TE Vfgh Erkenntnis 2020/2/25 E4087/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung betreffend einen seit 20 Jahren in Österreich aufhältigen nigerianischen Staatsangehörigen und zehnjährige Dauer des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und Erlassung der Rückkehrentscheidung

Spruch

 Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 7. Jänner 1999 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer behauptete darin, Staatsangehöriger des Sudan zu sein.

2.       Mit Bescheid vom 11. Februar 2000 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3.       Am 16. März 2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiebei gab er an, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und der Volksgruppe Ijaw anzugehören. Er habe aus Angst vor seiner Verfolgung in Nigeria zuvor falsche Angaben betreffend seine Staatsangehörigkeit gemacht. Angehörige der Volksgruppe Ijaw hätten in Nigeria nur beschränkte Rechte und die Regierung habe Menschen in seinem Dorf ermordet und Felder zerstört.

4.       Mit Bescheid vom 11. September 2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel (erster und zweiter Spruchpunkt) und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers aus (dritter Spruchpunkt).

5.       Mit Erkenntnis vom 19. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde im Hinblick auf den ersten und zweiten Spruchpunkt ab, hob den Bescheid im Umfang des dritten Spruchpunktes auf und verwies die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß §75 Abs20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

6.       Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria (erster Spruchpunkt) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (zweiter Spruchpunkt).

7.       Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2019, mündlich verkündet am 21. Oktober 2019, mit der Maßgabe, der erste Spruchteil des ersten Spruchpunktes des Bescheides laute "Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß §57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." ab. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hier wesentlichen Fragen wie folgt aus:

7.1.    Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes reiste der Beschwerdeführer am 6. Jänner 1999 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer habe eine am 20. Jänner 2002 geborene Tochter, die österreichische Staatsangehörige sei, zu der er jedoch keinen Kontakt habe. Der Beschwerdeführer sei von 20. Dezember 2004 bis 26. April 2007 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Seit 27. November 2014 sei der Beschwerdeführer wieder mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, wobei diese Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei, um ein iSd Art8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorzutäuschen. Der Beschwerdeführer verfüge daher im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2005 bis 2007 tageweise bzw als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig gewesen. Im Jänner 2016 erlangte der Beschwerdeführer ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2, seine Sprachkenntnisse seien geringfügig bzw mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich unbescholten.

7.2.    Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Bundesverwaltungsgericht zur (aufrechten) Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen dar, die Aussagen der Eheleute in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2019 hätten sich betreffend zentraler Fragen des Alltages und näherer Umstände ihrer Eheschließung widersprochen. Die "partiell festzustellenden Übereinstimmungen" in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau würden auf Grund "gravierender Widersprüche" in den Hintergrund treten. Insbesondere das "unvollständige Wissen" der Ehefrau über die Frühstücksgewohnheiten des Beschwerdeführers spreche dafür, dass sie kein gemeinsames Eheleben führten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes müsse der Beschwerdeführer in Anbetracht der (behauptetermaßen seit fünfzehn Jahren) bestehenden Beziehung bzw Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin bessere Deutschkenntnisse aufweisen. Der Beweiswert der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau zeigten, sei eingeschränkt, weil es sich um digitale Fotos handle, die keiner forensischen Untersuchung zugänglich seien, und keine Alterung der abgebildeten Personen erkennbar sei.

7.3.    In seiner rechtlichen Beurteilung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nach Art8 EMRK gerechtfertigt sei. Dem Beschwerdeführer sei spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung seines Erstantrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Februar 2000 sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe er nur durch sein "Täuschungsverhalten gegenüber den österreichischen Behörden und durch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung" erreicht. Darüber hinaus seien keine maßgeblichen Integrationsaspekte hervorgekommen, die eine Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers indizierten. Der Beschwerdeführer habe die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sodass eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach einer derart langen Aufenthaltsdauer "noch für verhältnismäßig" angesehen werden könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsehe" eingegangen sei; dieser Umstand verstärke das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse. Der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, nämlich sein Bluthochdruck, komme kein entscheidendes Gewicht zu.

