Entscheidungsdatum
17.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2132451-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. IRAK, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 21.07.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste legal mit gültigem Reisepass mit Flugzeug von Al Basrah nach Istanbul aus dem Irak aus und stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 19.06.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, legte anlässlich der Befragung seinen Reisepass vor und gab zu seinen Fluchtgründen wörtlich zu Protokoll: "Am 01.03.2015 haben 5 vermummte und bewaffnete Personen unser Haus gestürmt und meine Brüder XXXX und XXXX verschleppt. Sie sind seither vermisst. Ich konnte rechtzeitig flüchten. Aus Angst um mein Leben habe ich den Irak verlassen." Im Fall seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.
3. Am 07.06.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er XXXX heißen würde und am XXXX in Basrah geboren und Staatsangehöriger des Irak sei. Er sei seit 3 Jahren verlobt, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und eine Schwester würden derzeit in der Türkei leben, seine beiden Brüder seien entführt worden und eine Schwester würde noch in Basrah leben und eine weitere in Bagdad. Kontakt habe er noch mit seiner Mutter und seiner Verlobten. Er führte weiters aus, dass er 7 Jahre die Schule besucht habe und seinen Lebensunterhalt als Autoelektriker und als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestritten habe. Er habe auch nie Probleme mit der Polizei oder Behörden seines Landes gehabt, oder sei in Haft gewesen, er habe aber Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt, da er Moslem und Sunnit sei. Dazu gefragt gab er an, dass er Alkohol getrunken habe und er dabei gesehen worden sei. Er habe aber nichts mit dem Islam zu tun. Er habe auch zum Christentum konvertieren wollen, könne aber die deutsche Sprache nicht so richtig gut. Nachgefragt führte er aus, dass er sich mit dem Christentum sehr gut auskennen würde. Es sei ihm gesagt worden, dass alle Personen die volljährig sind, alles machen dürfen. Er sei kein richtiger Muslim, er würde jeden Sonntag in XXXX in die Kirche gehen. Gefragt nach dem Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum gab er wörtlich an: "Ich weiß es nicht, das ist schwierig." Den Entschluss sich zum Christenrum zu bekennen habe er zwei Monate nach seiner Einreise in Österreich gefasst. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er zusammen mit seinem Partner im Auftrag des Innenministeriums Kontrollpunkte auf der Straße aufgebaut habe. Er habe einen Drohbrief bekommen, dass er dieses Projekt beenden müsse, habe seine Arbeit aber trotzdem weitergemacht. Er habe dann einen zweiten Drohbrief bekommen und trotzdem weitergearbeitet. Am 05.07.2012 sei er dann entführt worden und hätten die Personen kein Geld verlangt, sondern nur, dass er dieses Projekt nicht weitermache. Er sei dann wieder freigelassen worden und habe mit dem Projekt aufgehört. Sein Partner habe das Projekt weitegeführt und sei getötet worden. Dann habe er Bedrohungen bekommen, weil er Sunnit sei und hielt sich zu Hause versteckt. Er habe seine Mutter zwei Jahre nicht gesehen und habe ihn diese 2015 besucht. Er habe dann am 27.02.2015 einen Drohbrief erhalten, dass er innerhalb von 48 Stunden das Land verlassen müsse. Einen Tag später seien bewaffnete Personen gekommen und hätten seine beiden Brüder entführt, er selbst hätte fliehen können. Diese Personen hätte gesagt, dass seine Brüder nicht freigelassen werden, wenn er nicht zu ihnen gebracht werden würde. Er habe sich daraufhin einen Reisepass ausstellen lassen und sei geflohen. Sein Heimatland habe er am 03.04.2015 verlassen. Gefragt, was er befürchte, wenn er zurückkehren müsste, gab er an, dass er getötet werde. Er könne auch nicht bei seiner Schwester in Bagdad leben, da die unbekannten Personen die Adresse hätten. Er gab dazu weiters an, dass diese Personen nach der ersten Bedrohung seine Adresse gehabt hätten, diese hätten vielleicht Kontakt zum Geheimdienst gehabt. Gefragt, wie er dann zwei Jahre in Bagdad habe leben können, gab er wörtlich zu Protokoll: "Ich verlies die Wohnung nicht. 2 Jahre später besuchte mich meine Mutter. Sie wussten dann wo ich lebe." Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er keinen Deutschkurs besuche, dass er kein Mitglied in einem Verein sei, dass er von der Grundversorgung leben würde und dass er hier arbeiten und ein Projekt machen möchte, da er viel Geld habe und eine Werkstatt eröffnen wolle. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Drohbrief als Fotokopie, Grundschulabschluss in Kopie, Bestätigung über die Kündigung seines Vaters in Kopie, Bestätigung vom Krankenhaus über die Verletzung am linken Fuß als Kopie, die Geburtsurkunde in Kopie, die Kopie des Ausweises als Autoelektriker, Kopien von Schreiben und Anzeigen über den Vorfall (Bombardierung Haus und Auto), alle in arabischer Sprache, sowie ein Schreiben des XXXX Club XXXX vom 15.01.2016 hinsichtlich seiner 3- tägigen ehrenamtlichen Tätigkeit und diverse Fotos.
