TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/30 I401 2226291-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2019
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Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2226291-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.10.2019, Zl. 1238536002 - 190725210 / BMI-BFA WIEN RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 19.06.2019 mit gültigem italienischen Aufenthaltstitel von Italien kommend nach Österreich ein. Er wurde am 12.07.2019 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels in Wien festgenommen. Am 15.07.2019 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen (teilweise versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 15 StGB und § 27 Abs. 3 SMG sowie nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Sicherstellung (des Suchtgiftes) als mildernd, erschwerend die Vorstrafe in Italien und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), vom 11.10.2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Er wurde in der Folge in das Polizeianhaltezentrum H überstellt, wo er am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2019 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Der Beschwerdeführer reiste am 16.10.2019 freiwillig nach Italien aus.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 11.11.2019 richtete sich gegen die Spruchpunkte II, III. und IV.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das vom Bundesamt durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben sei, weil es seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erschienen.

Hätte das Bundesamt das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Gebiet der europäischen Union hinreichend ermittelt, hätte es feststellen müssen, dass er seit zehn Jahren in Italien lebe und ein mit seiner in Italien lebenden Ehefrau, die von ihm bald ein Kind erwarte, gemeinsames Eheleben führe sowie seit acht Jahren einen italienischen Aufenthaltstitel habe.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setze voraus, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei rechtmäßig gewesen, weil er über einen gültigen nigerianischen Reisepass sowie einen italienischen Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger" verfügt habe. Die Behörde habe diese Umstände und das in Italien bestehende Familienleben nicht berücksichtigt und gewürdigt. Die im Rahmen der Rückkehrentscheidung getroffene Feststellung des Bundesamtes, dass der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten, lasse unberücksichtigt, dass er seit 2007 nicht mehr in Nigeria lebe, eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat praktisch nicht mehr gegeben sei und er in Italien über ein geschütztes Privat- und Familienleben verfüge.

Selbst wenn man von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ausginge, bedeute das nicht automatisch, dass die Erlassung eine auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Denn § 52 Abs. 6 FPG normiere, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfüge, anzuweisen sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben. Der Beschwerdeführer hätte angewiesen werden müssen, sich selbständig nach Italien zu begeben. Als Ausnahme normiere § 52 Abs. 6 FPG eine sofortige Ausreiseverpflichtung in Fällen, in denen die sofortige Ausreise in den Drittstaat aufgrund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Bei der Beurteilung, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit bestehe, habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Das persönliche Verhalten des Fremden müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Selbst strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.

Die Gefährdung sei im Hinblick auf einen etwaigen weiteren Aufenthalt in Bezug auf Österreich zu prüfen, weil die österreichischen Behörden nicht dazu berufen seien, zu prüfen, ob die öffentliche Ordnung oder Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates - schon aufgrund der länderbezogenen Spezifizität dieses Tatbestandes - gefährdet sei.

Im konkreten Fall verfüge der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel von Italien; er habe auch vorgebracht, nach der Entlassung aus der Schubhaft freiwillig und unverzüglich nach Italien zurückzukehren, was er auch getan habe. Sollten die italienischen Behörden der Meinung sein, der Beschwerdeführer würde im Hinblick auf den weiteren Aufenthalt in Italien eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Italiens darstellen, wäre es deren Sache, ihm allenfalls seinen Aufenthaltstitel abzuerkennen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weil ein Aufenthalt in Österreich von ihm für die Zukunft nicht beabsichtigt und er auch nur nach Österreich gekommen sei, um hier seinen Führerschein in englischer Sprache zu machen. Er plane jedoch nicht, dies unter diesen Umständen noch umzusetzen.

