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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des K Z in Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. August 1995, Zl. SD 838/95, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. August 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1996 legte der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 1996, mit welchem ihm eine vom 1. August 1994 bis 31. Juli 1996 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, vor.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wird der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG rechtmäßig, so ist dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung der illegalen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluß vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/1306).
2. Durch die mit Bescheid vom 6. Februar 1996 erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist somit das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid nachträglich weggefallen. Die Beschwerde war daher - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluß vom 23. Oktober 1997).
3. Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer wegen der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig in Österreich aufgehalten habe und seine Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, noch die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers sind ohne nähere Prüfung zu lösen - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995181298.X00Im RIS seit
20.11.2000