TE OGH 2020/2/21 4Ob191/19w

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Prof. Dr. G***** Z*****, gegen die Beklagte Mag. Dr. A***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung, Rechnungslegung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 43.200 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. September 2019, GZ 133 R 82/19k-20, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. Juni 2019, GZ 30 Cg 22/19s-13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

„Einstweilige Verfügung

Die Beklagte ist schuldig, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über den Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils zu unterlassen, sämtliche von J***** U***** bis einschließlich 3. 6. 1992 verfassten Aufzeichnungen und Bücher, insbesondere Prozesstagebücher und Aufzeichnungen zu den Ereignissen rund um die J***** U***** vorgeworfenen Prostituiertenmorde und sonstigen Straftaten, sowie Werke welcher Art auch immer, die J***** U***** bis einschließlich 3. 6. 1992 verfasst hat, herauszugeben, zu veröffentlichen und/oder zur Verfügung zu stellen, in welcher Form auch immer.

Das auf Werke J***** U*****s, die nach dem 3. 6. 1992 verfasst wurden, bezogene Sicherungsbegehren wird abgewiesen.“

Der Kläger hat die Hälfte seiner Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen; die weitere Hälfte seiner Kosten hat er endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen einen mit 4.419,22 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen (darin 647,12 EUR USt und 536,50 EUR Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat als solcher J***** U***** (in der Folge „U.“) vertreten.

Die Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwältin und Autorin/Herausgeberin des im Frühjahr 2019 erschienenen Buchs „Ich habe wie eine Ratte gelebt!“, das die Memoiren bzw Aufzeichnungen sowie auch Tagebucheinträge des wegen mehrfachen Prostituiertenmordes in erster Instanz verurteilten U. zum Inhalt hat. Die Beklagte bezeichnet das Werk als „Das Prozesstagebuch von [U.]“. Es wird im Buchhandel online angeboten, ebenso wie das 2001 erschienene Buch „Verblendet“.

Am 3. 6. 1992 unterzeichnete U. folgende Vereinbarung:

 Herr [U.] überträgt hiemit sämtliche ihm derzeit zur Verfügung stehenden Verwertungsrechte an den von ihm verfassten Werken räumlich und zeitlich unbeschränkt an Herrn [Kläger]. Soferne dritte Personen, insbesondere Verlage, Verwertungsrechte an diesen Werken bereits haben, ist er mit einer teilweisen oder gänzlichen Übertragung dieser Rechte an Herrn [Kläger] einverstanden, und zwar ungeachtet dessen, ob die Übertragung der Rechte entgeltlich oder kostenlos erfolgt. Diese Rechteeinräumung ist als Einräumung des Werknutzungsrechtes an sämtlichen Werken zu verstehen. Weiters erklärt [U.] seine Zustimmung zur Verwertung seiner Lebensgeschichte einschließlich seiner Persönlichkeitsrechte, wie insbesondere seines Namens, im Rahmen von Buch- und Filmprojekten oder sonstigen Werken welcher Art auch immer durch [Kläger] oder einem von ihm zu benennenden Dritten. Schließlich stimmt [U.] der Verwertung seines Bildnisses zur Darstellung in diesen Werken bzw. zu Werbezwecken für diese Werke zu. Sämtliche aus der Verwertung erzielten Einnahmen darf [Kläger] mit seinen Vertretungskosten verrechnen. Graz, am 3. Juni 1992

Am 4. 3. 1993 unterzeichnete U. folgende Vereinbarung:

