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AVGNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
"Sache" eines Bescheides, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wird, ist nicht die angeordnete Verwaltungsmaßnahme, sondern zumindest der von der unterinstanzlichen Behörde angenommene Wegfall einer Eignungsvoraussetzung, der die Behörde kraft Gesetzes zu einer Verwaltungsmaßnahme nach den §§ 73 Abs 1, 74 Abs 1 oder Abs3 KFG verpflichtet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X02Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020