4. Mit Bescheid vom 21.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen, sowie "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 21.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren erfolgt sei und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden seien, sowie, dass die vorgelegten Dokumente im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet und würde keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht wahrgenommen, hätte diese zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre bzw. aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ihm zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um seine Integration in Österreich bemüht sei und unbescholten wäre. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist und die Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2016 vorgelegt.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L 504 abgenommen und der Gerichtsabteilung L 514 neu zugewiesen.
9. Mit Schreiben vom 26.04.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling vom 01.05.2018 bis 31.07.2021für die Firma XXXX erteilt wird.
10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L 514 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 04.07.2018 langte der verfahrensgegenständliche Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.
11. Mit Schreiben vom 07.03.2019 wurden eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des Beschwerdeführers vom 19.12.2018, diverse Fotos, einen Zeitungsartikel über den Adventmarkt von XXXX XXXX, die Kopie eines Lehrvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX XXXX und zwei Kursbesuchsbestätigungen A1.1 und A1.2 vom November 2018 bzw. vom Februar 2019 vorgelegt.
12. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein als Beschwerdeergänzung tituliertes Schreiben übermittelt. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren wolle und wurde dazu ein Empfehlungsschreiben des Abts von XXXX vom 06.01.2020 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2020 ins Katechumenat aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle seiner Rückkehr sowohl von staatlicher als auch privater Seite verfolgt und wurden dazu Länderberichte vorgelegt. Weiters wurde ein Schreiben des XXXX Club Vorarlberger Fortuna vom 03.01.2010 vorgelegt, in welchem dem Beschwerdeführer für seine mehrtätige ehrenamtliche Hilfe am Adventmarkt Dank ausgesprochen wurde.
13. Am 15.01.2020 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.
Er gehört der arabischen Volksgruppe an, hat im Irak 12 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als Automechaniker gemacht und auf dem Bau gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten.
Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise für 2 Jahre in Bagdad aufgehalten
Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer war im Irak verlobt. Im Irak leben noch seine Mutter und seine Schwester. Nicht festgestellt werden kann, ob er noch Kontakt zu ihnen hat.
Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 17.06.2015 im Bundegebiet auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer, über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen A1.1 und A1.2 vorgelegt, jedoch bislang keine Deutschprüfung abgelegt und weist keine relevanten Deutschkenntnisse auf, und war während der gesamten Verhandlung auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen. Der Beschwerdeführer hat an der VHS XXXX am Brückenkurs Pflichtschulabschluss SS2019 teilgenommen, die Prüfung jedoch nicht bestanden. Der Beschwerdeführer ist für 3 Monate in einem aufrechten Lehrverhältnis gestanden, welches seitens des Arbeitgebers aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtlich während der letzten fünf Jahre am Vorarlberger Benefiz Adventmarkt (3-tätige Veranstaltung) in Mehrerau geholfen. Der Beschwerdeführer unterstützt laut eigenen Angaben den Verein XXXX und die Organisation XXXX und hilft ab und zu einem Freund.
Der Beschwerdeführer ist abgesehenen von seinem 3-monatigen Lehrverhältnis keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mangels Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Gemeinde gearbeitet hat und sohin gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt hat, der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation.
Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte, die er von der Schule und seiner Tätigkeit am Adventmarkt kennt.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkten in sozialer, sprachlicher und wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsschritte, über das oben angeführte hinaus, des Beschwerdeführers vor.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wegen seiner Arbeit und seiner Einstellung als Sunnit kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tiefen inneren Überzeugung zum Christentum konvertieren will, so dass für den Fall der Rückkehr in den Irak nicht davon auszugehen ist, dass er dem christlichen Glauben folgen wird und dadurch Verfolgung zu befürchten hätte.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, darüber hinaus verfügt er noch über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatstaat.
1.3. Zur allgemeinen Situation im Irak:
Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand: 20.11.2018, letzte Aktualisierung vom 30.10.2019) sowie aus den Berichten von EASO und UNHCR und einer Accord-Anfrage vom 26.07.2019 und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.12.2019 ergibt sich Folgendes:
Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018
-
Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018
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BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018
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BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018
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CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook
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Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018
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DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018
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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018
-
The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,
https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018
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ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia, Zugriff 18.10.2018
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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018
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LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):
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Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH, Zugriff 18.10.2018
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RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018
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Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,
https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder, Zugriff 2.11.2018
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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs, Zugriff 19.10.2018
-
TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/story/29434606, Zugriff 18.10.2018
-
UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018
-
WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018
-
UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak kommen, Mai 2019
-
EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Interne Mobilität, Februar 2019
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EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019
Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).
Quellen:
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Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election,
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