TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/15 W233 2178291-1

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §60 Abs3
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W233 2178291-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 1079037604 - 150904921, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. wird dahingehend stattgegeben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und der Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise ersatzlos behoben werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.07.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wurde mangels eines gültigen Aufenthaltstitels am 21.07.2015 in Wien vorläufig festgenommen und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.04.2018, GZ: W233 217829-1/12E, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt A)

III.).

Gegen die Spruchpunkte A) II. und A) III. erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2018 außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/19/0312-6 stattgegeben und das Erkenntnis in den Spruchpunkten A) II. und A) III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde.

Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.12.2018 (schriftlich ausgefertigtem am 23.01.2019) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Aufgrund der dagegen eingebrachten Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Ausspruch der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im nun neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2019 mit Schriftsatz vom 08.01.2020 eine Ablichtung seiner ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 19.12.2019 ausgestellten Rot-Weiß-Rot - Karte plus, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere durch Einsicht in die Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 08.01.2020, sowie in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister - IZR.

II.1. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 19.12.2020 ausgestellt.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das IZR, wo festgehalten ist, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung am 16.12.2019 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unter der Kartennummer XXXX mit der Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 19.12.2020 ausgestellt worden ist.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 60 [...]

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Geht man davon aus, dass einem Drittstaatsangehöriger der einen Aufenthaltsrecht erwirbt - etwa durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG -, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts anknüpft, entgegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts nach dem AsylG - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch, wie gerade erwähnt, die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche (vgl. VwGH am 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rz 14f; mwN; siehe auch Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 60 FPG, K 16, letzter Absatz).

Dem Beschwerdeführer wurde - wie bereits ausgeführt - ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Folglich steht der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung sein Aufenthaltsrecht entgegen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind die Rückkehrentscheidung sowie die mit ihr in Zusammenhang stehenden Aussprüche gegenstandslos und waren daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, Gegenstandslosigkeit,
Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2178291.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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