RS Lvwg 2020/4/1 LVwG-AV-374/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z16
GewO 1994 §94 Z49
GewO 1994 §106 Abs1
GewO 1994 §150 Abs15

Rechtssatz

Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweisverordnungen angeführten Sachgebieten, vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 19 Rz 6).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Elektronik; individuelle Befähigung; Feststellung; Untersagung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.374.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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