Sowohl seine gezeigte Kooperationsbereitschaft als auch sein in Italien bestehendes Familienleben sprächen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren habe das Bundesamt auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Er habe jedoch bei seiner Einvernahme angegeben, dass er mit ca. € 2.200,-- nach Österreich eingereist sei, bei seiner Festnahme noch über € 1.500,-- verfügt und in Italien ein Einkommen von ca. € 800,-- bis € 900 monatlich habe sowie seine Frau in Italien berufstätig sei und ca. € 1.350,-- monatlich verdiene. Seine Ehefrau hätte ihm auch Geld von ihrem gemeinsamen Ersparten nach Österreich überweisen können. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt sein sollte, bedeute das nicht, dass zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Wie das Bundesamt mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend festhalte, komme es nicht (nur) auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild.

Das Bundesamt habe wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG als erfüllt angesehen. Es sei zweifellos zutreffend, dass ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel bestehe. Nicht in die Interessenabwägung habe das Bundesamt die Tatsache einbezogen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers sich bei einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren im unteren Bereich befunden habe und der Großteil der Strafe bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, nachgesehen worden sei. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer bisher unbescholten gewesen sei und es sich um seine erste Verurteilung gehandelt habe. Die Tatsache des gemeinsamen seit acht Jahren mit seiner Ehefrau in Italien geführten Familienlebens hätte ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe auch seine Identität nicht verschleiert.

Der am 16.10.2019 freiwillig nach Italien ausgereiste Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts und die Einvernahme seiner Person. Zudem stellte er die Anträge, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, den Spruchpunkt IV. (Erlassung eines Einreiseverbotes) ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Mit Bescheid vom 25.11.2019 berichtigte das Bundesamt den Bescheid vom 14.10.2019 gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern, als der "in der rechtlichen Würdigung" überschriebene Spruchpunkt VI. auf den Spruchpunkt IV. und die Spruchpunkte IV. und V. auf Spruchpunkte V. und VI. abgeändert wurde(n).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2019 und nicht - wie er vorbrachte - im Juli 2019 von Italien kommend nach Österreich ein. Er ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des (teilweise auch versuchten) gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Begründend wurde in diesem Urteil unter anderem dargelegt, der Beschwerdeführer habe "im Zeitraum Anfang Juni 2019 bis 12.07.2019" gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt anderen überlassen und anderen zu überlassen versucht. Zudem habe er am 12.07.2019 vorschriftswidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch besessen.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und die Sicherstellung (des Suchtgiftes) als mildernd, erschwerend die Vorstrafe in Italien und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

Familienangehörige des Beschwerdeführers, so seine Mutter und sein Bruder, leben in Nigeria, zu denen er telefonischen Kontakt pflegt. In Österreich sowie in Italien leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.

Er lebt seit zehn Jahren in Italien und ist mit einer nigerianischen, in Italien aufhältigen Staatsbürgerin, die einem Beruf nachgeht und von ihm ein Kind erwartet, seit acht Jahren verheiratet. Er verfügte über einen bis 11.12.2019 gültigen italienischen Aufenthaltstitel.

In Italien arbeitete er "schwarz", in dem er Zeitungen verteilte. In Österreich ging er keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.

Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Er ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein und konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen. Er bezog keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Am 16.10.2019 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien aus.

1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist den im bekämpften Bescheid zitierten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria nicht, auch nicht in der Beschwerde, substantiiert entgegengetreten. In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation, die Rückkehr von abgeschobenen Personen ist in der Regel problemlos möglich und ist die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung in der Regel gewährleistet.

Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nicht geltend.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Zentralen Melderegister sowie Versicherungsdatenauszug wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente, nämlich einen bis 09.11.2021 gültigen nigerianischen Reisepass und eine bis 04.06.2024 gültige Carta di Identita vorlegte, steht seine Identität fest. Er war zudem im Besitz eines bis 11.12.2019 gültigen italienischen humanitären Aufenthaltstitels als Familienangehöriger ("Permesso di Soggiorno").

Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung leitet sich aus der gekürzten, sich im erstinstanzlichen Akt befindenden Urteilausfertigung vom 14.08.2019 ab. Dem in diesem Urteil angeführten Erschwerungsgrund für die Strafbemessung, dass er auch in Italien eine Vorstrafe aufweise, trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Seine bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.10.2019 getätigten Angaben, er sei "im Juli 2019" mit dem Bus aus Italien nach Österreich gekommen, stehen mit dem im angeführten Urteil festgestellten Sachverhalt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum "Anfang Juni 2019" bis 12.07.2019 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt anderen überlassen und anderen zu überlassen versucht, in Widerspruch. Da eine Verurteilung voraussetzt, dass das Strafgericht den Sachverhalt im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen (nach § 27 SMG) eigenständig festgestellt und es im Urteil die für die Bemessung der Strafe sprechenden Milderungs- und Erschwerungsgründe überprüft hat, ist der Feststellung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, der Beschwerdeführer habe sich (bereits) "Anfang Juni 2019" in Österreich aufgehalten, zu folgen.

Dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, keine Deutschkenntnisse vorweisen kann und nicht Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich ebenfalls aus der Niederschrift von 11.10.2019 sowie aus dem Akteninhalt. Auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen dieser Einvernahme.

Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug kann entnommen werden, dass er während seiner Aufenthalte in Österreich keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging. Seinen Aussagen, in Italien "schwarz" Zeitungen verkauft zu haben, kann Glauben geschenkt werden.

Der Mitteilung des Österreichischen Generalkonsulates in Mailand ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2019 im Generalkonsulat erschienen und am 16.10.2019 aus Österreich ausgereist ist, was er im Übrigen in der erhobenen Beschwerde vom 11.11.2019 bekräftigte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Schriftsatz vom 11.11.2019 ergibt, Beschwerde nur hinsichtlich die Spruchpunkte II., III. und IV. erhoben hat. Die Spruchpunkte I., V. und VI. betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint offenbar: einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung blieben von ihm unbekämpft. Diese Spruchpunkte sind daher in Rechtskraft erwachsen.

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass es im konkreten Fall des Berichtigungsbescheides vom 25.11.2019 nicht bedurft hätte. Denn allein der Spruch oder die Spruchpunkte eines Bescheides entfaltet(en) normative Wirkung, welche ein Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung ist. Dass die in der "rechtlichen Beurteilung" erörterten (nicht richtig überschriebenen) Spruchpunkte nicht mit den Spruchpunkten des Bescheides übereinstimmten, wäre einer durchschnittlich verständigen Person als offenkundiges redaktionelles Versehen erkennbar gewesen.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt II.):

Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines bis 11.12.2019 gültigen italienischen Aufenthaltstitels zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt gewesen (und es sei die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG somit zu Unrecht erlassen worden), hält sich ein Fremder gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG, sofern er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei Art. 21 SDÜ gilt.

Artikel 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Artikel 5 Abs. 1 des SDÜ lautet (auszugsweise):

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Inhaber eines bis 11.12.2019 gültigen italienischen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich gemäß Art 21 SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates (hier: Österreichs) bewegen. Allerdings überließ er während des nach seiner im Juni 2019 erfolgten Einreise bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt an andere und erzielte somit Einkünfte aus einer verbotenen (unerlaubten) Tätigkeit.

Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten bzw. Erzielung von Einkünften aus illegalen Handlungen erheblich beeinträchtigt. Von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG konnte im gegenständlichen Fall daher nicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass § 52 Abs. 6 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige enthält, die im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates sind.

"Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

Nach den im Urteil vom 14.08.2019 des Landesgerichts für Strafsachen Wien getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2019 in Wien aufhältig (wobei sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.12.2019 ergibt, dass er ab 19.06.2019 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet war). Es ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte, dass das Bundesamt der im Hinblick auf den bis 11.12.2019 gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien gebotenen Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz erster Fall FPG nachgekommen wäre.

Es bedarf daher für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG der Beurteilung, ob die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war.

Abgesehen davon, dass aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem mit Bezug auf das Einreiseverbot im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ergangenen Erkenntnisses vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, - die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, ergibt sich durch den Beschwerdeführer aus seinen - unmittelbar nach seiner Einreise im Bundesgebiet - begangenen Straftaten sogar eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf das bereits angesprochene rechtskräftige Urteil vom 14.08.2019 verwiesen.

Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten, insbesondere im Hinblick auf die (vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene) auch in Italien erfolgte Verurteilung, in Bezug auf Delikte nach dem Suchtmittelgesetz, kann im konkreten Fall nicht von einem über einen längeren Zeitraum von ihm gezeigten Wohlverhalten ausgegangen werden. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet war aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Daher war eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Es ist daher weiter zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) lautet (auszugsweise):

"Schutz des Privat- und Familienlebens

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Der Beschwerdeführer führte - wie er selbst angegeben hat - in Österreich kein Familienleben.

Zu prüfen war daher weiters, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Im konkreten Fall fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens - relevante Bindungen bzw. eine Integration in Österreich allenfalls hätten ergeben können. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, ist nicht Mitglied in einem Verein und ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Eine Integration von maßgeblicher Intensität liegt damit nicht vor.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche, kulturelle und auch familiäre Verbindungen. Seine Mutter und sein Bruder leben in Nigeria.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse gegenüber, dass Personen, die unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er das aus Art. 21 SDÜ und dem ihm erteilten italienischen Aufenthaltstitel resultierende Aufenthaltsrecht, welches auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein soll, missbräuchlich dazu verwendet hat, Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen, um seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten zu können bzw. sein "Einkommen aufzubessern". Er zeigte damit insgesamt ein Verhalten, die österreichische Rechtsordnung und die in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte nicht beachten zu wollen.

Bei dem vom Beschwerdeführer - auch in Italien und unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich - gesetzten Fehlverhalten handelt es sich im Hinblick auf die Straffälligkeit nach dem SMG, die auch in der gewerbsmäßigen Begehungsweise zum Ausdruck kam, nicht um bloß geringfügige Delikte.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die nicht vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot verpflichten den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat. Sie enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwN).

Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, hier in Österreich, beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten, hier in Italien, mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, sich seit zehn Jahren in Italien aufzuhalten und seit acht Jahren ein gemeinsames Eheleben mit seiner in Italien lebenden, ebenfalls aus Nigeria stammenden Ehefrau zu führen, jedoch ließ er sich, obwohl seine Ehefrau - wie er vorbringt - von ihm bald ein Kind erwarten werde, nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Das Wohlergehen seiner Ehefrau und die Verantwortung für sie (und das ungeborene Kind) bezog er in seine Überlegungen bei der Begehung der Straftaten nach dem SMG nicht mit ein.

Von einer manifesten Integration des Beschwerdeführers in Italien kann nicht ausgegangen werden. So übte er - wie er selbst angab - eine illegale Tätigkeit in Italien aus und beherrscht er, obwohl er sich seit zehn Jahren in Italien aufhält, die italienische Sprache nicht. Denn nach seinen Behauptungen reiste er nur deshalb nach Österreich, um hier seinen Führerschein in englischer Sprache zu machen, was in Italien nicht möglich sei.

Im Übrigen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), und es gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich um einen Aufenthaltstitel bzw. eine Verlängerung des bis 11.12.2019 erteilten Aufenthaltstitels nach italienischem Recht zu bemühen.

Der Beschwerdeführer legte in der erhobenen Beschwerde auch dar, dass er bereit gewesen sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Seine freiwillige Ausreise sei vom Bundesamt "bewilligt" und er sei am 16.10.2019 zu diesem Zweck aus der Schubhaft entlassen worden. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die "Bewilligung" seiner Ausreise nach Italien im Widerspruch zur angeordneten Abschiebung nach Nigeria steht, dies ändert jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des bekämpften Bescheides. Die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Aspekte verlieren durch die Ausreise nach Italien nicht ihre Relevanz. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (zu Spruchpunkt III.):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, mwN).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und daher erwerbsfähig.

Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten wird bestreiten können bzw. er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte, gibt es keine Hinweise. Es leben auch Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nigeria, die ihn vorübergehend unterstützen können. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt wäre, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria abzuweisen war.

3.4. Verhängung eines Einreiseverbots auf die Dauer von fünf Jahren (zu Spruchpunkt IV.):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" (hier: Italiens) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).

In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Italien zwar ein Familienleben führt, jedoch eine maßgebliche Integration nicht festzustellen war, zumal er in Italien keine legale Beschäftigung ausübte, er trotz eines zehnjährigen Aufenthaltes der italienischen Sprache nicht mächtig ist (um eine Führerscheinprüfung abzulegen) und er - auch - in Italien verurteilt wurde.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN).

In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Damit ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 2019 verübte er Straftaten nach dem SMG, um sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen zu sichern. Am 15.07.2019 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Dieses Fehlverhalten lässt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung erkennen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Bundesamt hätte berücksichtigen müssen, dass er bisher unbescholten gewesen sei und es sich um seine erste Verurteilung gehandelt habe, übersieht, dass er in Italien bereits verurteilt und die Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund bei der Strafbemessung gewichtet wurde. Als mildernde Gründe fanden das Geständnis und die Sicherstellung Berücksichtigung. Die vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Vorstrafe in Italien und die Begehung von zwei Vergehen nach dem SMG nur wenige Tage bzw. wenigen Wochen nach seiner Einreise verdeutlichen vielmehr das fehlende Interesse des Beschwerdeführers, für ein stabiles soziales, berufliches und finanzielles Umfeld in Österreich zu sorgen. Diese Umstände in Verbindung mit der Einkommenslosigkeit des bisher in Österreich nicht berufstätigen Beschwerdeführers erhöhen die bei Suchtgiftdelikten generell gegebene Wiederholungsgefahr weiter, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Der Beschwerdeführer reiste am 16.10.2019 freiwillig nach Italien aus. Die in Freiheit verbrachte Zeit reicht nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können, zumal kein einmaliges Fehlverhalten vorliegt. Abgesehen davon, dass er auch in Italien verurteilt wurde, überließ er im Zeitraum von mehreren Wochen, nämlich von Anfang Juni 2019 bis 12.07.2019, gewerbsmäßig Suchtgift (Kokain), gegen Entgelt an andere Personen.

Die gewerbsmäßige Tatbegehung seitens des Beschwerdeführers zeigt, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Die begangenen Straftaten liegen noch nicht so lange zurück, um eine positive Zukunftsprognose abgeben oder von einem Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können.

Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Familienlebens in Italien kommt ein Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Der kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war von einer erheblichen Delinquenz geprägt. Bei Suchtgiftdelikten, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, handelt es sich um ein das öffentliche Interesse derart schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Bundesamt nur zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zulässig sei. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass - wie bereits ausgeführt wurde - der Beschwerdeführer in Italien ein Familienleben führt. Auf Grund der ihm zur Last gelegten Straftaten nach dem SMG ist die Erlassung des Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten privaten und familiären Interessen in Italien zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. Spruchpunkt IV). Die in der Begründung des bekämpften Bescheides getätigten Ausführungen zu § 52 Abs. 2 Z 6 FPG, wonach der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, und zu § 53 Abs. 3 Z 2 FPG, wonach bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes die rechtskräftige Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat maßgeblich ist, runden das Bild, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ab. Es besteht auch in der Zukunft die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fehlverhalten rechtfertigte die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass dessen weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (und § 53 Abs. 3 Z 2 sowie § 53 Abs. 1 Z 6) gefährdet.

Das Bundesamt legte ihr Erwägungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dar. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zuließen.

Die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Das Bundesamt hat daher das Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukommt (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Allerdings hat er auch festgestellt, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).

Diese Voraussetzung ist in vorliegendem Fall erfüllt. Das Bundesamt hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und die die relevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nachvollziehbar offengelegt.

In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstände hätten angesichts des hier ganz eindeutig gelagerten Falls zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung geführt; ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Persönlichkeitsstruktur, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Straftat,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2226291.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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