RS Vwgh 2020/3/9 Ra 2019/12/0057

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde fortzusetzen. Hat die Behörde das Verfahren solcherart zwingend von Amts wegen fortzusetzen, ist die Annahme eines Antragsrechts auf Fortsetzung auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht erforderlich (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083; 12.9.2018, Ro 2016/13/0023; 26.3.2019, Ra 2018/19/0303). Weitere (wiederholte) Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens lösen keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde aus (vgl. VwGH 26.6.1996, 96/12/0155; 21.11.2002, 2000/06/0201; 23.5.2002, 2001/05/0920; 17.5.2011, 2011/01/0026). Dem Revisionswerber kam demnach auch ein Antragsrecht in Bezug auf die Fortsetzung seines Verfahrens im Sinne eines gesonderten Rechts auf "behördliche Verfahrensweiterführung" nicht zu (vgl. VwGH 30.4.2019, Fr 2019/10/0005). Der Umstand, wonach die dem Revisionswerber hier offenstehende Erhebung einer Säumnisbeschwerde zum Übergang der Zuständigkeit auf das VwG führen kann, ändert daran nichts, sodass es auch insofern keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung bedarf.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120057.L03

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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