TE OGH 2020/3/30 4Ob34/20h

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die
Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2020, GZ 4 R 159/19k-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Medieninhaber von Tageszeitungen, die sich im Wesentlichen an gleiche Kreise von Lesern und Anzeigekunden richten.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen, auf § 1 und § 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin, der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, dem unter www.o*****at erreichbaren Internetauftritt tatsachenwidrige Erfolgswerte zuzuordnen. Die Beklagte veröffentliche seit Monaten unter www.m*****.at wahrheitswidrige Behauptungen über den genannten Internetauftritt.

Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag mangels Passivlegitimation der Beklagten mit der wesentlichen Begründung ab, dass nicht die Beklagte, sondern die C***** GmbH als Medieninhaberin der Seite www.m*****.at für die geltend gemachten Verstöße verantwortlich sei.

Dagegen zeigt die Klägerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Website ist nach § 1 Abs 1 Z 5a MedG ein „periodisches elektronisches Medium“. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst (4 Ob 226/05x; 6 Ob 74/14x; RS0120521). Medieninhaber der Website http://www.m*****.at ist im vorliegenden Fall nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die C***** GmbH. Auch die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel keine Haftung der Beklagten als unmittelbare Täterin (mehr) geltend.

2. Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, somit gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht (RS0079539). Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe (nur) aufgrund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (RS0079765 [T14, T25]). Als bloß Dritte haftet eine Gesellschaft auch dann, wenn sie den Wettbewerbsverstoß des unmittelbaren Täters durch ihr Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (RS0079765 [T20, T22, T24]). Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss (4 Ob 106/08d mwN).

3. Wenn die Vorinstanzen den Umstand, dass einer der (drei) Geschäftsführer der C***** GmbH auch einer der (beiden) Geschäftsführer der Beklagten ist, noch nicht als ausreichende Grundlage für einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gesehen haben, hält sich das im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung. Abgesehen davon, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet hat, dass dieser Geschäftsführer die Werbung initiiert oder von ihr Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, inwieweit dessen (allfälliges) Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem bei der Beklagten ihm zugewiesenen Wirkungsbereich bestand.

4. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen können ihre Rechtsansicht nicht stützen.

4.1 In der Entscheidung 6 Ob 38/18h wurde die Frage bejaht, ob eine Unterlassungsverfügung nicht nur gegen eine Gesellschaft, sondern auch gegen deren Geschäftsführer erlassen werden kann, zumal diese für die Gesellschaft handelt. Diese Frage war hier nicht gegenständlich, weshalb diese Entscheidung für den hier vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Aus dieser Entscheidung lässt sich nicht ableiten, dass eine Gesellschaft für die Rechtsverletzungen einer anderen Gesellschaft bereits dann haftet, wenn eine bestimmte Person einer der Geschäftsführer beider Gesellschaften ist.

4.2 Auch der Hinweis, dass die Beklagte mit der C***** GmbH „engstens verflochten“ sei und daher die Befürchtung bestehe, dass ein Unterlassungsgebot dadurch unterlaufen würde, dass Töchter- oder Enkelunternehmen der Gesellschaft die verbotenen Handlungen setzen, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

In der von der Klägerin dazu zitierten Rechtsprechung (6 Ob 142/19d und 6 Ob 71/19p) ging es darum, inwieweit Unterlassungsansprüche gegen eine Gesellschaft auch gegenüber deren (100%igen!) Töchter- bzw Enkelunternehmen bestünden. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Beklagte ist weder unmittelbar noch mittelbar Gesellschafterin der C***** GmbH, ein Verhältnis als (100%iges) Mutter- bzw Tochter- oder Enkelunternehmen ist nicht gegeben.

Von allfälligen (hier nicht vorliegenden) Sonderkonstellationen abgesehen, ist im Übrigen in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns noch nicht die Haftung eines Konzernunternehmens für unlautere Handlungen eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens im Konzern abgeleitet werden kann (4 Ob 106/08d; vgl RS0049307).

5. Die Zulässigkeit kann auch nicht auf eine Haftung nach § 18 UWG gestützt werden. Hier argumentiert das Rechtsmittel ausschließlich damit, dass die von ihr beanstandete Werbung im geschäftlichen Interesse des beworbenen Unternehmens veröffentlicht worden sei und daher in deren gewerblichen Tätigkeitsbereich falle. Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung eines außerhalb des Unternehmensbetriebs handelnden Dritten reicht nach der Rechtsprechung für sich allein zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG aber nicht aus (RS0079924); ebenso wenig reicht es aus, dass eine solche Tätigkeit außerhalb des Unternehmensbetriebs dem Unternehmer zu Gute kommt (4 Ob 249/05d mwN; 4 Ob 106/08d).

Schlagworte

gemeinsamer Geschäftsführer,

Textnummer

E127871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00034.20H.0330.000

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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