TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/27 W226 2130473-3

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

W226 2130473-3/3E

W226 2130475-3/2E

W226 2130479-3/3E

W226 2130482-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am

XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX geboren am XXXX , und

4.) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige von Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zlen.: 1.) 1072627805 - 190880851, 2.) 1072629102 - 190905676, 3.) 1103253307 - 190905927 und 4.) 1072628508 - 190906036, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I. 1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

I.1.1. Erstes Verfahren

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der beschwerdeführenden Parteien BF2 bis BF4. Sie sind Staatsangehörige Kasachstans. Die beschwerdeführenden Parteien BF1, BF2 und BF4 stellten am 09.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die beschwerdeführende Partei BF3 wurde dieser Antrag am 14.01.2016 gestellt.

2. Bei ihrer Erstbefragung am 09.06.2015 gab die beschwerdeführende Partei BF1 soweit wesentlich an, Zollbeamtin gewesen und legal ausgereist zu sein. Sie habe bei ihrem Vorgesetzten Anzeige erstattet, weil Personen, die dort gearbeitet hätten, an Geldwäscherei beteiligt gewesen seien. Diese Personen hätten sie dann bedroht.

3. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ein Haus und eine Wohnung gehabt zu haben. Zwei Schwestern würden noch in Kasachstan leben. Sie habe eine Hochschulausbildung und ein gutes Einkommen gehabt. Sie habe lange beim XXXX gearbeitet und sei im November 2014 in die Abteilung für interne Angelegenheiten versetzt worden. Dort habe sie herausgefunden, dass Mitarbeiter in Korruptionsangelegenheiten verwickelt gewesen wären. Im Jänner 2015 habe sie zufällig eine Frau kennen gelernt, weil ihre Kinder in den gleichen Kindergarten gehen würden. Es habe sich herausgestellt, dass diese beim kasachischen nationalen Sicherheitsdienst (KNB) arbeiten würde. Diese Frau habe ihr eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Sie habe über diese Korruptionsangelegenheit zuerst dem Departmentleiter berichtet. Sie habe später auch jener Frau erzählt, dass sie den Fall entdeckt habe. Nach einiger Zeit habe ihr Departmentleiter gesagt, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei, weil sie dem KNB berichtet und damit ihre Vollmachten überschritten habe. Jene Frau habe die Erstbeschwerdeführerin gebeten, ihr alles schriftlich zu geben, was diese auch getan habe. Danach habe sich herausgestellt, dass ihr Chef ein guter Bekannter des KNB-Chefs gewesen sei. Nach einiger Zeit habe sie eine Ladung von der Staatsanwaltschaft erhalten, der sie nicht habe folgen wollen. Daraufhin seien sie geflüchtet.

Ihr Sohn, der Viertbeschwerdeführer, leide an einer zerebralen Kinderlähmung und sei in Kasachstan wie auch in Österreich behandelt worden.

Der Ehemann der BF1 (welche keinen Folgeantrag eingebracht hat) gab bei seiner Einvernahme am 11.05.2016 an, noch über seine Mutter und sechs Geschwister in der Heimat zu verfügen. Er habe ein Geschäft gehabt. Was seine Ausreisegründe anging, verwies er auf die Angaben seiner Frau, die Erstbeschwerdeführerin.

4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.06.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

5. In der gegen diese Bescheide gemeinsam eingebrachten Beschwerde wurden die Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.05.2017 an, zu dem die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in Begleitung ihres Vertreters erschienen.

7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 04.09.2017, Zlen.: W211 2130473-1/13E u.a., wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.

7.1. Das Bundesverwaltungsgericht traf in diesem Verfahren soweit wesentlich folgende Feststellungen (der Ehemann der BF1 wird darin als BF2 bezeichnet):

"1.1. Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Kasachstans. Sie stellten am 09.06.2015 bzw. am 14.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind verheiratet und die Eltern der beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5).

Die beschwerdeführenden Parteien lebten in XXXX ; ihnen gehört ein Haus und eine Wohnung. Diese Liegenschaften stehen nun leer; Verwandte sehen nach dem Rechten. Zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei 1) leben mit ihren eigenen Familien in XXXX . Die Mutter und sechs Geschwister der beschwerdeführenden Partei 2) leben ebenfalls in XXXX ; mit ihren Familienangehörigen stehen die beschwerdeführenden Parteien in Kontakt.

