TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 W142 2128592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W142 2128592-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. 1043720309-140103867, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 24.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei am

XXXX in Ghazni geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Farsi. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe von 2006 bis 2011 die Grundschule in Ghazni besucht. Er habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Schustergehilfe im Iran gearbeitet. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder seien im Iran. Er habe von 2010 bis 2014 in Teheran gelebt. Seine Eltern würden keine Grundstücke besitzen, die finanzielle Situation der Familie sei schlecht. Vor vier Jahren sei er von Afghanistan in den Iran geflüchtet, im vorigen Jahr habe er den Entschluss zur Ausreise aus dem Iran gefasst.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Afghanistan wegen dem Taliban-Krieg verlassen. Im Iran sei er illegal gewesen, habe keine Papiere und eine unterbezahlte Arbeit gehabt. Bei einer Rückkehr habe er in Afghanistan niemanden mehr und in den Iran würde er nicht mehr einreisen können.

3. Am 19.11.2014 wurde beim BF die Bestimmung des Knochenalters durchgeführt, wobei das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" festgehalten wurde.

4. In weiterer Folge wurde ein medizinischer Sachverständiger zur Beurteilung des Alters des BF bestellt. In dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.02.2015 wurde geschlussfolgert, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und zum Untersuchungszeitpunkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen sei. Er sei mindestens 19 Jahre alt, das angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) widerspreche den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden.

5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF das Untersuchungsergebnis des Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass seine Volljährigkeit festgestellt wird. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass das Geburtsdatum fiktiv auf

XXXX geändert wird, weil dies auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens das spätmöglichste Datum sei. Der BF stimmte dem zu, auch der Rechtsberater hatte keine Einwände. Der BF gab weiters an, an keinen Krankheiten zu leiden.

6. Am 11.05.2016 wurde der BF erneut beim BFA erneut in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle die Einvernahme durchzuführen. Er sei vier Jahre alt gewesen, als er in den Iran gegangen sei, in der Erstbefragung sei 10 Jahre protokolliert worden. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er das angeben solle, da es gut für sein Asylverfahren sei. Er erinnere sich nicht, wie alt er gewesen sei, seine Eltern hätten ihm dies gesagt. Er sei neu gewesen und habe Angst gehabt, heute wolle er die Wahrheit sagen. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi. Er sei fünf Jahre im Iran in eine afghanische Schule gegangen und habe als Fabriksarbeiter gearbeitet. Als er in Afghanistan gewesen sei, habe ihm sein Vater erzählt, dass er ihre Grundstücke verkauft und dann in den Iran gekommen sei. Im Iran sei ihre wirtschaftliche Lage nicht so gut. Im Iran (Teheran) hätte er mit seiner Familie illegal in einem Mietshaus gelebt. Er habe einmal im Monat Kontakt mit seiner Familie. In Afghanistan habe er keine Verwandten, diese seien aus Angst vor den Taliban in den Iran geflüchtet.

Weiters gab der BF wie folgt an:

[...]

F: Wann haben Sie den Iran verlassen?

A: Vor 2 Jahren und einem Monat.

F: Also Sie müssten jetzt 21 Jahre alt sein, Ihre Schwester sei 16 Jahre alt.

A: Ja ich bin jetzt 21, meine Eltern sagten meine Schwester sei 16 Jahre alt.

F: Wie alt war Ihre Schwester, als Sie im Iran in die Schule gingen?

A: 4 oder 5 Jahre alt.

F: Das kann nicht sein, wenn laut Ihnen der Altersunterschied 5 Jahre betragen müsste?

A: Ich weiß nicht, wie alt meine Schwester genau war.

Anmerkung: Sie gaben an, Ihre Schwester sei jetzt 16 Jahre alt, somit liegen 5 Jahre zwischen Ihnen und Ihrer Schwester. Zusätzlich gaben Sie an, Sie seien mit 4 Jahren in den Iran gekommen, da war Ihre Schwester noch nicht auf der Welt und trotzdem gaben Sie an in Afghanistan mit allen zusammen gewohnt zu haben.

