TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/1 LVwG-AV-374/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z16
GewO 1994 §94 Z49
GewO 1994 §106 Abs1
GewO 1994 §150 Abs15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. März 2019, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des „Elektrotechnikgewerbes, eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 06. Juni 2018 meldete die C GmbH, seit 26. Juni 2018: A GmbH, ***, ***, (im Folgenden: beschwerdeführende Gesellschaft) bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) das „Elektrotechnikgewerbe, eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen“ an.

Im Zuge der Gewerbeanmeldung wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft D als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht und wurden betreffend diese Person die folgenden Unterlagen vorgelegt:

?    Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Mechatroniker, vom 05. November 2015, aus der sich ein positives Gutachten für die individuelle Befähigung gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Ausübung des Gewerbes „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, eingeschränkt auf Errichtung, Service und Wartung von Entrauchungsanlagen, die dem Brandschutz dienen“ ergibt,

?    Prüfungszeugnis Europäischer Wirtschaftsführerschein Stufe A vom 14. April 2008,

?    Abschlussprüfungszeugnis der ***universität *** für den Universitätslehrgang Communications MBA vom 21. März 2013,

?    Abschlussprüfungszeugnis der ***universität *** für den Universitätslehrgang Fire Safety Management vom 07. Juni 2011,

?    Lehrabschlussprüfungszeugnis Elektromechaniker für Schwachstrom vom 28. Februar 1990.

Betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

?    Gewerbeschein für das seit 16. Oktober 2000 bestehende Handelsgewerbe;

?    GISA-Auszug für das seit 15. Jänner 2016 bestehende Gewerbe „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, eingeschränkt auf Errichtung, Service und Wartung von Entrauchungsanlagen, die dem Brandschutz dienen“ mit D als gewerberechtlichen Geschäftsführer.

1.2. Mit Schreiben vom 07. Juni 2018 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, u.a. die folgenden Unterlagen ergänzend vorzulegen:

?    §13-Erklärung GewO 1994 für juristische Personen,

?    §13-Erklärung GewO 1994 für gewerberechtlichen Geschäftsführer,

?    §13-Erklärung GewO 1994 für alle maßgebende Personen (Hr. D, Hr. E, alle maßgebenden Personen der Mehrheitsgesellschafterin F AG),

?    aktueller (nicht älter als 3 Monate) Strafregisterauszug von E, amtlich beglaubigt,

?    aktuelle Strafregisterauszüge aller in der F AG maßgebenden Personen,

?    Firmenbuchauszug der F AG.

1.3. Am 22. Oktober 2018 erstattete die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, (im Folgenden: WKNÖ) über Ersuchen der belangten Behörde eine negative Stellungnahme zur Erbringung des allgemeinen und individuellen Befähigungsnachweises durch den namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft angemeldeten Gewerbes.

Begründend ist in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass die von D absolvierten Studien gemäß der Elektrotechnikzugangs-Verordnung für die Errichtung von Alarmanlagen nicht fachlich einschlägig seien und die Tätigkeiten im eingeschränkten Mechatronik-Bereich nicht die erforderlichen Praxiskenntnisse im Bereich der Errichtung von Alarmanlagen vermitteln würden.

1.4. Mit Schreiben vom 21. November 2018 führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass diese bereits seit 18 Jahren u.a. auch komplexe Entrauchungsanlagen plane und projektiere. Ebenso errichte sie auch Brandmeldeanlagen laut TRVB 122 in Kindergärten, Hort und kleinen Beherbergungsstätten. Ab 01. Jänner 2019 werde sie das Handelsgeschäft mit Alarmanlagen übernehmen. Für den Techniker bleibe es gleich, ob er einen Rauchmelder oder einen Fenstermagnet anbringe. Hinsichtlich des in der Berufszugangs-Verordnung vorgesehenen Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen wird ausgeführt, dass bezüglich der Anlagenkonzeption (60 Stunden) bereits mehrere hundert Anlagen im Bereich der Entrauchung konzipiert und im Bereich der Meldetechnik mehr als 50 Anlagen projektiert worden seien; bezüglich der Brandmeldetechnik (24 Stunden), der Alarmorganisation und Einsatztechnik (20 Stunden), des versicherungstechnischen Fachwissens (24 Stunden), des Rechts (4 Stunden) und der Begriffs- und Richtlinienkunde (4 Stunden) seien diese Einheiten umfassend durch das von D absolvierte Studium Fire Safety Management bzw. im letzten Fall im Zuge der Schulung von SITAS bzw. Jablotron unterrichtet bzw. durchgearbeitet und erläutert worden.

1.5. Am 14. Dezember 2018 wurden der belangten Behörde ergänzend Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme des D am Lehrgang „JABLOTRON JA-100 Profi“ der G GmbH vom 18. September 2013 und 31. Oktober 2018 übermittelt.

