Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W276 2194772-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019, Zl. W276 2194772-1/12E formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, Zl. W276 2194772-1/12E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller ("ASt") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2018 wurde der Antrag des ASt auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem ASt gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den ASt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).
I.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2019, Zl. W276 2194772-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Dem angeführten Erkenntnis wurden die folgenden, gegenständlich relevanten, Feststellungen, zu den Fluchtgründen, zugrunde gelegt:
"Der BF wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf. Er tritt nicht religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auf. Der BF engagiert sich in der Stadtpfarre XXXX , nimmt an Veranstaltungen teil und besucht seit 01.09.2018 einen Taufvorbereitungskurs.
Er ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Er hat einen christlichen Glauben nicht verinnerlicht. Der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Teil seiner Persönlichkeit geworden. Er würde seinem behaupteten Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und auch nicht nach außen zur Schau tragen.
Die beabsichtigte Taufe und die Tatsache, dass sich der BF für das Christentum interessiert, ist zwar den Mitgliedern der Familie des BF, nicht aber anderen Personen in Afghanistan bekannt. Seine Familie betonte, dass es nur einen Gott gäbe und es die Entscheidung des BF ist, so zu leben, wie er glaube, er könne machen, was er will.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner behaupteten Konversion von staatlichen Stellen oder Privatpersonen psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF weitere Personen motiviert hat, sich für das Christentum zu interessieren."
I.4. Mit Beschluss vom 24.09.2019 (GZ: E 2097/2019-8) wies der VfGH den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2019 ab und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab.
I.5. Am 18.11.2019 erhob der ASt eine außerordentliche Revision an den VwGH und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
1.6. Mit Eingabe vom 21.11.2019, beim BVwG am 22.11.2019 eingelangt, stellte der ASt einen Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens und brachte im Wesentlichen vor, dass er bereits im nunmehr beendeten Verfahren vor dem BVwG angegeben habe, sich für den christlichen Glauben zu interessieren. Die Taufe als Tatsache, die sich auf die bereits vorliegenden Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG beziehe, sei erst später eingetreten. In diesem Sinne handle es sich um einen zulässigen Wiederaufnahmegrund. Die Taufe sei für sich genommen auch dazu geeignet, einen anderen Spruch herbeizuführen als im Erkenntnis vom 13.05.2019. Die Zulassung zur Taufe in der römisch-katholischen Kirche sei an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es müsse u.a. das Katechumenat erfolgreich absolviert werden, damit man zur Taufe zugelassen werde. Außerdem wurde ein Schreiben eines Pfarrmoderators ebenfalls als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht. In diesem Schreiben werde ausgeführt, dass die Spendung der Sakramente dem ASt verwehrt werden würde, wenn etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Taufwunsches bestehen würden.
Unter einem wurde die Kopie des mit 06.11.2019 datierten Taufscheins und das mit 13.11.2019 datierte Schreiben des Pfarrmoderators, übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
II.1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei in Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt I.6.) lediglich festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde.
II.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuch/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 32 VwGVG).
Zu A)
II.3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme:
II.3.2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 2/2017, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
In diesem Sinne sprach der VwGH in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.
II.3.2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2019 in Hinblick auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des ASt aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.
Laut Judikatur des VwGH ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089 mwN).
Tatsachen und Beweismittel können also nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens bilden, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber - mit der bereits genannten Ausnahme für Beweismittel, die sich auf bereits im Entscheidungszeitpunkt gegebene Tatsachen beziehen -, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens"; vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101;
20.2.1992, 91/09/0196; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105 jeweils zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG;
siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG IV [2009] § 69 Rz 28).
II.3.2.3. Gegenständlich wurde zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages vorgebracht, dass der ASt sich am 03.11.2019 bei der römisch-katholischen Kirche in Österreich taufen habe lassen. Er habe sich bereits im nunmehr beendeten Verfahren vor dem BVwG für den christlichen Glauben interessiert. Die Taufe als Tatsache, die sich auf die bereits vorliegenden Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG beziehe, sei erst später eingetreten. In diesem Sinne handle es sich um einen zulässigen Wiederaufnahmegrund. Die Taufe sei für sich auch dazu geeignet, einen anderen Spruch herbeizuführen als im Erkenntnis vom 13.05.2019. Als zusätzlicher Wiederaufnahmegrund wurde ein Schreiben eines Pfarrmoderators vom 13.11.2019 geltend gemacht, in dem ausgeführt werde, dass die Spendung der Sakramente dem ASt verwehrt werden würde, wenn etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Taufwunsches bestehen würden.
Die Taufe des ASt erfolgte am 03.11.2019 und das Schreiben des Pfarrmoderators stammt vom 13.11.2019. Somit ist die vom ASt vorgebrachte Tatsache bzw. das Beweismittel erst knapp sechs Monate nachdem das Erkenntnis vom 13.05.2019, Zl. W276 2194772-1/12E ergangen ist, entstanden. Daher handelt es sich - selbst nach den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag - sowohl bei der Taufe als auch beim Schreiben des Pfarrmoderators, das sich auf die Taufe bezieht, um keine Tatsache bzw. kein Beweismittel, das beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden war. Vielmehr handelt es sich um eine erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsache bzw. ein Beweismittel. Der ASt kann sich daher zur Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme nicht auf diese Tatsache bzw. dieses Beweismittel stützen.
Da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2019, Zl. W276 2194772-1/12E, abgeschlossenen Verfahrens nicht vorliegen, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen.
II.3.2.4. Abgesehen von den fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme wäre der Antrag auch wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Taufe des ASt erfolgte am 03.11.2019, sodass der Wiederaufnahmeantrag vom 21.11.2019, beim BVwG am 22.11.2019 eingelangt, verspätet war. Die vierzehntägige Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG berechnet sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat. Im konkreten Fall fand der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund, die Taufe (auch das Schreiben des Pfarrmoderators bezieht sich auf diese), am 03.11.2019 statt, weshalb der Antrag spätestens bis 18.11.2019 beim BVwG eingebracht werden hätte müssen. Somit war der Antrag des ASt auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2019, Zl. W276 2194772-1/12E, abgeschlossenen Verfahrens verspätet und unzulässig.
II.3.2.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Frage des Vorliegens eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, nova producta, nova reperta, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W276.2194772.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020