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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/16/0038 E 22. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Abweisung der Beschwerde übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der vor ihm belangten Behörde (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2007/13/0065).
Schlagworte
AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120025.L01Im RIS seit
30.04.2020Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020