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AVGNorm
AVG §56Rechtssatz
Auch der Erlassung eines Berufungsbescheides hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen (§ 67 AVG iVm § 56 AVG). Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nur auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden. Dies muss auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt angenommen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X09Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020