Die beschwerdeführende Partei 1) absolvierte zuerst ein Wirtschaftskolleg in XXXX und dann ein Studium für Buchhaltung und Rechnungswesen an einer agrartechnischen Universität. Die beschwerdeführende Partei 2) besuchte die Grundschule, arbeitete als Bauarbeiter und eröffnete dann eine Boutique.

Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) besuchen soweit möglich Deutschkurse und verstehen und sprechen bereits ein wenig Deutsch. Die beschwerdeführende Partei 2) absolvierte bereits die A1-Prüfung; ein Zertifikat wurde nicht vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei

2) legte eine verbindliche Stellenzusage eines Unternehmers in Wien vor, bei dem sie zuerst als Bauhelfer anfangen können würde (Bestätigung vom 22.05.2017). Die beschwerdeführende Partei 3) besuchte die erste Klasse einer Volksschule.

Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind strafgerichtlich unbescholten (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem und aus dem Strafregister vom 30.03.2017).

1.1.3. Gesundheitszustand:

Die beschwerdeführende Partei 1) ist in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Bestätigung Psychotherapeutin vom 12.05.2017). Sie leidet weiter an einer Schilddrüsendysfunktion und nimmt täglich Thyrex (siehe Bestätigung Nuklearmedizinisches Institut vom 10.04.2017).

Die beschwerdeführende Partei 5) leidet seit Geburt an einer Cerebralparese/Paraparese sowie supraventikulären Tachykardien, wofür sie auf das Medikament Beloc eingestellt wurde (Patientenbrief

XXXX 15.12.2015; siehe zur Behandlungsgenese auch die früheren Befunde zB vom 19.11.2015, vom 12.10.2015, vom 20.07.2015, vom 28.01.2016, vom 12.05.2016, etc.). Später wurde die Therapie um das Mittel Rytmonorma 25mg erweitert (Patientenbrief XXXX , 09.12.2016). Die Bewegungsstörungen wirken sich durch Muskelkettenverkürzungen Hüfte und Knie aus; außerdem besteht eine deutliche Wadenmuskelspastik; Empfehlung einer intensiven Physiotherapie (Kinderorthopädie 02.05.2016).

Aus dem vorgelegten Befund der entwicklungsneurologischen Ambulanz vom 05.04.2016 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei 5) als Folge einer Frühgeburt an einer psychomotorischen Retardierung und spastischen Diplegie leidet und bisher nicht frei gehen kann. Sie kann sich aufrichten und krabbeln; eine Hilfsmittelversorgung ist organisiert. Sie kann sprechen. Aus einem Schädel MRT geht hervor: periventrikuläre Leukomalazie, Myelinisierungsverzögerung; betreffend die Wirbelsäule ist der Befund unauffällig. Die Empfehlungen beinhalten orthopädische und kardiologische Kontrollen, Physio- und Ergotherapien sowie die Behandlung mit Beloc 2x 12,5mg.

Beim Befund vom 31.05.2016 wurde festgestellt, dass die kardiologische Kontrolle im Mai [2016] unauffällig war; ein Walker wurde bestellt. Eine Physiotherapie findet nun im Landesklinikum Baden-Mödling statt. Empfohlen wurden eine orthopädische Kontrolle in fünf Monaten, Beloc 12,5 mg 2xtäglich, eine Entwicklungskontrolle in sechs Monaten, weitere Physiotherapie, Kontrolle in der Kinderkardiologie im Oktober und jederzeit in der Kinderambulanz bei Verschlechterung. Nach einer stationären Behandlung im Dezember 2016 im XXXX wird die Therapie um Rytmonorma 25mg 2x täglich erweitert (Patientenbrief, 09.12.2016).

Ein kinderorthopädischer Befund vom 17.01.2017 führt aus, dass die beschwerdeführende Partei 5) an der Hand im Kauergang für kurze Strecken gehfähig ist. Die beschwerdeführende Partei 2) macht regelmäßig Dehnübungen; bei einem nächsten Mal werde Botox in die Kniebeuge und die Wadenmuskulatur mit Therapiegips für 2 Wochen vorgesehen. Die Therapieschuhe werden gut toleriert, sind aber an den Spitzen abgenutzt. Am 20.02.2017 wurde die Botoxtherapie vorgenommen und von der beschwerdeführenden Partei 5) gut vertragen (Ambulanzbefund, Landesklinikum, 21.02.2017).