Herr [U.] hat mit Vereinbarung vom 3. Juni 1992 Werknutzungsrechte und Rechte zur Bildnisverwertung an Herrn [Kläger] übertragen. Im Hinblick darauf, dass verschiedene dritte Personen behaupten, im Besitz von Herrn [U.s] abgeleiteten Rechte zu sein (mit Ausnahme jener Verlage, in denen die Bücher von Herrn [U.] erschienen sind) und im Hinblick darauf, dass [Kläger] erfahren hat, dass [U.] Herrn P***** den Entwurf für einen Spielfilm übersandt hat, wird nunmehr zwischen Herrn [U.] und Herrn [Kläger] Nachstehendes vereinbart: Um allen Missverständnissen entgegenzuwirken, erklärt Herr [U.] ausdrücklich, dass außer [Kläger] niemand berechtigt ist, die Lebensgeschichte und insbesondere die Ereignisse um die Herrn [U.] vorgeworfenen Prostituiertenmorde und sonstige Straftaten – deretwegen derzeit die Untersuchungshaft über [U.] verhängt wurde – zum Gegenstand von Werken, welcher Art auch immer, insbesondere Filmwerke zu machen, und dass das gesamte Werknutzungsrecht an allen von [U.] geschaffenen Werken einschließlich jener, die während der Haft entstanden sind, ausschließlich [Kläger] zusteht. Herr [U.] erklärt somit, sich selbst jeder Verwertung seiner Rechte zu enthalten, insbesondere keinem dritten Rechte, welcher Art auch immer, zu übertragen. Herr [U.] bevollmächtigt und ermächtigt gleichzeitig Herrn [Kläger], wahlweise entweder im Namen von [U.] oder in seinem eigenen Namen alle Rechtsverletzungen dieser Vereinbarung bzw. der Vereinbarung vom 3. Juni 1992 gerichtlich zu verfolgen. Diese Vereinbarung gilt für [U.] bindend – solange bis [Kläger] die Kosten für die Vertretung des Herrn U. zur Gänze hereingebracht hat – für Zwecke der Verwertung durch Filme, ungeachtet dessen auch darüber hinaus, sodass ein Rückruf der Rechte hinsichtlich der Durchführung eines Filmes nicht statthaft ist. Festgestellt wird allerdings, dass [Kläger] jene Geldmittel, die aus Verwertungen von Werken und aus der Verwertung von Bildnissen des [U.s] bei ihm einfließen, zur Abdeckung seiner Kosten verwenden wird und darüber hinausgehende Geldbeträge aus diesen Verwertungen [U.] zukommen lassen wird. Wien, am 24. Februar 1993

Das Datum dieser Vereinbarung wurde in der Folge handschriftlich auf 4. 3. 1993 korrigiert. Die Vereinbarung wurde unter anderem deshalb geschlossen, weil U. einem zweiten Rechtsanwalt Vollmacht erteilte und der Kläger sicherstellen wollte, dass U. nicht auch diesem – oder anderen Personen – Rechte überträgt. Das Honorar für die Strafverteidigung rechnete der Kläger deshalb nicht ab, weil U. starb (Selbstmord am 29. 6. 1994 nach seiner erstinstanzlichen – nicht rechtskräftigen – Verurteilung wegen neunfachen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe), keine Erben hatte und das Verlassenschaftsverfahren damals „ohne Wert“ war. Das Honorar konnte nicht einbringlich gemacht werden. U. erklärte dem Kläger gegenüber nicht, dass er das Werknutzungsrecht einschränke oder zurücknehme. Die „Vollmacht“ an die Beklagte datiert vom 20. 4. 1994; in dieser erklärte U. alle „in einer psychischen Ausnahmesituation herausgelockten Rechte als ungültig und nichtig“ und die Zession von Rechten an seinen Werken und Bildern an den Kläger als nichtig. Er sprach aus, dass zeitgleich alle Rechte auf die Beklagte übergehen.

Die Beklagte veröffentlichte 2001 das Buch „Verblendet“, das auch Tagebuchaufzeichnungen U.s enthielt, unter anderem vom 29. 4. 1990. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 4. 7. 2001, dass er die Exklusivrechte an der Lebensgeschichte des U. erworben habe. Er klagte sie damals deshalb nicht, weil dieses Buch auch ihre Erinnerungen enthielten und eine Klage daher möglicherweise keinen Erfolg gehabt hätte.

Die Beklagte besuchte U. zwei Mal wöchentlich in der Haft. Am 5. 5. 1993 überließ sie ihm eine Schreibmaschine, vor diesem Zeitpunkt schrieb U. mit Füllfeder. Das Manuskript des Prozesstagebuchs ist auf dieser Schreibmaschine verfasst.