1.6. Am 09. Jänner 2019 erstattete die WKNÖ zu den ergänzend vorgelegten Unterlagen erneut eine negative Stellungnahme betreffend die individuelle Befähigung des D für das angemeldete Gewerbe.

Begründend wird ausgeführt, dass die Absolvierung eines von einem privaten Anbieter angebotenen Lehrganges nicht den in der Elektrotechnikzugangs-Verordnung normierten, 224 Lehrstunden beinhaltenden Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen über die Errichtung von Alarmanlagen, welcher entweder beim WIFI, BFI oder an einer vergleichbaren sonstigen öffentlichen Einrichtung absolviert werden müsse, ersetzen könne. Auch werde der erforderliche Praxisbezug im Bereich von Alarmanlagen nicht aufgewiesen; der Verweis auf die Erfahrung bei der Errichtung von Entrauchungsanlagen könne hierbei nicht die erforderliche Fachpraxis für die Errichtung von Alarmanlagen ersetzen. Ebenso sei der absolvierte Universitätslehrgang Communications MBA für das angemeldete Gewerbe nicht fachlich einschlägig.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2019, Zl. ***, wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 06. Juni 2018 angemeldeten Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen“ nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

Zum Befähigungsnachweis des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers ist ausgeführt, dass dieser die in der Elektrotechnikzugangs-Verordnung festgelegte mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 4 Z 2 lit. c leg.cit.) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen (§ 4 Z 2 lit. d leg.cit.) nicht vorweisen könne. Zum Vorliegen einer etwaigen individuellen Befähigung ist ausgeführt, dass die belangte Behörde darüber nicht zu entscheiden habe.

Zu den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen wurde begründend ausgeführt, dass neben dem namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführer (der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ist) auch E mit Wohnsitz in Deutschland als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie die F AG, protokolliert beim Amtsgericht *** ***, als Mehrheitsgesellschafterin im Firmenbuch aufscheinen würden, weshalb zu diesen Personen die unter Punkt 1.2. angeführten Unterlagen am 07. Juni 2018 angefordert worden seien; diese Unterlagen seien nicht übermittelt worden.

2.    Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine als „Einspruch zum Schreiben vom 11.03.2019“ bezeichnete Beschwerde.

2.2. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass ein Nachweis über das bis jetzt erlangte Fachwissen des namhaft gemachten gewerberechtlichen (und handelsrechtlichen) Geschäftsführers zusammengestellt worden sei, der in einem persönlichen Gespräch dargelegt werden könne. Darüber hinaus waren der Beschwerde die § 13 GewO-Erklärung für die juristische Person, jene für den namhaft gemachten gewerberechtlichen (und handelsrechtlichen) Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie ein Firmenbuchauszug der F AG angeschlossen. Zur ausständigen § 13-GewO-Erklärung und zum Strafregisterauszug betreffend E, zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, wurde vorgebracht, dass diese Unterlagen in zwei Wochen nachgereicht würden.

2.3. Am 12. April 2019 übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft der belangten Behörde ein vom deutschen Bundesamt für Justiz ausgestelltes Führungszeugnis für den handelsrechtlichen Geschäftsführer E und die von E ausgefüllte § 13-GewO-Erklärung. Ebenso wurde eine Übersichtstabelle über das erlangte Fachwissen des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers samt einer Informationsbroschüre über den Universitätslehrgang Fire Safety Management vorgelegt.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat für den 06. März 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die beschwerdeführende Gesellschaft, die belangte Behörde und ein informierter Vertreter der WKNÖ ordnungsgemäß geladen wurden. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde in der Ladung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 zweiter Satz und § 39 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) aufgefordert, bis zum 28. Februar 2020, längstens jedoch bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung alle bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen bzw. vorzulegen, soweit dies nicht schon erfolgt ist, insbesondere

?    aktueller Firmenbuchauszug (Auszug Handelsregister Republik Deutschland) der F AG;

?    Strafregisterauszug (Führungszeugnis Republik Deutschland) betreffend die im Firmenbuch der F AG bezeichneten Personen mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte (insbesondere alle Vorstandsmitglieder),

?    § 13 GewO-Erklärung für die juristische Person F AG (einschließlich Erklärung über die Insolvenzfreiheit),

?    § 13 GewO-Erklärungen für die im Firmenbuch der F der Geschäfte (insbesondere aller Vorstandsmitglieder) und

?    ggf. weitere Unterlagen betreffend die Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

In einem wurde die beschwerdeführende Gesellschaft darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt werden könne, wenn die Sache reif zur Entscheidung sei. Darüber hinaus erfolgte der Hinweis, dass eine Erweiterung bzw. Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf andere Tatsachen und Beweismittel nur dann stattfinden werde, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeiführen würden.

