Index
AVGNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG nur im Rahmen der "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfassten Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist. Was "Sache" ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, (Abgehend B 27.6.1980, 260/78, VwSlg 10179 A/1980), eruiert werden (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X01Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020