RS Vwgh 1983/11/28 82/11/0270

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Veröffentlicht am 28.11.1983
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Index

AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
KFG 1967 §66
KFG 1967 §73 Abs1
KFG 1967 §74 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Auch der Berufungsbehörde ist die "rückwirkende" Entziehung der Lenkerberechtigung, also die Festsetzung eines vor der Erlassung des Berufungsbescheides liegenden Zeitpunktes als solchen des Beginnes der Verbindlichkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides, verwehrt. Andererseits ist aber auch eine mit Berufungsbescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann rechtmäßig, wenn die Berufungsbehörde auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, der Berufungswerber sei noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und seine Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Ist eine dieser beiden Fragen zu verneinen, so ist eine (endgültige oder vorübergehende) Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit unzulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X13

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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