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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass ein gesondertes Antragsrecht auf Fortsetzung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht besteht und - angesichts der Möglichkeit der Säumnisbeschwerde - auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083; 12.9.2018, Ro 2016/13/0023; 26.3.2019, Ra 2018/19/0303), sodass weitere - wiederholte - Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde auslösen (vgl. VwGH 26.6.1996, 96/12/0155; 21.11.2002, 2000/06/0201; 23.5.2002, 2001/05/0920; 17.5.2011, 2011/01/0026).
Schlagworte
AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120025.L02Im RIS seit
30.04.2020Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020