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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde fortzusetzen. Hat die Behörde das Verfahren solcherart zwingend von Amts wegen fortzusetzen, ist die Annahme eines Antragsrechts auf Fortsetzung auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht erforderlich (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083; 12.9.2018, Ro 2016/13/0023; 26.3.2019, Ra 2018/19/0303). Weitere (wiederholte) Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens lösen keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde aus (vgl. VwGH 26.6.1996, 96/12/0155; 21.11.2002, 2000/06/0201; 23.5.2002, 2001/05/0920; 17.5.2011, 2011/01/0026). Dem Revisionswerber kam demnach auch ein Antragsrecht in Bezug auf die Fortsetzung seines Verfahrens im Sinne eines gesonderten Rechts auf "behördliche Verfahrensweiterführung" nicht zu (vgl. VwGH 30.4.2019, Fr 2019/10/0005). Der Umstand, wonach die dem Revisionswerber hier offenstehende Erhebung einer Säumnisbeschwerde zum Übergang der Zuständigkeit auf das VwG führen kann, ändert daran nichts, sodass es auch insofern keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung bedarf.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120057.L03Im RIS seit
30.04.2020Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020