RS Vwgh 2020/3/9 Ra 2019/12/0021

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §53 Abs2
PG 1965 §66 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 2 PG 1965 kommt es betreffend die Berücksichtigung von Nebengebührenwerten nur darauf an, dass die zu berücksichtigenden Nebengebührenwerte auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind. In dieser Bestimmung wird nicht darauf abgestellt, auf Grundlage welcher litera des § 53 Abs. 2 PG 1965 Zeiten mit Bescheid als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120021.L01

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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