Der Kläger beantragte zur Sicherung seines klageweise ua geltend gemachten Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Beklagten zu verbieten, „sämtliche von U. verfassten Aufzeichnungen und Bücher von U., insbesondere Prozesstagebücher und Aufzeichnungen zu den Ereignissen rund um die ihm vorgeworfenen Prostituiertenmorde und sonstigen Straftaten, sowie Werke welcher Art auch immer, die U. vor bzw während seiner Haft verfasst hat, herauszugeben, zu veröffentlichen und/oder zur Verfügung zu stellen, in welcher Form auch immer“.

Der Kläger behauptet die alleinigen Werknutzungsrechte an allen von U. geschaffenen Werken, insbesondere der Darstellung seiner Lebensgeschichte zu haben. Das Werk „Ich habe wie eine Ratte gelebt!“ sei vom Verlag aufgrund der rechtswidrigen Rechteübertragung durch die Beklagte als Herausgeberin produziert worden und werde auf dessen Website zum Verkauf angeboten.

Die Beklagte wandte ein, der Kläger verfüge über keine Werknutzungsrechte an allen von U. geschaffenen Werken. Die Werknutzungsrechte an den Prozesstagebüchern seien ausschließlich ihr übertragen worden. U. habe ihr die kompletten Prozesstagebücher, sämtliche persönlichen Aufzeichnungen, Manuskripte, Tagebücher, Aktenteile des Strafverfahrens überlassen und es habe seinem ausdrücklichen Wunsch entsprochen, dass sie diese veröffentliche und verwerte. Es seien bereits zuvor Publikationen und Verfilmungen veröffentlicht worden, gegen die der Kläger nicht vorgegangen sei; seine nunmehrige Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. U. habe dem Kläger das Werknutzungsrecht an allen von ihm geschaffenen Werken, einschließlich jener während der Haft entstandenen, eingeräumt. Die Rechteeinräumung sei an Zahlungs statt für die offene Honorarforderung des Klägers erfolgt. Das Honorar habe nicht einbringlich gemacht werden können. Eine Vorgangsweise nach § 29 UrhG zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses über die Einräumung des Werknutzungsrechts sei weder vorgebracht noch bescheinigt worden. Eine zeitlich spätere „Rechteübertragung“ an die Beklagte sei daher nicht wirksam. Das beanstandete Buch enthalte Tagebuchaufzeichnungen und Teile der Lebensgeschichte von U. Es greife damit in die Werknutzungsrechte des Klägers ein. Die Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil die Beklagte die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben habe und im Verfahren dem Begehren weiterhin entgegengetreten sei.

Das Rekursgericht wies das Sicherungsbegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Werknutzungsrechte des Klägrs seien mit den Vereinbarungen vom 3. 6. 1992 und 4. 3. 1993 zeitlich eingeschränkt; sie bezögen sich nur auf Werke, die bereits zu diesen Zeitpunkten geschaffen waren. Dass sich die übertragenen Rechte auch auf künftige Werke erstrecken sollten, könne weder dem Wortlaut der Vereinbarungen entnommen werden, noch sei eine derartige gemeinsame Parteienabsicht bescheinigt worden. Somit sei das von U. verfasste Manuskript des Prozesstagebuchs, das auf der ihm am 5. 5. 1993 von der Beklagten überlassenen Schreibmaschine verfasst worden sei, von den genannten Vereinbarungen nicht erfasst. Auch die im Buch abgebildeten handschriftlichen Aufzeichnungen von U. lägen zeitlich danach. Der Kläger habe daher nicht bescheinigt, dass ihm (auch) Werknutzungsrechte für die im Buch „Ich habe wie eine Ratte gelebt! - Das Prozesstagebuch von U.“ verwendeten Texte eingeräumt worden seien. Das darüber hinausgehende Unterlassungsbegehren für „sämtliche von U. verfassten Aufzeichnungen und Bücher in welcher Form auch immer“ wäre zu unbestimmt, um zum Gegenstand eines Exekutionstitels gemacht zu werden, zumal sich dazu auch keine ausreichend bescheinigten Sachverhaltselemente ergeben hätten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragte in der ihr vom Senat freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.

