Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2020Norm
FrPolG 2005 §120 Abs1aRechtssatz
Bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts (vgl stRsp des VwGH, zB Ra 2016/03/0108) deckt die Bestrafung – ungeachtet einer im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeit und unabhängig davon, ob der Behörde die Fortsetzung des verpönten Verhaltens bekannt war – alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Es darf daher nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden und es sind nur jene Tathandlungen, die nach Zustellung des Straferkenntnisses gesetzt werden, von der Abgeltungswirkung nicht erfasst (vgl VwGH zB Ra 2014/03/0023 ua).
Schlagworte
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; unrechtmäßiger Aufenthalt; Dauerdelikt; Erfassungswirkung; Strafausschließungsgrund; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1400.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020