Die beschwerdeführende Partei 5) wurde in Kasachstan mit Medikamenten, Physiotherapie und Massagen behandelt, wobei die beschwerdeführenden Parteien die Massagen und die Medikamente selbst bezahlt haben. Zweimal im Jahr fuhren sie zur kardiologischen Kontrolle nach XXXX ; die Behandlung dort war kostenlos.

Die beschwerdeführenden Parteien 2), 3) und 4) sind gesund.

1.2. Feststellungen zum Fluchtvorbringen:

Die beschwerdeführende Partei 1) absolvierte ein Hochschulstudium und arbeitete fast vierzehn Jahre lang beim kasachischen Zollamt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei 1) im Jahr 2014 in die Abteilung für innere Angelegenheiten versetzt wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei 1) einen großen Korruptionsfall in der XXXX aufgedeckt und diesen an eine Mitarbeiterin des KNB, die sie beim Kindergarten ihrer Tochter kennen gelernt hat, weitergegeben hat. Auch kann nicht festgestellt werden, dass ihr seitens ihres Vorgesetzten eine Anzeige und strafrechtliche Verfolgung wegen Weitergabe von Information an den KNB angedroht, bzw. eine solche eingebracht oder begonnen wurde.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt.

7.2. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit wesentlich Folgendes aus:

"2.1 Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien 1) - 4) nicht festgestellt werden.

Die Daten der Antragstellung und der Verfahrenslauf ergeben sich aus den Akteninhalten.

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Familienverhältnissen, zu den Wohnverhältnissen, zu Schul- und Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zu den in Kasachstan verbliebenen Familienangehörigen beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellungen zu den Deutschkursen, -kenntnissen, zur Stellenzusage und dem Volksschulbesuch der beschwerdeführenden Partei 3) beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren und der Vorlage jener Stellenzusage. Die Feststellungen zum Bezug aus der Grundversorgung und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit basieren auf Auszügen aus den jeweiligen Registern.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand insbesondere die beschwerdeführende Partei 1) und 5) betreffend beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, die die Angaben der beschwerdeführenden Parteien unterstützen. Über die in Kasachstan erfolgte Behandlung der beschwerdeführenden Partei 5) berichteten die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die sonstigen beschwerdeführenden Parteien gesund sind, gaben sie im Laufe des Verfahrens so an.

Zum fluchtauslösenden Vorbringen:

2.3. Eine aktuelle Bedrohung aufgrund des Aufdeckens eines Korruptionsfalles und Weitergabe dieser Informationen an eine Mitarbeiterin des KNB konnten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen.

[...]

2.4. Die Feststellungen zu 1.3. beruhen auf den getroffenen Feststellungen zur Lebenssituation der beschwerdeführenden Parteien in Kasachstan, die diese selbst so vorgebracht haben, und auf den entsprechenden Länderinformationen. Insbesondere betreffend die medizinische Versorgung der beschwerdeführenden Partei 5) ist dazu anzumerken, dass diese nach Angaben der beschwerdeführenden Parteien eine ausreichende medizinische Versorgung in Kasachstan in Anspruch nehmen konnte. Ein mangelnder Zugang zu Therapien oder Medikamenten oder diesbezüglich drohende finanzielle Probleme wurden weder von den beschwerdeführenden Parteien noch in der Beschwerde vorgebracht.

2.5. Die Feststellung zu 1.4. basiert auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien über ihr Leben in Österreich und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Zur Interessensabwägung siehe die rechtliche Beurteilung weiter unten.

2.6. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen zur Situation in Kasachstan, die oben unter 1.5. soweit relevant wiedergegeben sind. Sie wurden den beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung mitgegeben; eine schriftliche Stellungnahme langte zu diesen nicht ein."

7.3. In seiner rechtlichen Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"3.1. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:

[...]

3.1.4. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Kasachstan von staatlicher Seite wegen einer Informationsweitergabe durch die beschwerdeführende Partei 1) über einen Korruptionsfall in der XXXX an eine externe Mitarbeiterin des KNB durch eine fingierten Strafverfolgung bedroht wurde bzw. bedroht sein würde. Daher muss die Frage, ob eine solche drohende Verfolgung einen der in der GFK abschließend aufgezählten Gründe für eine Asylzuerkennung überhaupt erfüllt, nicht geprüft werden.