3.2. Seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden mit E-Mail vom 17. Februar 2020 folgende ergänzende Unterlagen übermittelt:

?    § 13 GewO-Erklärung von I und E vom 17. und 12. Februar 2020,

?    Eigenerklärung der Insolvenzfreiheit der F AG vom 12. Februar 2020,

?    Führungszeugnisse von H und E vom 13. November 2015 und 04. April 2019,

?    Handelsregisterauszug der F AG vom 28. Jänner 2020.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06. März 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher D als handelsrechtlicher Geschäftsführer (und namhaft gemachter gewerberechtlicher Geschäftsführer) der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie deren anwaltliche Vertretung teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des informierten Vertreters der WKNÖ, insbesondere zur Frage des Vorliegens der individuellen Befähigung des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Ausübung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft angemeldeten Gewerbes. Der informierte Vertreter der WKNÖ gelangte im Hinblick auf die im Verfahrensakt inliegenden Unterlagen auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die individuelle Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für das Gewerbe „Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen“ nicht vorliegen würden.

Seitens des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde die Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde beantragt; dies zum Beweis der individuellen Befähigung des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers, insbesondere, dass dessen bisher ausgeübte Tätigkeiten jene fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Ausübung des durch die beschwerdeführende Gesellschaft angemeldeten Gewerbes erforderlich sind.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (mangels Vorlage in der Verhandlung) aufgetragen, aktuelle Führungszeugnisse betreffend die Vorstandsmitglieder der Mehrheitsgesellschafterin F AG bis 20. März 2020 vorzulegen. Die beschwerdeführende Gesellschaft gab an, bis zu diesem Zeitpunkt überdies mitzuteilen, ob die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufrechterhalten werde.

3.4. Mit Schreiben vom 20. März 2020 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft eine Fristerstreckung bis 30. April 2020 zur Vorlage der geforderten Unterlagen sowie zur Bekanntgabe, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde oder das Gewerbe erneut bei der Bezirksverwaltungsbehörde (unter Namhaftmachung eines anderen gewerberechtlichen Geschäftsführers) angemeldet werde. Begründend wurde auf die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID 19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) sowie das zum damaligen Zeitpunkt in Vorbereitung gewesene 2. COVID-Gesetz Bezug genommen.

4.   Feststellungen:

4.1. D, ***, ***, geboren am ***, ist seit 05. September 2000 selbstständig nach außen vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, E, geboren am ***, ist dies seit 01. November 2016. D ist als Gesellschafter mit 40.000,00 Euro, die F AG, ***, ***, ist mit 60.000,00 Euro an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt. Vorstandsmitglieder dieser Mehrheitsgesellschafterin sind E und H, geboren am ***, welche beide in Deutschland wohnhaft und aufhältig sind.

4.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist seit 15. Jänner 2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik eingeschränkt auf Errichtung, Service und Wartung von Entrauchungsanlagen, die dem Brandschutz dienen“. Für dieses Gewerbe ist D seit der Gewerbeanmeldung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist überdies seit 06. Oktober 2000 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe. Eine Gewerbeberechtigung für das Elektronikgewerbe liegt weder betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft noch für den namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführer vor.

4.3. D hat am 28. Februar 1990 die Lehrabschlussprüfung Elektrotechniker für Schwachstrom positiv absolviert.

D verfügt über die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Mechatroniker für Maschinen und Fertigungstechnik, eingeschränkt auf Errichtung, Service und Wartung von Entrauchungsanlagen, die dem Brandschutz dienen“.

D absolvierte am 07. Juni 2011 den Universitätslehrgang Fire Safety Management der ***universität ***. Im Zuge dieser Ausbildung hat er folgende Prüfungsfächer in den folgenden Unterrichtseinheiten positiv absolviert:

„Prüfungsfach                                                               ECTS        UE

Grundlagen des Brandschutzmanagements                                  6,00        75

Management- und Sozialkompetenz                                         6,00        75

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen                          9,00        75

Management- und Organisationskonzepte im Brandschutz               6,00        75

Baulicher Brandschutz                                                     9,00        75

Anlagentechnischer Brandschutz                                          9,00        75

Ingenieurmethoden im Brandschutz – Fire Engineering                9,00        75

Brandschutzmanagement in der Praxis                                    9,00        75

Brandschutzmanagementkonzepte                                           9,00        75

Kommissionelle mündliche Gesamtprüfung                                --          --

Master Thesis                                                               18,00

Thema der Abschlussarbeit:

Qualifikationsmaßstäbe und gesetzliche Normen für Firmen und deren Mitarbeiter/innen, die Wartungstätigkeiten an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen durchführen“.