A: Ja, meine Schwester ist im Iran auf die Welt gekommen.

Anmerkung: Vorher sagten Sie, Ihre Schwester habe mit Ihnen im selben Lehmhaus in Afghanistan gelebt.

A: Meine Schwester kam erst im Iran auf die Welt.

F: Ich sagte Ihnen vorher, in der Einvernahme dürfen Sie nicht lügen. Jetzt tun Sie es gerade.

A: Das ist ein Missverständnis.

F: Sind Sie vielleicht doch mit 10 Jahren in den Iran gezogen?

A: Nein, das kann nicht stimmen. Ich kann mich nicht an vieles erinnern.

[...]

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an:

[...]

A: Die Taliban haben meinen Vater damals geschlagen und verprügelt. Sie nahmen zwei Grundstücke von uns weg. Mein Vater verkaufte den Rest der Grundstücke und floh mit uns in den Iran. Das war vor über 14 Jahren.

F: Weshalb haben Sie den Iran verlassen?

A: Wir lebten illegal im Iran, ständig wurde ich von der Polizei festgenommen und in Schubhaft genommen. Ich wurde nach Dokumenten und meinem Alter gefragt. Als ich angab, dass ich noch minderjährig war wurde ich wieder freigelassen.

F: Weshalb sind Sie nicht zurück nach Afghanistan gegangen?

A: Ich hatte Angst vor den Taliban, weil ich Schiite bin. Viele Hazara und Schiiten werden in Afghanistan getötet.

F: Hätten Sie sonst etwas in Afghanistan zu befürchten?

A: Die Taliban erkennen, dass ich ein Hazara bin. Die Hazara in Afghanistan sind nicht in Sicherheit.

F: Haben Sie direkt für die Reise nach Europa gespart?

A: Ja, ich habe ca. 4 Jahre dafür gespart, um nach Europa zu kommen.

F: Wieso haben Sie schon so früh für Europa gespart?

A: Ich hatte Freunde, die schon nach Europa kamen. Auch schon vor 4 oder 5 Jahren.

F: Möchte Ihre Familie auch nach Europa?

A: Wenn sie die Möglichkeit hätten schon.

F: Hat Ihr Vater vor 4 Jahren mit Ihnen darüber gesprochen, dass Sie vielleicht nach Europa geschickt werden?

A: Ja, sie wollten, dass ich nach Europa komme.

F: Wieso sind Sie erst nach diesen 4 Jahren ausgereist?

A: Ich hatte nicht genug Geld dafür.

F: Was arbeitet Ihr Vater im Iran?

A: Mein Vater ist alt und krank, er kann nicht mehr arbeiten. Mein Bruder geht arbeiten und auch meine Schwester. Meine Schwester arbeitet als Schneiderin und mein Bruder übernahm meinen Job.

F: Kann es sein, dass Sie nach Europa geschickt wurden, um für Ihre Familie Geld zu verdienen?

A: Nein, sie wollten, dass ich in Europa eine Zukunft habe.

F: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Nein, das ist der Grund, wieso ich mein Heimatland verlassen habe.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja

[...]

Befragt, ob er die Möglichkeit habe in einem anderen Teil Afghanistans zu leben, gab der BF an, er habe überall Angst vor den Taliban. Kabul und Mazar-e Sharif seien nicht sicher. Wenn es in Afghanistan sicher wäre, dann würde er gerne dort leben und arbeiten.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Mitgliedsausweis eines Fitnesscenters;

-

Kursbestätigungen für die Deutschkurse 1, A1.2 und A2.1.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, Dari spreche, sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Er sei in Teheran geboren und aufgewachsen. Er sei in Afghanistan keiner staatlichen Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt. Die Behörde gehe davon aus, dass er Afghanistan aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben habe als in der niederschriftlichen Einvernahme. Eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara sei nicht glaubwürdig. Der BF habe angegeben, für die Reise nach Europa ca. vier Jahre gespart zu haben bzw. sein Vater gewollt habe, dass er nach Europa komme. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Europa gekommen sei.

Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei. Er habe keine Berufsausbildung, habe aber als Fabriksarbeiter gearbeitet. Er verfüge zudem über Schulbildung und sei gesund. Eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) sei möglich und zumutbar und würde er dazu in der Lage sein, sich mit einer Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er würde nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und keine Familienangehörigen in Österreich habe. Er habe Deutschkurse besucht. Eine besondere Integration bestehe nicht. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig.

8. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde. Es wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Er sei in Afghanistan geboren. Als kleines Kind sei sein Vater von den Taliban verprügelt worden. Die Taliban hätten sich mehrere Liegenschaften des Vaters aneignen wollen. Aus Angst, dass sie die Taliban töten könnten habe der Vater die restlichen Grundstücke verkauft und sei mit ihnen in den Iran geflohen. Er sei damals vier Jahre alt gewesen und habe sein ganzes Leben illegal im Iran verbracht. Im Iran sei er festgenommen und diskriminiert worden. Schiitischer Hazara, insbesondere Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan seien in Afghanistan massiver ethnischer und religiöser Verfolgung durch verschiedene nichtstaatliche Akteure ausgesetzt und würden gezielten Attacken, Verfolgungen und Ermordungen zum Opfer fallen. Jedenfalls wäre dem BF auch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der BF habe keine Bindung mehr zu diesem Land, sei im Alter von vier Jahren mit seiner Familie in den Iran geflohen und habe dort den Großteil seiner Kindheit und Jugend verbracht. Bei einer Rückkehr wäre er auf sich alleine gestellt. Ihm würden jegliche Kenntnisse über Afghanistan fehlen, er habe keine Wohnmöglichkeit und würde große Arbeitslosigkeit herrschen. Als afghanischer Rückkehrer aus dem Iran sei er im besonderen Ausmaß sozialer Exklusion und extremer Diskriminierung ausgesetzt. Zur Lage von afghanischen Flüchtlingen im Iran, die nach Afghanistan zurückkehren, wurde auf Artikel bzw. Entscheidungen aus 2014 und 2015 verwiesen. Zudem wurde eine Stellungnahme des BF in der Sprache Dari vorgelegt.

9. In weiterer Folge wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF am 30.11.2017 das Gewerbe "Botendienst" angemeldet habe.

10. Am 22.06.2018 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung des LGS

XXXX ein. Demnach wurde der BF am 12.06.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall SMG und § 15 StGB gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2019, Zl. W142 2128592-1/13E wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 eingestellt.

12. Am 26.08.2019 wurde vom BFA ein Verständigungsformular betreffend den Widerruf/Abbruch der freiwilligen Rückkehr des BF vorgelegt. Als Grund wurde "Bewilligung abgelaufen, kein Kontakt zum Klient" angegeben.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein einer Vertrauensperson des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Der BF gab an, dass es ihm gut gehe, er aber einige Zeit lang Depressionen gehabt habe. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung sei gab er an, dass seine E-Card kaputt gewesen sei, er aber jetzt gehe. Er habe jetzt keine medizinischen Unterlagen. Er gehe zu seiner Hausärztin und bekomme Medikamente zum Schlafen verschrieben.

Weiters gab der BF an, dass er nie in Afghanistan gelebt habe. Er habe im Iran gelebt, sei aber in Afghanistan (Ghazni) geboren. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Verwandte in Afghanistan habe er nicht. Seine Familie sei derzeit in der Türkei, dies würden nach Österreich kommen wollen. Die Familie sei gegangen, da sie kein Geld und keine Arbeit mehr haben würden. Er habe aus demselben Grund den Iran verlassen. Sie seien schlecht behandelt worden. Im Iran habe er fünf Jahre lang die Schule besucht. Er spreche Dari, Farsi und ein wenig Deutsch. Den letzten Kontakt zu seinen Eltern habe er gestern in der Nacht gehabt. Im Iran habe er als Schuster gearbeitet.

