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KFG 1967 §64 Abs2Rechtssatz
Die Behörde hat nach § 73 Abs 2 KFG auf Grund des Ermittlungsverfahrens eine Prognose über den Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintrittes jener Eignungsvoraussetzung iSd § 64 Abs 2 KFG, deren Fehlen zur Entziehung der Lenkerberechtigung führte, zu erstellen. Eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ohne Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG bewirkte, dass mit Erlassung des Entziehungsbescheides die Lenkerberechtigung entzogen und zugleich wieder aufleben würde. Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG ohne Ausspruch der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG hätte zur Folge, dass mit Erlassung des Entziehungsbescheides die Lenkerberechtigung entzogen würde und zugleich wieder eine neue Lenkerberechtigung erworben werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X05Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020