Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.12.2019Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §13 Abs1Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass das bloße Auf- und Zusperren von umzäunten Ballspielflächen unter keinen der im § 129 Abs. 4 und 5 GewO 1994 angeführten Tatbestände fällt.
Schlagworte
Zuschlagsentscheidung; Antrag auf Nichtigerklärung; Plausibilitätsprüfung; Umfang der Gewerbeberechtigung; Sicherheitsgewerbe; HausbetreuungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.029.11519.2018Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020