Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.12.2019Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §13 Abs1Rechtssatz
Dass vor Versperren eines Raumes (über Nacht) die im Raum befindlichen Personen des Raumes verwiesen werden, ist eine in allen Lebensbereichen alltäglich geübte Verhaltensweise von offenkundiger Selbstverständlichkeit. Es kann dem Gesetzgeber ein derart weites Begriffsverständnis nicht unterstellt werden, diese dem Zusperren vorangehenden notwendigen Vorkehrungen bereits als Regelung des Personenverkehrs der Bewilligungspflicht zu unterstellen und dem Bewachungsgewerbe vorzubehalten. Das bloße Auf- und Zusperren selbst sowie etwa die bloße Dokumentation (nicht Schutz vor) Beschädigungen an Gebäudeteilen oder Liegenschaftszugehör entspricht seit jeher dem klassischen Tätigkeitsprofil eines Hausbetreuers.
Schlagworte
Zuschlagsentscheidung; Antrag auf Nichtigerklärung; Plausibilitätsprüfung; Umfang der Gewerbeberechtigung; Sicherheitsgewerbe; HausbetreuungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.029.11519.2018Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020