3.1.5. Sonstige Hinweise darauf, im Falle der Rückkehr nach Kasachstan einer aktuellen und maßgeblichen Verfolgung im Sinne der GFK zu unterliegen, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich nicht aus den Länderinformationen.

3.1.6. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:

[...]

3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in Kasachstan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.2.5. Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.

Die beschwerdeführenden Parteien konnten sich in Kasachstan bereits vor ihrer Ausreise ein ausreichendes Auskommen durch ihre Arbeit sichern. Die beschwerdeführende Partei 1) verfügt über einen Hochschulabschluss; die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien haben Berufserfahrung in Kasachstan. Sie verfügen noch über ein Haus und eine Eigentumswohnung in der Heimat sowie über Verwandte, mit denen sie in Kontakt stehen und die ihnen auch bei einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich sein könnten.

Es ergeben sich damit aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.

In Bezug auf die medizinischen und therapeutischen Erfordernisse betreffend die beschwerdeführende Partei 1) und vor allem auch 5) ist zu sagen, dass diese im Laufe des Verfahrens einen fehlenden oder mangelnden oder schwierigen Zugang zu Therapien und Medikamenten in Kasachstan nie vorgebracht haben. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren und auch in der Beschwerde geht hervor, dass vor der Ausreise medizinische Versorgung für die beschwerdeführende Partei 5) ausreichend in Anspruch genommen werden konnte. Dass dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein würde, wurde nicht vorgebracht. Weiter wurde nicht vorgebracht, dass die Schilddrüsenmedikation für die beschwerdeführende Partei 1) nicht erlangt werden könnte. Während aus den Länderinformationen hervor geht, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Kasachstan offenbar (auch) damit zusammen hängt, wieviel privat bezahlt werden kann, so ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien keine Hinweise darauf, dass Zugang zu notwendigen Therapien für diese nicht möglich sein soll.

3.2.6. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Kasachstan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kasachstan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kasachstan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.2.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen."

3.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide:

[...]

3.3.4. Weder haben die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.5. Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG:

Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit mittlerweile knapp zwei Jahren und drei Monaten durchgehend in Österreich auf, wobei sich dieser Aufenthalt nur auf ein Asylverfahren stützt. An der Dauer dieses Verfahrens trifft die beschwerdeführenden Parteien keine Schuld.

Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) lernten bereits etwas Deutsch; die beschwerdeführende Partei 3) wurde 2016 eingeschult. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind strafgerichtlich unbescholten. Außerdem liegt für die beschwerdeführende Partei 2) eine Stellenzusage als Bauhelfer vor.

Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) steht diesen Integrationsbemühungen eine Hauptsozialisation in Kasachstan gegenüber, wo sie geboren und aufgewachsen sind, ihre Schul- und Ausbildungen absolvierten, gearbeitet haben und über Familienangehörige verfügen. Ihre beginnenden Deutschkenntnisse und auch sicherlich mittlerweile etablierten privaten, freundschaftlichen Beziehungen zu Personen in ihrem Umfeld können dieser langjährigen sozialen und privaten Verwurzelung in Kasachstan nichts entgegen setzen. Daran vermag auch die Stellenzusage nichts zu ändern: Der VwGH bringt zum Ausdruck, dass einer etwaige Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf 15.9.2010, 2007/18/0612 und 29.6.2010, 2010/18/0195 mwN). Im Lichte der nach wie vor daher relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der über das Erwähnte nicht hinausgehenden privaten Verwurzelung in Österreich kann die Stellenzusage alleine keine entscheidende Verstärkung der privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich bewirken, weshalb in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Jeunesse/Niederlande, 03.10.2014, 12738/10, § 109 mwN). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR, Darren Omoregie und andere/Norwegen, 31.07.2008, 265/07, § 66, Onur/das Vereinigte Königreich, 17.02.2009, 27319/07, § 60, und vom Omojudi/das Vereinigte Königreich, 24.11.2009, 1820/08, § 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).

