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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §33 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. April 1997, LGSW/Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 13. Jänner 1997 abgewiesen.
Nach Zitierung der auf den Beschwerdefall angewendeten Rechtsvorschriften begründet die belangte Behörde diesen Bescheid im wesentlichen damit, daß ein Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers betreffend seinen Sichtvermerk abgelehnt worden sei. Er habe somit im Zeitpunkt der Antragstellung über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auch sein Antrag auf Feststellung, daß er gemäß Art. 6 Abs. 1, dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Österreich habe, sei vom Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 abgelehnt und die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid der belangten Behörde als Berufungsbehörde abgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung, aber auch davor nie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt habe, sei auch § 34 Abs. 3 Z. 6 AlVG nicht erfüllt. Nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches sei daher kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Aus Anlaß (u.a.) der vorliegenden Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. November 1997, Zl. A 119/97, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 33 Abs. 2 lit. a sowie § 34 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. Nr. 416/1992, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 11. März 1998, G 363-365/97 u.a. (den vorliegenden Beschwerdefall betrifft die Erledigung zu G 478/97), wurden die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr über die Beschwerde erwogen:
Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers (eines türkischen Staatsangehörigen) wurde - gestützt unter anderem auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des AlVG - abgewiesen.
Der vorliegende Beschwerdefall ist Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG; auf ihn ist daher das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden.
Damit ist dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage, die ihn trägt, entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080077.X00Im RIS seit
18.10.2001