TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/8 W278 2227011-1

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2b

Spruch

W278 2227011-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Mag. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2019, XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs 2 und Abs 2b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017 wurde sein Antrag gem. §§ 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, die Abschiebung in den Iran wurde für zulässig erklärt.

Eine gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.11.2019, Zl.: XXXX als unbegründet abgewiesen.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (Die Botschaft der Islamischen Republik Iran Jauresgasse 9, 1030 Wien; Täglich geöffnet von 09:00-12:00, Samstag und Sonntag geschlossen) ein Reisedokument einzuholen und bei Ausstellung des Reisedokuments dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurde hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sei gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Mit Beschluss des VfGH vom 10.12.2019 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht (mit Schreiben vom 14.12.2019) Beschwerde erhoben. Beantragt werde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die ausschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

II. Festellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer sein Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV).

Eine gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.11.2019, Zl.: XXXX als unbegründet abgewiesen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes XXXX vom 03.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Reisedokument einzuholen und bei Ausstellung des Reisedokuments, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sei gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Mit Beschluss des VfGH vom 10.12.2019 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2019, Zl.: XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Aufgrund des Beschlusses des VfGH XXXX vom 10.12.2019 liegt gegen den Beschwerdeführer keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur XXXX sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese Feststellungen sind im Übrigen auch unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lautet:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer bestand und er das Bundesgebiet nicht binnen der 14 tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2 iVm mit Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.

3.2. Aufgrund des Beschlusses des VfGH vom 10.12.2019, mit dem der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, liegt im Entscheidungszeitpunkt nunmehr keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Aufgrund dieses Umstandes handelt es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen zur Ausreise verpflichteten Fremden gemäß § 46 Abs 2 FPG. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer auch gemäß § 46 Abs. 2b FPG keine bescheidmäßige Verpflichtung nach Abs 2 auferlegt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

3.3. Aufgrund der nunmehr inhaltlichen ergehenden Entscheidung erübrigt sich eine separate Absprache über Spruchpunkt II, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde den gegenständlichen Bescheid.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Es wurde von den Verfahrensparteien auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich das Erkenntnis auf eine ohnehin klare Rechtslage. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Mitwirkungspflicht, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2227011.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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