Die beschwerdeführenden Parteien 3) (ca. sieben Jahre und acht Monate) und 5 (ca. fünf Jahre und fünf Monate) sind in Kasachstan geboren und sprechen die Sprache ihrer Heimat. Die beschwerdeführende Partei 3) war in Kasachstan allerdings noch nicht in der Schule. Die beschwerdeführende Partei 4) ist ca. eineinhalb Jahre alt und in Österreich geboren. Gerade die beschwerdeführende Partei 3) wird im Rahmen ihres Kindergarten- und Volksschulbesuchs sicher bereits Freundschaften geschlossen haben. Für sie muss jedoch angenommen werden, dass sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), befindet, sodass ihr die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie vor ihrer Ausreise jeweils auch gelebt hat, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in Kasachstan noch lebenden weiteren Verwandten zugemutet werden kann. Das gleiche muss jedenfalls für die fünfjähige beschwerdeführende Partei 5) gelten, während die Sozialisation der beschwerdeführenden Partei 4) eben erst begonnen hat und noch nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, als dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in der Obsorge ihrer Eltern sein wird. Dass die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien auch bereits in Österreich Bindungen aufgebaut haben können und eine Rückkehr nach Kasachstan für sie eine Umstellung darstellen wird, wird nicht verkannt. Dennoch muss insbesondere in Hinblick auf ihr Alter, aber auch in Hinblick auf die insgesamt nicht außergewöhnlich lange Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden, dass sie von einer Rückkehrentscheidung nicht entsprechend unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Achtung von Privatleben getroffen sein werden.

In der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist auch der Gesundheitszustand von beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, 44599/98, § 46f). Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hierdurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN, vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR, 19.02.2009, 26565/05), wobei nunmehr die Kriterien des Erkenntnisses des EGMR zu Paposhvili/Belgien (siehe oben unter 3.2.6.) heranzuziehen sein werden. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen einer Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Art. 3 EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mutatis mutandis mitzubedenken. Diese Leitlinien gegenständlich mitbedenkend ist zu sagen, dass seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht wurde, dass bestimmte Therapien nur in Österreich fortgesetzt werden könnten. Im Gegenteil, wurde gerade die medizinische Versorgung insbesondere der beschwerdeführenden Partei 5) in Kasachstan mehrfach bestätigt. Der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien 1) und 5) kann daher am Ergebnis der Art. 8 EMRK-Prüfung nichts ändern.

Es überwiegen daher in einer Gesamtbetrachtung der Aufenthaltsdauer, der starken Wurzeln der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien in der Heimat, der demgegenüber nicht ausgesprochen entwickelten sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung in Österreich sowie des anpassungsfähigen Alters der minderjährigen Kinder derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.3.6. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.

3.3.7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG - siehe oben unter 3.1. -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).

Die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Kasachstan ist daher zulässig.

3.3.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen."

8. Das Bundesverwaltungsgericht ging somit in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass das angeblich fluchtauslösende Vorbringen der Beschwerdeführer inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar sei und daher weder geglaubt noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könne und sie daher keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmalen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründen vorgebracht haben. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, könne in ihrem Beschwerdefall auch nicht angenommen werden. Bei den Beschwerdeführern überwiege nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und stelle daher durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung ihrer in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.

9. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diese Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht, weshalb die Erkenntnisse mit Wirksamkeit vom 11.09.2017 in Rechtskraft erwuchsen.

I.1.2.

1. Am 02.01.2018 stellten die Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

In der Erstbefragung am 05.01.2018 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie diesen neuerlichen Asylantrag stelle, da sie von ihrer Schwester in Kasachstan nun eine Kopie einer Ladung von der kasachischen Polizei zu ihrer Einvernahme für den XXXX erhalten hätte. Da Kasachstan kein Rechtsstaat wäre, habe sie Angst, unschuldig eingesperrt zu werden. Gleichzeitig stelle sie auch Asylfolgeanträge für ihre minderjährigen Kinder.

Der Ehemann der BF1 führte im Rahmen seiner Erstbefragung am 05.01.2018 aus, dass seine Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin, von ihrer Schwester aus Kasachstan per e-mail eine Ladung zu einer Einvernahme erhalten habe.

2. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2018 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nun eine Ladung aus Kasachstan vorlegen könne, die ihr ihre Schwester geschickt habe. Sie hätte auch schon vorher Ladungen erhalten, die aber weder sie noch ihre Schwester aufgehoben hätten. Da man ihnen beim Gericht in Österreich gesagt hätte, dass Beweise notwendig wären, hätten sie sich diese Ladung nachschicken lassen.

Befragt nach ihrem Lebensunterhalt in Österreich, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würden. Zu Ihrem Tagesablauf befragt, gab sie an, dass sie sich um die Familie kümmere. Die Frage, ob sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. In Österreich verfügen sie über keine Familienangehörigen. Sie habe einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt und spreche ein wenig Deutsch.

