RS Lvwg 2020/4/1 LVwG-AV-374/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z16
GewO 1994 §94 Z49
GewO 1994 §106 Abs1
GewO 1994 §150 Abs15

Rechtssatz

Das Mechatronikgewerbe stellt keine vergleichbare Tätigkeit zu jener des Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen“ dar. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke – im Hinblick auf dessen spezifischen Berechtigungsumfang sowie die damit verbundenen Sicherheitsaspekte – eigenständig in § 106 Abs 1 Z 3 GewO 1994 geregelt und schon insoweit vom Berechtigungsumfang für das Mechatronikgewerbe (vgl § 94 Z 49 GewO 1994) zu unterscheiden ist.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Elektronik; individuelle Befähigung; Feststellung; Untersagung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.374.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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