RS Vwgh 2020/3/12 Ra 2019/20/0035

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/14/0440 B 21. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343; 5.9.2018, Ra 2018/03/0091, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200035.L01

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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