8.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Art47 GRC behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

8.1.    Das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Bestehen einer "Aufenthaltsehe" ausgegangen; zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe bereits seit fünfzehn Jahren eine Beziehung. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 19. November 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau seit 2014 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Beendigung des mittlerweile zwanzig Jahre andauernden Aufenthaltes des unbescholtenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei unter dem Blickwinkel des Art8 EMRK ungerechtfertigt.

Darüber hinaus sei das Recht auf ein faires Verfahren im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer verletzt. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens samt des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung in der Dauer von insgesamt mehr als zehn Jahren sei unangemessen. Selbst der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2019, Fr 2019/21/0013-2, gesetzten (und ein weiteres Mal verlängerten) Frist habe das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen.

Wie aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen folge, sei der Beschwerdeführer schwer herzkrank und bedürfe einer medizinischen Behandlung. Der Wegfall dieser Behandlung bedeute für den Beschwerdeführer eine Gefährdung seines Lebens.

9.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Äußerung ab. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die bereits in der Entscheidung angeführten Gründe für das Vorliegen einer "Aufenthaltsehe" wiederholte.

II.      Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1.       Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Dem Bundesverwaltungsgericht ist bei der gemäß Art8 Abs2 EMRK gebotenen Abwägung ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen:

1.1.    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 1999 keine Integrationsschritte gesetzt habe, die eine Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet indizierten. Bei der zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin seit dem Jahr 2014 bestehenden Ehe handle es sich um eine "Aufenthaltsehe". Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher kein hohes Gewicht beizumessen. Die Beendigung des Aufenthaltes sei somit, trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, verhältnismäßig.

1.2.    Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass im Fall eines seit zwanzig Jahren bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe im Lichte des Art8 EMRK gerechtfertigt ist. Solche, das persönliche Interesse des – strafrechtlich unbescholtenen – Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegende, Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht nicht dargetan und sind auch für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich.

1.2.1.  Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem Beschwerdeführer Integrationsbemühungen unter Verweis auf die "Aktenlage" und den in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck ab. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht damit auf die – laut Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsdauer nicht angemessenen – Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bezieht, ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar: Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 5. Jänner 2017 folgt, dass der Beschwerdeführer auch Deutsch gesprochen hat. Die Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin erfolgte demnach auf Wunsch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Einvernahme betreffe nicht nur Angelegenheiten des Alltages und es ließe sich hiedurch die Verhandlungsdauer verkürzen. Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2019 folgt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf Deutsch abgehalten werden konnte. Dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch "nur schleppend" möglich gewesen sei und er immer wieder englische Begriffe verwendet habe, vermag eine unzureichende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht nicht zu begründen.

1.2.2.  Das Bundesverwaltungsgericht führt zwar zu Recht gegen das Gewicht des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ins Treffen, dass er bei seinem Erstantrag auf internationalen Schutz im Jahr 1999 eine falsche Angabe betreffend seinen Herkunftsstaat machte und ihm im Hinblick auf diesen Antrag sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen hätte sein müssen. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass nach der behördlichen Entscheidung über den Zweitantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sechs Jahre bis zur ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw zehn Jahre bis zur gegenständlichen zweiten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verstrichen sind. Es liegt in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des zweiten Asylverfahrens anzulasten wäre – wie hier insgesamt zehn Jahre vergehen (vgl VfSlg 19.203/2010). Es musste daher der Umstand, dass nach der behördlichen Entscheidung über den Zweitantrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Rückkehrentscheidung zehn Jahre vergangen sind, den Beschwerdeführer nicht dazu veranlassen, von einem unsicheren Aufenthaltsstatus auszugehen; vielmehr durfte die lange Verfahrensdauer die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei (VfGH 19.9.2014, U2377/2012).

III.    Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung, Verfahrensdauer überlange

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4087.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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