RS Vwgh 1983/11/28 82/11/0270

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Veröffentlicht am 28.11.1983
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AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG nur im Rahmen der "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfassten Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist. Was "Sache" ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, (Abgehend B 27.6.1980, 260/78, VwSlg 10179 A/1980), eruiert werden (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X01

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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