Der Kläger macht geltend, U. habe ihm ua die Rechte an der Verwertung seiner Lebensgeschichte übertragen. Zu welchem Zeitpunkt er diese Texte verfasst habe, sei unerheblich. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts würde § 31 UrhG in der Praxis obsolet machen, denn so könnte kein Verlag zukünftige Rechte erwerben, ohne befürchten zu müssen, dass sich der Urheber sodann darauf berufe, den Text erst nach Abschluss der Vereinbarung verfasst zu haben. Für die vom Rekursgericht angewendete Zweifelsregel bleibe kein Raum, da U. ausdrücklich seine Zustimmung erteilt habe, seine Lebensgeschichte zum Gegenstand von Werken zu machen. Damit sei klar, dass das übertragene Werknutzungsrecht auch alle künftigen Werke betreffe. Es hätte auch wirtschaftlich keinen Sinn gemacht, wenn sich der Kläger lediglich einen Teil der Lebensgeschichte und insbesondere einen zeitlich begrenzten Teil der Ereignisse um die Prostituiertenmorde übertragen hätte lassen und die danach kommenden Ereignisse, insbesondere die Hauptverhandlung, von der Vereinbarung nicht umfasst sein sollten. Unabhängig davon enthielten beide Bücher „Verblendet“ und „Prozesstagebuch“ auch Werke, die zeitlich vor Abschluss der schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kläger geschaffen worden seien. Dabei sei es irrelevant, wenn zunächst mit Füllfeder geschriebene Texte später auf einer Schreibmaschine abgetippt worden seien. Auch sei nicht festgestellt worden, dass U. die Vereinbarung vom 4. 3. 1993 mehrfach, zuletzt am 9. 5. 1994, „bekräftigt“ habe.

1. Der vom Kläger begehrten ergänzenden Feststellung, U. habe zuletzt am 9. 5. 1994 die Vereinbarung vom 4. 3. 1993 bekräftigt, kommt nicht die vom Kläger behauptete Relevanz zu: Dass U. zu einem späteren Zeitpunkt eine frühere Vereinbarung „bekräftigte“, ändert jedenfalls nicht deren Inhalt. Es könnten daher selbst mit späterer Bekräftigung nur solche Werke von der Vereinbarung umfasst sein, die auch von der ursprünglichen Vereinbarung umfasst waren. Andernfalls läge keine „Bekräftigung“, sondern Novation vor. Unter „Bekräftigung“ kann nur die Zusicherung verstanden werden, sich weiterhin an den einst geschlossenen Vertrag gebunden zu fühlen und diesen erfüllen zu wollen. Ein Vorbringen dahingehend, dass durch die angebliche „Bekräftigung“ der Vertragsinhalt modifiziert und zusätzliche Werke erfasst werden sollten, hat der Kläger nicht erstattet. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

2.1. Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint (RS0077726 [T1]). Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist (RS0077666).

2.2. Dass mit der Formulierung „das gesamte Werknutzungsrecht an allen von U. geschaffenen Werken einschließlich jener, die während der Haft entstanden sind“ jedenfalls auch die künftig zu schaffenden Werke gemeint wären, sodass gar keine andere Auslegung in Betracht käme, wie der Kläger meint, ist nicht überzeugend. Die Formulierung legt vielmehr nahe, dass die Vereinbarung nur auf die bis dahin geschaffenen Werke abstellt („...entstanden sind“). Andernfalls wäre es naheliegend gewesen, etwa von allen von U. geschaffenen und künftig zu schaffenden Werken sowie von jenen zu sprechen, die während der Haft entstanden sind und entstehen werden. Dass die vom Rekursgericht vorgenommene – und vom Senat geteilte – Vertragsauslegung, wonach nur die Rechte an bereits entstandenen Werken übertragen wurden, § 31 UrhG (wonach auch über erst zu schaffende Werke im Voraus gültig verfügt und der Vertrag unter bestimmten Umständen gekündigt werden kann) obsolet machen würde, ist nicht nachvollziehbar.

