RS Vwgh 1983/11/28 82/11/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1983
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Index

AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Die Wirkung (die Verbindlichkeit des Inhaltes) eines existent gewordenen (erlassenen) Bescheides darf nur dann zu einem vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift (iVm den anzuwendenden Verfahrensnormen) derartiges vorsieht. Das gilt auch für die Berufungsbehörde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X11

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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