Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.04.2020Norm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten, und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rz 4).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Elektronik; individuelle Befähigung; Feststellung; Untersagung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.374.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020