Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W220 1425336-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 24.11.1978, StA. XXXX , vertreten durch XXXX und XXXX , Rechtsanwälte in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. 620877304-180825047, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 30.08.2018 wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Vorangegangene Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. C10 425336-1/2012/4E, als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. U 1591/12-3, abgelehnt.
2. Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. C10 425336-2/2013/2E, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 07.01.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung aus Gründen des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG ein, woraufhin ihm mit Gültigkeit vom 15.01.2016 bis 14.01.2017 eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.
4. Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Identitätsdokumente vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich seien und nur persönlich vorgenommen werden könnten, umfasse. Dazu gehöre auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.
6. Am 23.12.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass er zum Nachweis seiner Identität nur die Duldungskarte vorlegen könne. Andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität besitze er nicht. Anschließend wurden die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben beantwortet.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 620877304-161673631, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung im Parteiengehör keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt habe, sondern nur auf die Duldungskarte hingewiesen habe. Eine Duldungskarte sei jedoch kein Identitätsdokument, sondern nur ein Nachweis über seine Verfahrensidentität vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Identitätsnachweises könne ihm daher ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und kein neuer Sachverhalt vorliege, würde von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG abgesehen.
8. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV gestellt.
9. Am 30.01.2017 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Original der Mitarbeiterkarte des Beschwerdeführers sowie der Originalbriefumschlag ein.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2018, Zl. W169 1425336-3, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.12.2016 wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen."
Gegenständliches Verfahren:
11. Der - rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführer stellte am 30.08.2018 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. 620877304-180825047, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 30.08.2018 gem. § 57 AsylG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und in der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Geburtsbestätigung" der dort angeführte Vorname (" XXXX ") nicht mit den in den in Österreich geführten Verfahren angegebenen Vornamen übereinstimme. Mangels Identitätsnachweises könne dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden. Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, würde gem. § 59 Abs. 5 FPG vom neuerlichen Erlass einer Rückkehrentscheidung abgesehen.
13. Gegen diesen am 04.09.2018 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 02.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, sodann wird im Wesentlichen ein umfassendes Vorbringen zu Integrationsleistungen des Beschwerdeführers erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Gültigkeit von 15.01.2016 bis 14.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Karte für Geduldete aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren eine "Geburtsbestätigung" in Vorlage, die einen anders geschriebenen Vornamen ausweist als jenen, den der Beschwerdeführer in den in Österreich geführten Verfahren angab.
Der Beschwerdeführer brachte keine unbedenklichen Identitätsdokumente, insbesondere kein gültiges Reisedokument, in Vorlage und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
Der Beschwerdeführer stellte im gegenständlichen Verfahren keinen Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV.
Der Beschwerdeführer wurde über die ihn treffende Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, hingewiesen, ebenso darauf, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung des Antrags führen könne.
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird der gegenständlichen Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Duldung des Beschwerdeführers sowie zum Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer, der rechtsanwaltlich vertreten ist, keinen Heilungsantrag stellte, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem Akteninhalt, dem ein entsprechender Antrag nicht zu entnehmen ist.
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine Geburtsbestätigung vorlegte, in der der Vorname des Beschwerdeführers anders lautet als er in den in Österreich geführten Verfahren angab, wurde anhand der Festhaltungen im angefochtenen Bescheid (AS 28) festgestellt - der Beschwerdeführer bestritt dies in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch gar nicht.
Bereits im Formular zum verfahrenseinleitenden Antrag wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten und eine mögliche Antragszurückweisung, falls er dieser nicht nachkomme, hingewiesen, und bestätigte dies mit seiner Unterschrift (AS 11). Zudem musste dies dem Beschwerdeführer bereits aus dem vorangegangenen Verfahren, insbesondere aufgrund der Belehrung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. Punkt 5. des Verfahrensganges) und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2018, Zl. W169 1425336-3, bekannt sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
[...]"
§ 46a FPG lautet:
"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg cit - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Nach Abs. 2 leg cit hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.
Gemäß § 54 Abs. 4 AsylG legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
3.2. Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.
Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.
Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich. Die Mitwirkungspflicht endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird.
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, E12. zu § 58 AsylG 2005)
Ein Antrag gemäß § 57 kann unter anderem als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, K6. zu § 57 AsylG 2005).
Bei Aufenthaltstiteln nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 können die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verlangt nämlich unter anderem, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z 3 weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in aller Regel nicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen. Aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 "weiterhin vorliegen". Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen:
Nach der oben wiedergegebenen geltenden Fassung des § 46 a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzung des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG vor, ist die Karte gemäß Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).
Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (oder durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt, wie die Rechtskraft reicht, das heißt, sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. dazu VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2004/07/0047; 31.03.2003, Zl. 2001/10/0093).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (vgl. VwGH v. 31.8.2017, Ra 2016/21/0019).
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128; vgl. auch den Beschluss des VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; vgl. zu einem Antrag gemäß § 57 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
3.3. Der Beschwerdeführer stellte im gegenständlichen Verfahren - obwohl er anwaltlich vertreten ist - keinen Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV.
Bereits der verfahrenseinleitende Formularantrag (vgl. AS 11) enthält in seiner Abschlusserklärung (K.) unter Punkt 4. die Belehrung, dass eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten und dass eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen kann - die Kenntnisnahme (u.a.) dessen bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift. Der seit 27.08.2018 durchgehend anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (Vollmachtsbekanntgabe AS5) legte kein gültiges Reisedokument vor und stellte keinen Heilungsantrag gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV.
Darüber hinaus weist die von ihm vorgelegte "Geburtsbestätigung" einen anderen Vornamen aus als jenen, den er in sämtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht führte.
Der Beschwerdeführer kam durch die Nichtvorlage eines Reisepasses seiner ihn gem. § 58 Abs. 11 AsylG treffenden Mitwirkungspflicht nicht nach und stellte auch keinen Heilungsantrag, sodass der Antrag gem. Abs. 11 Z 2 leg.cit. zurückzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheids insofern zu berichtigen war:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0128-9; mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten; vgl. in diesem Sinne auch VfGH 18.6.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).
3.4. Unbeschadet dessen wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht (inhaltlich) im gegenständlichen Verfahren selbständig zu beantworten hätte, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung der Identitätsdokumente, die einerseits im Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 vorzulegen gewesen wären und die andererseits für seine Abschiebung benötigt wurden, möglich und zumutbar war.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Bemühungen zur Erlangung von Identitätsdokumenten gezeigt. Er hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente zu treffen bzw. sich selbst um die Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft seines Heimatlandes zu bemühen. So hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht angegeben, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates in Österreich vorzusprechen und sich entsprechende Dokumente zu besorgen bzw. hat er auch keine Bestätigung darüber vorgelegt, dass er sich je an die Botschaft gewandt hätte, um sich entsprechende Dokumente zu besorgen. Weiters hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt, wie es dazu kommen kann, dass der von ihm geführte Name nicht mit jenem in der vorgelegten Geburtsbestätigung übereinstimmt. Der Beschwerdeführer hat hierzu auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kein Vorbringen erstattet.
Da folglich dem Beschwerdeführer die Beschaffung der benötigten Identitätsdokumente möglich und zumutbar gewesen wäre, und außerdem die nunmehr hinsichtlich seiner Identität aufgetretene Divergenz einen von ihm selbst zu vertretenden Grund iSd § 46a Abs. 3 Z 1 FPG darstellen würde, lägen (inhaltlich) die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG jedenfalls (unbeschadet der Zurückweisung des Antrags) nicht mehr vor, sodass ihm (inhaltlich) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG zu erteilen gewesen wäre.
3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).
In casu ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und in der Beschwerde wurden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente vorgebracht - diese geht inhaltlich überwiegend ins Leere, da sie zwar ein Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers beinhaltet, hinsichtlich des verfahrensgegenständlich relevanten Sachverhalts aber nichts vorbringt. So tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen.
Angesichts dessen, dass in der Beschwerde insgesamt für die Entscheidung kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.09.2017, Ra 2017/22/0128, und der darin dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren, auch die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags mangels Stellung eines Heilungsantrags ist mit der dortigen Fallkonstellation vergleichbar. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, besondere Schutzwürdigkeit, Duldung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W220.1425336.4.00Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020