Sie stelle trotz der rechtskräftigen Abweisung ihresB Antrags auf internationalen Schutz einen Folgeantrag, weil die ihr gegenüber geäußerten Drohungen nach wie vor bestehen würden. Sie habe drei Kinder, wovon eines behindert sei, und könne deshalb unmöglich ins Gefängnis gehen. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und nur ihre dienstliche Pflicht erfüllt.

Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Kasachstan entgegenstünde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr im Falle der Rückkehr Gefängnis drohte. Sie wisse aber nicht, welcher Strafrahmen ihr drohe und auch nicht, wegen welchem Vergehen sie angeklagt sei.

Der Ehemann bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Den Beschwerdeführern wurden die Länderfeststellungen zu Kasachstan ausgefolgt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewährt, die sie allerdings ungenutzt verstreichen haben lassen.

3. Mit jeweils angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 02.01.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Das Bundesamt traf auf Grund der im Akt erliegenden Beweismittel folgende Feststellungen:

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Ihre Vorverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zu ihrem Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass ein Familienverfahren vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe. Die maßgebliche und sie betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren nicht geändert.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zur Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Erstbeschwerdeführerin habe im aktuellen Verfahren die Gründe, weshalb sie nicht mehr nach Kasachstan zurückkehren könne, grundsätzlich auf dieselben Beweggründe wie in ihrem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren gestützt, die bereits von der Rechtskraft der Entscheidung ihres Vorverfahrens erfasst seien. Daher stellten ihre Angaben einen unveränderten Sachverhalt dar, weshalb sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Kasachstan ebenfalls keine Änderungen ergeben hätten; diese werde daher nach wie vor für zulässig erachtet. Die vorgebrachten Gründe, weshalb es ihr nun nicht mehr möglich sei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden, da sich im Vergleich zum Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen seien, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Kasachstan seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiede Sache iSd § 68 AVG vor. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich ebenso betreffend § 8 AsylG 2005 keine Hinweise auf einen seit Rechtskraft ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, weder im Hinblick auf ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in ihrem Herkunftsland.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt habe, gehe das Bundesamt von deren Richtigkeit aus. Dass offensichtlich keine Integrationsverfestigung der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen habe können, dass ihr ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde. Auch habe sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich erfolgen habe können.

Die beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die übrigen Beschwerdeführer decken sich im Wesentlichen mit den beweiswürdigenden Ausführungen zur Erstbeschwerdeführerin, wobei die belangte Behörde darüber hinaus in Bezug auf den Gesundheitszustand des Fünftbeschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken verweisen hat. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. In Bezug auf die von dem Fünftbeschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte die belangte Behörde aus, dass in Kasachstan Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien bzw. die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet sei und hätten sich kein Hinweise darauf ergeben, dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlicher medizinischer Behandlung in Kasachstan verwehrt werden würde.

Weiters führte das Bundesamt in allen angefochtenen Bescheiden begründend aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossenen erscheinen lasse, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Rechtskraft der jeweiligen Erkenntnisse des BVwG vom 11.09.2017 entgegenstehe und das Bundesamt daher zur Zurückweisung ihrer neuerlichen Anträge verpflichtet gewesen sei. Die Antragstellung sollte offenbar nur der Überprüfung der bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren und einer Legalisierung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet dienen.

Darüber hinaus führt das Bundesamt in seiner Begründung aus, dass die Beschwerdeführer als Kernmitglieder der Familie gleichermaßen von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und deshalb durch die Ausweisung kein Eingriff in ihr Familienleben vorläge.

