Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2020Norm
FrPolG 2005 §120 Abs1aRechtssatz
Es muss das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK im Weg steht (vgl VwGH Ra 2019/21/0184). Selbiges gilt, wenn zwar eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, sich aber die für die Beurteilung nach Art 8 EMRK maßgeblichen Umstände seither geändert haben (vgl VwGH 2010/21/0049; 2012/21/0076).
Schlagworte
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; unrechtmäßiger Aufenthalt; Dauerdelikt; Erfassungswirkung; Strafausschließungsgrund; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1400.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020