Am 21. März 2013 absolvierte Dayer den Universitätslehrgang Communications MBA der ***universität ***. Im Zuge dieser Ausbildung hat er folgende Prüfungsfächer in den folgenden Unterrichtseinheiten positiv absolviert:

„Prüfungsfach                                                                   ECTS        UE

Kommunikation                                                                   4,00        40

Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen                7,00        62

Management                                                                      7,00        73

Recht                                                                            2,00        15

Kommunikation als Führungsinstrument                                      7,00        65

PR und integrierte Kommunikation                                           7,00        64

Strategisches Informationsmanagement und Wissens-
management                                                                                  7,00        64

Prozessorientiertes Qualitätsmanagement                                   8,00        85

Wissensorientierte Unternehmensführung                                    7,00        48

Projektarbeit                                                                   12,00       38

Seminar zur Master Thesis                                                    7,00        40

Master Thesis                                                                   15,00

Thema der Abschlussarbeit:

Der Einfluss von Leadership auf Zentralisierungsmaßnahmen in einer Holding am Beispiel der Implementierung eines gemeinsamen ERP-Systems“

Am 18. September 2013 sowie am 31. Oktober 2018 nahm D erfolgreich an dem von der G GmbH, ***, ***, veranstalteten Seminar „Profischulung JABLOTRON JA-100 Alarmsystem“ teil. Gegenstand dieser Schulungen war jeweils:

-    Erweiterte Einsatzmöglichkeiten,

-    Einsatzmöglichkeiten Bus / Funk Hybridlösung,

-    Programmierung und Funktionsprüfung,

-    Registrierung und Nutzung der APP-Funktion,

-    APP „My Jablotron“ Funktion für den Anwender,

-    APP „My Company“ Funktion für den Errichter.

4.4. Für D scheinen weder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen noch strafgerichtliche Verurteilungen noch Ahndungen nach dem Finanzstrafgesetz auf. Die unter Punkt 4.1. genannten in Deutschland wohnhaften Vorstandsmitglieder der F AG (H und E) sind gemäß den vorgelegten Führungszeugnissen der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 2015 (H) und 04. April 2019 (E) unbescholten; aktuelle Strafregisterauszüge (Führungszeugnisse) wurde nicht vorgelegt.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Die in Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Organ- und Gesellschafterstellungen, gründen auf dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Firmenbuchauszug betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft vom 03. Februar 2020 sowie auf dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Handelsregisterauszug der F AG vom 28. Jänner 2020.

5.2. Die in Punkt 4.2. getroffene Feststellung geht aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie dem vorgelegten Gewerbeschein der beschwerdeführenden Gesellschaft hervor und bestanden am Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der festgestellten Gewerbeberechtigungen keine Zweifel.

5.3. Die Feststellungen hinsichtlich der absolvierten Ausbildungen des D (vgl. Punkt 4.3.) belegen die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Abschlussprüfungszeugnisse sowie Zertifikate der festgestellten Ausbildungen, aus welchen sich auch deren Inhalte ergeben. Dass Dayer über die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, eingeschränkt auf Errichtung, Service und Wartung von Entrauchungsanlagen, die dem Brandschutz dienen“ verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten der WKNÖ, Landesinnung der Mechatroniker, vom 05. November 2015 im Einklang mit dem Umstand, dass er für die Ausübung dieses Gewerbes durch die beschwerdeführende Gesellschaft zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt ist.

5.4. Die unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und gerichtlichen Verurteilungen bzw. Finanzvergehen geht aus den jeweiligen von der belangten Behörde vorgenommenen Abfragen hervor. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten und festgestellten Führungszeugnisse von H und E belegen deren Unbescholtenheit zum ausgestellten Zeitpunkt. Dass keine aktuellen Strafregisterauszüge (Führungszeugnisse) der festgestellten Vorstandsmitglieder beigebracht wurden, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt im Einklang der hierzu begehrten Fristerstreckung zur Vorlage dieser Unterlagen vom 20. März 2020.

6.   Rechtslage

6.1. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018 lauten:

§ 9.

(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

§ 16. Allgemeine Bestimmungen

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

§ 18. Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe […] durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.

Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.

Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.

Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.

Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.

Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.

in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

§ 19. Individueller Befähigungsnachweis

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 39.

(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

1.

die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2.

es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder

3.

es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1.

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2.

ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

§ 94.

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

16.

Elektrotechnik

[…]

§ 95.

(1) Bei den im § 94 Z […] 16, […] angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 106. Elektrotechnik

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für

1.

die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,

2.

die Errichtung von Blitzschutzanlagen,

3.

die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und

4.

die Errichtung von Brandmeldeanlagen.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1.

Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

2.

Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(5) Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 150. Rechte einzelner reglementierter Gewerbe

[…]

(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59), der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in § 94 Z 49 angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.

§ 339.

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2.

falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3.

ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat d

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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