Zu seinem Leben in Österreich gab er an, aktuell nicht zu arbeiten. Er habe als selbstständiger Lieferant (von Ende 2017 bis Juni 2018) gearbeitet. Das Gewerbe sei jetzt wieder abgemeldet und er habe Schulden beim Finanzamt, die er in monatlichen Raten zurückzahle.

Befragt, was passieren würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, gab der BF wie folgt an:

[...]

BF: Ich weiß nicht was passiert. Aber ich weiß, da wir Hazara sind, dass Probleme auftauchen werden. Das weiß ich nicht.

R: Haben Sie Unterlagen die Sie vorlegen möchten?

BF legt eine Bestätigung der Aufnahme in die römisch-Katholische Kirche vom 20.08.2019 vor. Diese wird in Kopie als Beilage C zum Akt genommen. Des Weiteren wird ein Empfehlungsschreiben vom 21.08.2019, sowie eine Korrektur zum Empfehlungsschreiben vom 03.09.2019 vorgelegt. Diese werden in Kopie als Beilage D zum Akt genommen.

R: Warum sind Sie nicht zurückgefahren?

BF: Ich habe Angst gehabt. Ich dachte es ist meine Heimat. Ich dachte, da es meine Heimat ist. kann ich zurück um dort zu arbeiten und zu leben.

R: Was war der Grund.? Warum haben Sie sich das anders überlegt?

BF: Als ich in den Nachrichten gesehen, dass es viele Attentäter gibt, habe ich Angst bekommen.

R: Das Ganze war am 21.08.2019. In dieser kurzen Zeit, sind Sie wieder zu einer anderen Meinung gelangt.

BF: Ja.

R: Wieso interessieren Sie sich für den Katholischen Glauben?

BF: Ich bin einfach müde geworden von meiner eigenen Religion. Im Islam gibt es hauptsächlich nur Krieg. Ich wollte eine bessere Religion für mich finden, das ich daran glauben kann. Es ist nicht allzu lange, dass ich in diese Kirche gehe. Es ist ca. seit 6 Monaten oder auch ein bisschen länger. Das ist halt so.

R: Wie sind Sie zu dieser Kirche gelangt? Wer hat Sie dort hingebracht?

BF: Ich bin am Hauptbahnhof vorbeigegangen und da waren einige Priester, die Kerzen verteilten. Ich habe mit einem Priester gesprochen und dann habe ich mich mehr interessiert. Ich habe dann die Telefonnummer von dem Priester genommen und dann bin ich in die Kirche gegangen, haben dann gesprochen. Nur das.

R: Können Sie Unterschiede nennen, zwischen dem islamischen Glauben und dem christlichen Glauben?

BF: Im Islam wird an den Propheten Hussein und Mohammad geglaubt. Und im Christentum wird an den Propheten Jeus geglaubt.

R: Was können Sie noch dazu sagen?

BF: Das ist alles was ich darüber weiß.

[...]

R: Was ist das wichtigste Ereignis für einen Christen?

BF: Menschlichkeit.

R: Kennen Sie die zwölf Aposteln?

BF: Nein, aber vier von Ihnen kenne ich. Lukas, Johannes, Petrus, Matthäus.

R: Was ist mit denen? Warum sind Ihnen diese in Erinnerung?

BF: Weil das alles in der Bibel steht und alles was Jesus gemacht hat in seinem Leben, steht auch in der Bibel.

R: Sie haben das Neue Testament in persischer Sprache gelesen, siehe Empfehlungsschreiben. Erzählen Sie mir davon.

BF: Ich habe nicht alles gelesen.

R: Was haben Sie gelesen? Erzählen Sie mir davon.

BF: Das, was alles mit Jesus passiert ist.

R: Erzählen Sie ein bisschen.

BF: Solange bin ich nicht dabei. Ich weiß wie Jesus gekreuzigt worden ist. Auch zum z.B. weiß ich, dass er Kranke geheilt hat und er hat den Menschen geholfen. Als er gekreuzigt worden ist, hat Jeus zu Gott gesprochen und hat gesagt, Gott vergib diesen Menschen die mich gekreuzigt haben. Als er getötet worden ist, ist er wieder lebendig geworden. Ich weiß nicht wie es weitergeht. Und dann ist er in den Himmel gestiegen.

R: Wann ist er wieder lebendig geworden?

BF: Ihr sagt doch selber, zu Ostern.

R: Und wann wird das Osterfest gefeiert?

BF: Jedes Jahr.

R: Können Sie mir ein paar Gebete nennen?

BF: Auswendig nicht, ich kann sie nur lesen. Ich habe da einige Gebete auf einem Zettel. Ich kann nur vom Zettel was runter lesen. Das habe ich von der Kirche bekommen.

[...]

R: Glauben Sie, könnten Sie in Herat oder in Mazar-e Sharif in Afghanistan leben?

BF: Nein, ich habe Afghanistan gar nicht gesehen.

R: Sie haben Österreich auch nicht gekannt?

BF: Sie haben recht, das ist meine Heimat und meine Sprache, das Problem ist, dass es dort keine Hilfe gibt. Es gibt Krieg. Es gibt keine Arbeit und keine finanzielle Unterstützung. Ich habe nichts dort. Ich habe dort kein Haus und ich kriege 100 %-ig vom Staat keine Unterstützung. Ich habe auch kein Grundstück.

R: Wollen Sie sonst noch etwas zur Lage in Afghanistan angeben?

BF: Vor kurzem wurde in Afghanistan auf einer Hochzeit, ich weiß nicht wie, aber ich glaube es war ein Selbstmordattentäter, der bei der Hochzeit sich in die Luft gesprengt hat. Die Freiwilligen Rückkehrer haben 500 EUR vom Österreichischen Staat erhalten, es wurde ihnen gesagt, dass sie den Rest in Afghanistan bekommen würde, das haben sie aber nicht. Sie müssen nur mit diesen 500 EUR alles aufbauen.

R: Wie viel haben Sie bezahlt um nach Österreich zu gelangen?

BF: 40 000 000 Toman (iranische Währung).

R: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF: Ich habe gearbeitet und ich habe seit meiner Jugend gearbeitet.

R: Leben Ihre Großeltern noch in Afghanistan?

BF: Mein Opa ist gestorben. Auch meine Oma ist gestorben.

R: Hat Ihre Mutter Geschwister?

BF: Meine Mutter hat zwei Brüder und drei Schwestern.

R: Wo leben Ihre Onkel und Ihre Tanten?

BF: Sie leben alle im Iran.

R: Hat Ihr Vater Geschwister?

BF: Mein Vater hat vier Brüder und sechs oder sieben Schwestern.

R: Wo leben diese?

BF: Das weiß ich nicht.

[...]

Mit dem BF wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 01.03.2019), die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der EASO Country Guidance Bericht von Juni 2019 erörtert.

Im Zuge der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Empfehlungsschreiben und einer römisch-katholischen Ordensschwester;

-

Korrektur des Empfehlungsschreibens einer römisch-katholischen Ordensschwester, wonach der BF seit Mitte Februar 2019 (nicht seit Sommer 2019) bei ihr in seelsorglicher Begleitung und in der Katechese zur Taufvorbereitung sei;

-

Bestätigung der Aufnahme in die römisch-katholische Kirche (Kalasantinerkirche) am 20.08.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Der BF ist volljährig. Seine Identität und sein genaues Geburtsdatum konnten nicht eindeutig festgestellt werden. Der angegebene Name und das angegebene Geburtsdatum dienen lediglich zur Identifizierung als Verfahrenspartei.

Der BF spricht sowohl Dari, als auch Farsi auf hohem sprachlichen Niveau.

Der BF hat keine Kinder und ist ledig.

Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Ghazni geboren, verließ sein Herkunftsland jedoch bereits als Kleinkind mit etwa vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie und lebte fortan (bis zu seiner Ausreise nach Europa) im Iran (Teheran).

Der BF hat im Iran fünf Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Zudem hat der BF im Iran als Fabriksarbeiter bzw. Schuster gearbeitet.

Die Familie des BF (Eltern und zwei Geschwister) hält sich mittlerweile in der Türkei auf, der BF steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.

Der BF war zwar nur als Kleinkind in Afghanistan aufhältig, er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan iSd Art. 3 EMRK entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden.

Der BF ist arbeitsfähig sowie leistungsfähig und kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG F.STRAFS. XXXX vom 12.06.2018 (RK 16.06.2018)

§ 27 (2a) 1.2. Fall SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 20.04.2018

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF wurde als schiitischer Moslem erzogen. An einem Bahnhof in Österreich kam er erstmals mit katholischen Priestern - die dort Kerzen verteilten - ins Gespräch. Er tauschte mit diesen Telefonnummern aus und besuchte daraufhin erstmals eine katholische Kirche. Im Frühjahr 2018 lernt der BF in einer Kapelle am Bahnhof eine römisch-katholische Glaubensschwester kennen, mit welcher er sich regelmäßig über den christlichen Glauben unterhielt. Die Glaubensschwester besorgte ihm auch das Neue Testament in persischer Sprache. Zwischenzeitig brach der Kontakt mit der Glaubensschwester wieder ab, bis sich der BF dann erneut bei der Glaubensschwester meldete. Seit Mitte Februar 2019 befindet sich der BF bei der Glaubensschwester in seelsorglicher Begleitung und in der wöchentlichen Katechese zur Taufvorbereitung. Er besucht auch regelmäßig die Sonntagsmesse in der Kalasantinerkirche. Am 20.08.2019 wurde er offiziell als Mitglied der römisch-katholischen Kirche (Kalasantinerkirche) aufgenommen.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Dem BF droht individuell und konkret in Afghanistan auch weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder die afghanische Regierung.

Der BF hat im Iran keine Handlungen gesetzt, die ihn in Afghanistan einer Verfolgung aussetzen würden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara bzw. dass jeder Angehörige in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund der Tatsache, dass er im Iran bzw. in Europa gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif oder Herat - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Der BF verfügt über eine fünfjährige Schulbildung, hat bereits Berufserfahrung gesammelt und im Iran als Fabriksarbeiter sowie als Schuster gearbeitet. Diese Berufserfahrung wird er auch in Mazar-e Sharif oder Herat nutzen können. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif läuft er nicht Gefahr, aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Eine medizinische Versorgung ist in Herat bzw. Mazar-e Sharif vorhanden und sind auch psychische Erkrankungen dort behandelbar bzw. die notwendigen Medikamente verfügbar.

Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.4. Zum (Privat) Leben des BF in Österreich:

Der BF hält sich seit nunmehr fünf Jahren und 2 Monaten im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich bereits straffällig geworden (Suchtmitteldelikt). Er hat zwar von 01.12.2017 bis 25.01.2018 ein freies Gewerbe (Botendienst) angemeldet, gab aber selbst an deswegen Schulden beim Finanzamt zu haben und er diese in monatlichen Raten zurückzahle. Er war in Österreich nicht ehrenamtlich tätig und hat keine gemeinnützigen Arbeiten geleistet. Auch wenn er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, so hat er dennoch den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF wohnt in einer privaten Unterkunft und hat Deutschkurse (bis A2) besucht. Bestätigungen über bereits erfolgreich abgeschlossene Deutschprüfungen hat er nicht vorgelegt. In seiner Freizeit geht der BF ins Fitnessstudio trainieren. Er hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildung besucht.

Der BF führt kein Familienleben in Österreich und hat auch sonst keine sonstigen engen sozialen Bindungen.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 01.03.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie den EASO Country Guidance Bericht von Juni 2019 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

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In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht.

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Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen

Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der

Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018).

Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018).

Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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