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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des L in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. Dezember 1997, Zl. 55 5110/152-II/15/97, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1956 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit der - mit Bescheid überschriebenen und bescheidmäßig gegliederten - Erledigung vom 27. November 1996 wurde der Beschwerdeführer, damals Vizeleutnant beim Kommando Luftaufklärung, gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Diese Erledigung trägt folgenden Kopf:
"Bundesministerium
für Landesverteidigung
Kommando der Fliegerdivision"
Die Fertigungsklausel lautet:
"LANGENLEBARN, 27. November 1996
Für den Bundesminister:
i.A.
unleserl. Unterschrift
(Mag.Dr.iur. RATHGEB, Brigadier)"
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidung vom 9. Jänner 1997 wurden dem Beschwerdeführer aus Anlaß seiner mit Ablauf des 31. Dezember 1996 erfolgten Versetzung in den Ruhestand (so die Annahme der entscheidenden Behörde) gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von zehn Jahren zugerechnet.
Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 30. Dezember 1996 wurde das Ausmaß des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1997 gebührenden Ruhegenusses und der ihm ab diesem Zeitpunkt gebührenden Ruhegenußzulage (§ 12 PG 1965) festgestellt, wobei die Behörde von einer Ruhegenußbemessungsgrundlage von 62 % aufgrund der mit Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eingeführten Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 PG 1965 (bei der Ruhegenußzulage von 57,5 % gemäß § 12 Abs. 2 PG 1965 in Verbindung mit Art. 4 BGBl. Nr. 201/1996) ausging.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, vorliegendenfalls sei die Rechtslage vor diesen durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, erfolgten Änderungen anzuwenden, weil - so seine Auffassung - das Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 16. Februar 1996 als dem gemäß § 62c Abs. 1 PG 1965 (ebenfalls in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nicht stattgegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze bestätigt. Sie ging dabei mit näherer Begründung davon aus, daß das Ruhestandsversetzungsverfahren erst mit Schreiben des Kommandos der Fliegerdivision vom 19. Juni 1996 eingeleitet worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Versetzung in den Ruhestand hat gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 mit Bescheid zu erfolgen. Die Erledigung vom 27. November 1996, mit welcher der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt worden sein soll, ist aber kein Bescheid im Rechtssinn, weil ihr nicht mit der nötigen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, welcher Behörde sie zuzurechnen ist (Kommando der Fliegerdivision oder Bundesminister für Landesverteidigung); hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zu einem insofern gleichgelagerten Sachverhalt ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0330, (vergleichbare Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung oder des Kommandos der Fliegerdivison) verwiesen werden.
Daraus folgt, daß es der vorliegendenfalls streitverfangenen Bemessungen des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an einer wirksamen Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand, mangelt. Bei dieser Ausgangslage mag fraglich sein, ob der angefochtene Bescheid nicht überhaupt ins Leere geht. Da aber die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte, nicht ausgeschlossen werden kann (siehe hiezu den hg. Beschluß vom 26. Februar 1997, Zlen. 97/12/0003 und 0004), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen gewesen wäre (zur angeschnittenen Problematik vgl. aber das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/12/0400).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120037.X00Im RIS seit
20.11.2000