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AVGNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG eingeräumte Befugnis, den angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern", gestattet ihr lediglich, im Rahmen der "Sache" den der konkreten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Zustand herzustellen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X07Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020