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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 2 PG 1965 kommt es betreffend die Berücksichtigung von Nebengebührenwerten nur darauf an, dass die zu berücksichtigenden Nebengebührenwerte auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind. In dieser Bestimmung wird nicht darauf abgestellt, auf Grundlage welcher litera des § 53 Abs. 2 PG 1965 Zeiten mit Bescheid als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120021.L01Im RIS seit
30.04.2020Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020