RS Lvwg 2020/4/1 LVwG-AV-374/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z16
GewO 1994 §94 Z49
GewO 1994 §106 Abs1
GewO 1994 §150 Abs15

Rechtssatz

Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten, und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rz 4).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Elektronik; individuelle Befähigung; Feststellung; Untersagung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.374.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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