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AVGNorm
AVG §56Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme nach den § 73 Abs 1 KFG, § 74 Abs 1 KFG oder § 74 Abs 3 KFG zu ergreifen ist, hat die Behörde die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen. Das gilt auch grundsätzlich für die Berufungsbehörde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X10Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020