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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2017/03/0001 B 31. Jänner 2017 RS 4(hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Nach § 28 Abs 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzun gen einer Revision.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019200005.J01Im RIS seit
30.04.2020Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020