Allerdings seien aus der Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet begeben haben bzw. das Interesse erkennen lassen, weiterhin hier zu verweilen, grundsätzlich private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Die Dauer ihres Aufenthaltes sei jedoch auf ihnen zurechenbare Handlungen wie das Stellen von letztlich unbegründeten und ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränkt. Ihnen sei während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein über das Asylrecht hinausgehendes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischer Weise haben sie auch nicht davon ausgehen können, dass ihnen ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht zukommen würde. Eine gegenteilige Ansicht widerspreche den Bestimmungen des Fremdenrechts. Es handle sich im Fall der Beschwerdeführer um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könne. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen würden. Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet habe ihnen bewusst sein müssen, dass ihnen weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme, noch eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Im Fall der Beschwerdeführer liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie auf Grund ihrer persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse unter gleichzeitiger Entfremdung vom Herkunftsstaat hineingewachsen seien. Die Beschwerdeführer sprechen nach wie vor die in ihrem Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich allein schon daraus ergebe, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen sei. Allfällige integrationsbegründende Umstände seien während des Aufenthalts erworben worden, der nur durch die Stellungen von einem letztlich unbegründeten Asylantrag beruht habe. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem in ihrem Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer haben den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht. Sie seien in Österreich auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und verfügen in Österreich über keine gewichtigen und besonderes berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Ausweisung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer seien in Österreich nicht berufstätig, weshalb auch nicht von ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dem stehe der Wunsch der Beschwerdeführer gegenüber, in Österreich zu verbleiben, dem für sich genommen kein bedeutsames Gewicht iSd Art. 8 EMRK zukomme. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesamt bezugnehmend auf den Schulbesuch der Dritt- und des Fünftbeschwerdeführers unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, darauf, dass auch wenn ein Fremder in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat, die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthalts und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, kein entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. VwGH 19.10.1999, 99/18/0342).

Zusätzlich führt die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Sachverhalt nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer an einer lebensgefährlichen Erkrankung leiden und die Abschiebung in den Herkunftsstaat daher als unzulässig angesehen werden müsse. Es liegen bei ihnen keine dem Transport entgegenstehende Hindernisse vor. Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbiete, habe die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen. Dies bedeute, dass, wenn auf Grund des psychischen und physischen Zustandes der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde, die Abschiebung nicht durchgeführt würde. Maßgebliche Rechtsfrage sei insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Ausweisung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK dadurch verletzt werde. Von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat seien nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten seien, wie bereits erläutert, für die Beschwerdeführer vorhanden und zugänglich.

Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, sich im Herkunftsstaat ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen bzw. fortzusetzen. Es gebe keine Sprachbarirreren und seien sei mit den Lebensgewohnheiten des Herkunftsstaates vertraut. Sie könnten sich daher nach einer üblichen Anpassungsphase wieder im Herkunftsstaat einfinden. Daher sei die Ausweisung nach Kasachstan zulässig. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer nicht transportfähig seien. Es gebe auch sonst keine Hinweise für einen Durchsetzungsaufschub. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG sei von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

4. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 erhoben die Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerden gegen die ihnen am 08.03.2018 zugestellten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin als Beamtin an der Aufdeckung von staatlicher Korruption beteilig gewesen sei und nunmehr eine Ladung der kasachischen Staatsanwaltschaft hätte beibringen können. In ihrem Fall könne somit nicht von Identität der Sache im Sinne von § 68 AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung unzulässig und rechtswidrig gewesen wäre. Überdies rügte die Beschwerde, dass die belangte Behörde mit ihrer auf Seite 41 des angefochtenen Bescheids der Erstbeschwerdeführerin getroffenen Feststellung, dass ihre Überstellung in die Niederlande zulässig sei, zeige, wie ungenau sich die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt habe.

Beim Viertbeschwerdeführer würde es sich um ein behindertes Kind handeln und hätte sich die belangte Behörde mit dessen Gesundheitszustand nur unzureichend auseinandergesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 05.04.2018, Zahl W233 2130484-2/2E u.a. die Beschwerden als unbegründet ab. In der Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein neuer Sachverhalt, der eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könne, nicht vorliege. Die Beschwerdeführer würden den Folgeantrag einzig auf die Tatsache stützen, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestehen würden. Die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin nun eine Kopie eines zum Teil maschinell und handschriftlich verfassten Schriftstückes (Ladung-Benachrichtigung über eine Vorladung) vorlegen könne, vermöge nichts daran zu ändern, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Es sei zudem ungeklärt geblieben, warum die Erstbeschwerdeführerin erst nach Abschluss ihres ersten Verfahrens ein solches Schriftstück vorgelegt habe. Der Behörde sei auch nicht vorzuwerfen, wenn sie die Beweiskraft der vorgelegten Unterlage als gering ansehe und damit das Vorliegen einer neuen Sachlage verneint habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliege und sich auch ihr allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens nicht verändert habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Fall einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK überschritten werde.

Die Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und eine Rückkehrentscheidung demnach gar keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet der mehrfachen Antragstellung und der illegalen Einreise gegenüber, führte weiters aus, dass die BF1 und ihr Ehemann nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen würden und nicht selbsterhaltungsfähig seien. In Summe kam das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 05.04.2018 bei Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zum klaren Ergebnis, dass die - erneute- Rückkehrentscheidung zu Recht erfolgt sei.

