RS Vwgh 2020/3/18 Ra 2019/20/0590

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 21

Stammrechtssatz

Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200590.L02

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten