Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Drexel MBA, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Gemeinde H*****, vertreten durch Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in Graz, wegen 39.761,94 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Gegenäußerung der klagenden Partei zur Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Gegenäußerung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof entschied mit Urteil vom 18. 2. 2020, AZ 10 Ob 14/19k, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. 12. 2018, GZ 2 R 118/18t-25. Damit ist das Revisionsverfahren beendet, weshalb die am 18. 3. 2020 eingebrachte Gegenäußerung der Beklagten zur Revisionsbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Textnummer
E127865European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00014.19K.0327.000Im RIS seit
30.04.2020Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020