Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.04.2020Norm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Das Mechatronikgewerbe stellt keine vergleichbare Tätigkeit zu jener des Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen“ dar. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke – im Hinblick auf dessen spezifischen Berechtigungsumfang sowie die damit verbundenen Sicherheitsaspekte – eigenständig in § 106 Abs 1 Z 3 GewO 1994 geregelt und schon insoweit vom Berechtigungsumfang für das Mechatronikgewerbe (vgl § 94 Z 49 GewO 1994) zu unterscheiden ist.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Elektronik; individuelle Befähigung; Feststellung; Untersagung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.374.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020