RS Vwgh 1983/11/28 82/11/0270

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Veröffentlicht am 28.11.1983
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Index

AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56
AVG §64 Abs2
AVG §66 Abs4
KFG 1967 §73 Abs1
KFG 1967 §74 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung) sowohl in dem Fall, dass sie auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zum Ergebnis gelangt, es liege in diesem Zeitpunkt der Entziehungsgrund nicht (mehr) vor, als auch dann, wenn sie auf Grund dieser Sachlage und Rechtslage zur Auffassung kommt, es bestehe in diesem Zeitpunkt (nach wie vor) ein Entziehungsgrund, und sie daher zu einer ab Erlassung des Berufungsbescheides verbindlichen Entziehung der Lenkerberechtigung befugt ist, im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Prüfung des angefochtenen unterinstanzlichen Bescheides und ihre daraus erfließende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen, gleichgültig, ob der gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X14

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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