3.1. Steht somit fest, dass keine Verfügung über künftige Werke vorgenommen wurde, ist in weiterer Folge zu fragen, bis zu welchem Stichtag der Werkentstehung dem Kläger Werknutzungsrechte eingeräumt wurden und ob die Beklagte dagegen verstoßen hat.

3.2. In der Vereinbarung vom 4. 3. 1993 wird festgehalten, dass mit jener vom 3. 6. 1992 Werknutzungsrechte und Rechte zur Bildnisverwertung übertragen wurden. Damit liegt bloß eine Bekräftigung der ersten Vereinbarung durch die zweite vor, sodass nur alle vor dem 3. 6. 1992 geschaffenen Werke vom Werknutzungsrecht des Klägers umfasst sind.

3.3. Ein exklusives Recht an der Lebensgeschichte U.s hat der Kläger mit der Vereinbarung vom 4. 3. 1993 nicht (zusätzlich) erworben, denn das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen – vorbehaltlich des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte – darf beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden. Die Auffassung des Klägers, wonach auch insofern ein umfassendes, ausschließlich mit materiellen Interessen begründetes Ausschließungsrecht bestehe, führte letztlich dazu, dass Schlüsselromane, Biographien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, generell nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden dürften. Ein derart weitgehender Schutz wirtschaftlicher Interessen wäre mit Art 10 EMRK, Art 17, 17a StGG nicht vereinbar (vgl 4 Ob 92/12a; RS0126229 [T1]).

3.4. Den Kläger trifft die Behauptungs- und Bescheinigungslast dafür, dass die fraglichen Werke bei Abschluss der ersten Vereinbarung (3. 6. 1992) bereits geschaffen waren. Aus dem bescheinigten Sachverhalt ergibt sich, dass das im Jahr 2001 von der Beklagten veröffentlichte Buch „Verblendet“ auch Tagebuchaufzeichnungen U.s enthielt, wobei das Erstgericht auf Beilage ./K verwies, die einen Auszug dieses Buchs enthält, in dem eine Tagebuchnotiz U.s vom 29. 4.1990 abgedruckt ist. Diesbezüglich ist dem Kläger somit die Bescheinigung der Verwendung eines Werks U.s durch die Beklagte, das vor dem 3. 6. 1992 geschaffen wurde, gelungen. Hinsichtlich des 2019 erschienenen „Prozesstagebuchs“ ist diese Bescheinigung nicht gelungen, weil unklar geblieben ist, ob die Texte bereits zuvor mit Füllfeder geschrieben worden waren oder erst nach Erhalt der Schreibmaschine am 5. 5. 1993. Diese Unklarheit der Bescheinigungslage des Sicherungsverfahrens geht zulasten des Klägers.

3.5. Der – in zeitlicher Hinsicht einzuschränkende – Sicherungsantrag ist aber bereits durch die unberechtigte Verwendung der Tagebuchnotiz U.s vom 29. 4.1990 gerechtfertigt.

3.6. Das Sicherungsbegehren („Werke welcher Art auch immer, die U. vor bzw während seiner Haft verfasst hat...“) ist nicht zu unbestimmt, da es in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass dem Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben werden kann, um Umgehungen zu vermeiden (vgl RS0037733; RS0037607).

3.7. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher bescheinigt, soweit es sich um Werke handelt, die vor dem 3. 6. 1992 geschaffen wurden. Dem Revisionsrekurs ist somit teilweise Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichts mit der genannten Einschränkung wiederherzustellen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Beklagten war die Hälfte ihrer Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen zuzusprechen (Bemessungsgrundlage 43.200 EUR), wobei in erster Instanz nur die Äußerung zum Sicherungsantrag und die Teilnahme an der Bescheinigungstagsatzung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten.

Schlagworte

Prozesstagebücher II - Lebensgeschichte,

Textnummer

E127859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00191.19W.0221.000

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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