I.1.3. Am 28.02.2019 stellten sämtliche Beschwerdeführer und auch der Ehegatte von BF1 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher von BF1 im Zuge der Erstbefragung dahingehend begründet wurde, dass sie einen Folgeantrag einbringe, weil sie mit BF4 einen schwerkranken Sohn habe, der unbedingt noch eine Operation in Österreich brauche, danach würden sie freiwillig ausreisen. Es gehe um das Leben des schwerkranken Sohnes, dieser brauche noch ein Jahr lang eine Behandlung in Österreich. Am 28.06.2019 meldeten sich sämtliche Beschwerdeführer für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat an.

Mit Bescheid vom 19.07.2019 wurde der Folgeantrag vom 28.02.2019 durch die belangte Behörde erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, auch der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde erneut gegen sämtliche Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum wiederholten Male wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig sei und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Monaten ab Rechtskraft festgelegt (Der letztgenannte Spruchpunkt wurde dahingehend begründet, dass noch ein Kind im August operiert werde, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß zu verlängern sei.). Diese Bescheide vom 19.07.2019 sind in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.

I.1.4. Am 28.08.2019 stellten die im Spruch genannten Beschwerdeführer (nicht jedoch der Ehemann von BF1) die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Die Anträge wurden von BF1 dahingehend begründet, dass sie den bereits vierten Asylantrag deshalb stelle, weil zwei von den drei Kindern krank seien, sie wolle, dass die Kinder in Österreich ärztlich behandelt würden. Im Heimatland würden die Ärzte den Kindern nicht helfen können und sie wolle, dass die Kinder in Österreich behandelt würden. Dies sei der einzige Grund, warum sie hierbleiben wolle, im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Kinder nicht genügend ärztlich behandelt würden und diese nicht überleben würden.

Nach dem letzten negativen Asylantrag habe sie in das Heimatland zurückreisen wollen, aber es habe sich herausgestellt, dass auch die jüngste Tochter (BF3) am Herz erkrankt sei. Diese sei am Herzen schwerer erkrankt gewesen, als sie das selbst erwartet habe, deshalb sei sie dann nicht ausgereist.

In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2019 führte die BF1 zu ihren Kindern aus, dass BF4 einen viel zu schnellen Herzschlag habe, er leide seit seinem ersten Lebensjahr an Paraparese - somit Lähmung beider Beine. BF4 sei bereits in Kasachstan behandelt worden, sie seien bei sehr vielen Ärzten gewesen, aber es habe nichts geholfen. In den Vorverfahren sei nur BF4 krank gewesen, die Tochter BF3 sei im Vorverfahren noch gesund gewesen.

Die BF1 wurde nunmehr im Zuge der Einvernahme von der belangten Behörde gefragt, ob sie sich noch an das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren erinnern könne und wurde die BF1 dazu näher befragt.

Die Antworten von BF1 lauteten, dass "meine Fluchtgründe aus dem Jahr 2015 nicht mehr aufrecht sind". Auch die Fluchtgründe aus dem zweiten Asylverfahren aus dem Jahr 2018 (vorgelegte Ladung) seien nun nicht mehr aufrecht. Die Fluchtgründe seien nur insofern aufrecht, als sie damals um Asyl betreffend des Gesundheitszustandes von BF4 angesucht habe. Sie stelle den neuerlichen Asylantrag nur wegen der Gesundheit der beiden Kinder.

Zu integrativen Aspekten befragt, führt die BF1 einzig aus, dass sie nur ein bisschen Deutsch spreche, aber nicht einmal einen A1-Kurs abgeschlossen habe. Sie habe kein Geld gehabt, um eine Prüfung zu bezahlen, sei auch niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Am 03.10.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme von BF1, wobei sie für sich selbst erneut auf die Probleme mit der Schilddrüse verwies, diese Probleme mit der Schilddrüse habe sie, seit sie hier in Österreich sei. Die BF1 legte Befunde betreffend BF3 vor sowie eine Schulbesuchsbestätigung betreffend BF2 und BF4.

Erneut führt die BF1 aus, dass sie sich erst auf eine Deutschprüfung vorbereiten würde, weder sie noch ihr Mann seien in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen, sie habe auch niemals eine Ausbildung in Österreich absolviert. In der Heimat habe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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