RS Lvwg 2019/12/27 VGW-123/029/11519/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.12.2019

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung

Norm

WVRG 2014 §13 Abs1
BVergG 2006 §125 Abs4 Z1
GewO 1994 §129 Abs4
GewO 1994 §129 Abs5

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass das bloße Auf- und Zusperren von umzäunten Ballspielflächen unter keinen der im § 129 Abs. 4 und 5 GewO 1994 angeführten Tatbestände fällt.

Schlagworte

Zuschlagsentscheidung; Antrag auf Nichtigerklärung; Plausibilitätsprüfung; Umfang der Gewerbeberechtigung; Sicherheitsgewerbe; Hausbetreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.029.11519.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten