TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/13 W279 2189118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52

Spruch

W279 2189118-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX .1995, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2018, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2019, zu Recht:

A.)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet als unbegleiteter Minderjähriger am

XXXX .10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers am XXXX .11.2015 führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er ohne Religionsbekenntnis sei und versucht habe, junge Männer darüber aufzuklären, nicht allen im Koran verfassten Texten zu glauben. Da ihre Familien jedoch von seinem Engagement erfahren hätten und ihn der Mann seiner Tante mit dem Tod gedroht habe, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.

Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Zu seinen Lebensumständen im Heimatland befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern und sein Bruder nach wie vor in Afghanistan wohnhaft seien und er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Er sei ohne Bekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. In Kabul habe er 12 Jahre die Grundschule besucht.

3. Am XXXX .12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er gesund sei und neben Dari auch Urdu, Paschtu und Englisch und Deutsch spreche. Seine Familie sei unmittelbar nach seiner Geburt nach Pakistan (Peschawar) ausgewandert, sei jedoch nach 12 Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Befragt, wieso seine Familie das Heimatland verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Ausreise aufgrund der Taliban Herrschaft erfolgt sei. Die Fragen, ob er je die Polizei, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden aufgesucht oder jemals mit den afghanischen Behörden Probleme gehabt habe, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Sein Vater verdiene seinen Lebensunterhalt als Verkäufer eines Möbelgeschäftes und seine Mutter sei Hausfrau, könne jedoch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer stehe mit der gesamten Familie, einschließlich seinem jüngerem Bruder in regelmäßigen Kontakt und seinen Informationen zufolge hätten sie im Herkunftsstaat keine Probleme. Neben den genannten Verwandten habe der Beschwerdeführer im Heimatland noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form zweier Tanten und einem Onkel mütterlicherseits. Mit dem Ehemann seiner Tante sei er wegen religiösen Diskrepanzen in Konflikt geraten. Er gehöre der Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken an und sei ohne religiöses Bekenntnis. Befragt, ob er sich im Heimatland religiös oder politisch betätigt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich ausschließlich religiös betätigt habe. An seiner Universität habe er nicht an einer Lehrveranstaltung zum Thema "islamische Religion" teilnehmen wollen und mit seinen Kollegen über unterschiedliche religiöse Ansätze diskutiert. Der Islam habe bereits seit seinem 17. Lebensjahr keine Bedeutung mehr für ihn, da er diese Glaubensrichtung mit Krieg, Gewalt und Vergewaltigung in Verbindung setze. Der Beschwerdeführer habe zwar den Koran nach Selbstmordanschlägen sowohl während seines Aufenthalts in Afghanistan als auch in Pakistan gelesen, sich aber insgesamt nicht intensiv mit anderen Religionen beschäftigt habe, da er nicht an eine bestimmte Ausrichtung gebunden sein wolle. Zur Frage, was ihm an den Lehren des Korans nicht gefallen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er gelesen habe, dass Mohammed mit 52 Jahren ein siebenjähriges Mädchen geheiratet habe, mit ihr im Alter von neun Jahren geschlafen habe und mehrere Kriege geführt habe. Im Zuge eines Krieges habe dieser Prophet an nur einem Tag etwa 900 Personen ermordet. Die Frage, ob er an diese Erzählung glaube, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Er glaube an Allah, denn es gebe nur einen einzigen Gott, der unter 99 Namen bekannt sei. Befragt, wieso er sich vom Islam abgewandt habe, obwohl im Koran sowohl Krieg als auch Barmherzigkeit beschrieben werden würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass verschiedene Verse Gott zwar als barmherzig bezeichnen würden, manche Passagen dennoch eine gewalttätige Tendenz hätten. Er habe sich vom Islam abgewandt, da der Koran nicht die wahren Wörter Gottes wiedergebe und der darin genannte Prophet Mohammad ein Analphabet gewesen sei, der zum Krieg aufgerufen habe. Der Beschwerdeführer lehne sowohl kriegerische Auseinandersetzungen als auch die Bindung an bestimmte religiöse Vorschriften ab. Da er zwischen Schulabschluss und Beginn seines Studiums ein Jahr keine Ausbildung gemacht habe, sei es ihm möglich gewesen, sich mit den Lehren des Koran auseinanderzusetzen und habe sukzessive damit begonnen, seinen Glauben zu hinterfragen. Er habe oftmals mit seinem Cousin über religiöse Themen diskutiert und habe auch seinem Vater in Gesprächen erklärt, dass er nicht mehr die islamischen Grundsätze vertrete, was dieser akzeptiert habe. Zur Frage, weshalb er zwar nicht an den Islam glaube, dafür aber an Allah, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er an einen Gott der Menschlichkeit glaube und nicht an jenen, den der Islam der Welt präsentiere. Er habe seinem Cousin ein Buch empfohlen, dessen Vater habe ihn jedoch beim Lesen erwischt, anschließend geschlagen und den Beschwerdeführer in weiterer Folge telefonisch mit dem Tod bedroht. Wie der Autor jenes Buches geheißen habe, das er seinem Cousin ausgehändigt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, er habe es jedenfalls im Zuge von Recherchen via Internet gefunden. Weiters habe er Literatur von Arash Bikhoda gelesen, kenne jedoch keine näheren Details über das Leben dieses Autors. Zum Vorhalt, dass dieser Autor in islamischen Ländern ziemlich bekannt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass man Islamkritiker jedoch verachte. Zur Frage, wieso er eine Lehrveranstaltung über den Islam interessant gefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit eher das Verhalten seiner Mitstudenten gemeint habe, die zwar an den Islam glauben würden, die Vorlesung jedoch als langweilig erachtet hätten. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die unterschiedlichen Erbansprüche von Frauen und Männern interessant gefunden zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass Männer auch gesellschaftlich immer besser eingestuft werden würden als Frauen. Befragt, welche islamischen Dogmen ihm nicht gefallen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er seine Meinung nicht frei äußern dürfe und seine Überzeugung verstecken müsse. Auf Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm missfalle, einen Monat lang zu fasten, zu beten und den Bart wachsen zu lassen.

Zu den Reisemodalitäten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater die Ausreise organisiert und innerhalb von drei Tagen einen Schlepper für ihn organisiert habe. Zuerst habe er sich nach Pakistan begeben. Zur Frage, weshalb er Österreich für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ausgewählt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in Österreich bereits einen zweimonatigen Fluchtweg hinter sich gehabt habe und deshalb nicht weiterreisen habe wollen.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Bundesgebiet eine Freundin habe, die von ihm schwanger sei. Zudem habe er bereits gute Freunde und besuche einen Gitarrenkurs sowie einen Nachhilfekurs für Informatik. Neben Zuwendungen seiner Freundin bekomme er auch durch Leistungen der Grundversorgung finanzielle Unterstützung. Die Fragen, ob er einem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre oder von irgendwelchen Personen abhängig sei, wurden von ihm verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zusammengefasst wegen einem Vorfall mit seinem Onkel geflüchtet sei. Auf Aufforderung, nähere Details zur Fluchtgeschichte zu nennen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch die Universität aufgrund einer religiösen Debatte abgebrochen habe, im Zuge derer ihm gedroht worden sei, dass dem Professor seine Überzeugungen offenbart werden würden. Er habe zudem seinem Cousin ein bestimmtes Buch per SMS empfohlen, dessen Vater habe ihn jedoch beim Lesen erwischt und daraufhin den Beschwerdeführer telefonisch mit dem Tod bedroht. Da der Beschwerdeführer Angst bekommen habe, sei er auf dem Luftweg nach Herat gelangt und in weiterer Folge schlepperunterstützt in Europa eingereist. Auf Vorhalt, dass seine Angaben vage und unkonkret seien, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er Studienkollegen berichtet habe, nicht mehr an der Lehrveranstaltung zum Thema Islam teilnehmen zu wollen. Er habe ihnen gesagt, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb seine Kollegen an islamische Grundsätze glauben würden, woraufhin ihn ein Mitstudierender gepackt und gedroht habe, dem Professor seine Überzeugungen mitzuteilen. Aus Angst vor möglichen Konsequenzen habe der Beschwerdeführer sein Studium daraufhin abgebrochen. Sein Cousin habe ihm vorgeworfen, dass er nicht bete und eine Sünde begehe, woraufhin ihm der Beschwerdeführer per SMS ein Buch empfohlen habe. Die Frage, ob ihn sein Onkel auch persönlich bedroht habe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Sein Vater habe versucht, den Onkel zu beschwichtigen und ihm versprochen, den Beschwerdeführer bei Rückkehr wieder zum Islam zu bekehren. Befragt, wieso er nicht in Herat geblieben sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Bevölkerung in den Provinzen noch konservativer sei und bereits Musik verboten worden sei. Zum weiteren Vorhalt, im Rahmen der Erstbefragung angegeben zu haben, in Afghanistan jüngere Männer über den Koran aufgeklärt zu haben, deren Familien jedoch davon erfahren hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er damit seine Universitätskollegen, Freunde und Familie gemeint habe und seine Angaben im Zuge der Erstbefragung falsch verstanden worden seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Tazkira im Original, ein Schulzeugnis in englischer Sprache, zahlreiche Empfehlungsschreiben, ein Sozialbericht der Diakonie vom XXXX .12.2017, eine Bestätigung vom XXXX .09.2017 über das ehrenamtliche Engagement als Dolmetscher vom XXXX .08.2017, eine Bestätigung der Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien über die Möglichkeit der Teilnahme am " XXXX Programm" vom XXXX .03.2017, eine Bestätigung der WU Wien vom XXXX .01.2017 über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschtests, eine Bestätigung des Berufspädagogischen Instituts vom XXXX .12.2017 über den Besuch eines HTL Vorbereitungslehrganges, eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an einem Ausflugs-und Exkursionswochenende vom XXXX 08.2017, eine Teilnahmebestätigung vom XXXX .11.2017 über die Absolvierung eines Klima-und Energie Basisworkshops zum Thema "Mülltrennung und Müllvermeidung in Wien", ein Zertifikat über die sehr gute Absolvierung einer ÖSD Prüfung auf dem Niveau A2 vom XXXX .05.2017, eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft vom XXXX .11.2017, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied sei, Kopien mehrerer Notenzeugnisse aus Pakistan, Laborbefunde der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX .05.2017 bzw. XXXX .09.2017, ein Befundbericht einer Röntgenordination vom XXXX .04.2017, dass der Beschwerdeführer an einer s-förmigen Krümmung der Wirbelsäule sowie an incipienter Chondrose (einer degenerativen Veränderung des Knorpels) leide, eine Verordnung für eine physikalische Behandlung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, weitere Laborbefunde, einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom XXXX .12.2017, wonach der Beschwerdeführer der islamischen Glaubensgemeinschaft nicht angehöre und einen Studierendenausweis der XXXX Wien sowie ein Schülerausweis zur Vorlage gebracht.

4. Im Rahmen einer Stellungnahme vom XXXX .01.2018 wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Abwendung vom Islam, auch Apostasie genannt, als gravierende Strafe gesehen und mit der Todesstrafe geahndet werde. Es wurde auf verschiedene Berichte bezüglich der Einschränkung der Religionsfreiheit in Afghanistan verwiesen und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Islam immer kritisch geäußert habe. Zudem habe er in Österreich familiäre Bindungen und erwarte mit seiner Lebensgefährtin ein Kind. Der Beschwerdeführer werde sowohl wegen seiner religiösen Überzeugung als auch wegen seiner westlichen Orientierung verfolgt. In einer gesonderten Stellungnahme zur Einvernahme am XXXX .01.2018 wurde vorgebracht, dass der Dolmetscher manche seiner Aussagen falsch übersetzt habe und einzelne Aussagen fehlen würden.

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 12.07.2017 gehe hervor, dass es fast keine öffentlichen Vorfälle zur Behandlung von Abtrünnigen gebe, da sich diese meistens nicht öffentlich zu ihrem Glauben bekennen würden. Es gebe jedenfalls keine offiziellen und traditionellen Sanktionen gegen sie und sie würden keine Schlechterstellung erfahren. Jene, die den Islam öffentlich kritisiert hätten, würden höchstwahrscheinlich strafrechtlich verfolgt werden.

Mit Schriftsatz vom XXXX .02.2018 wurde ein Semesterzeugnis des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2017/18 übermittelt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

6. Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit zu begründen sei, dass in Bezug auf den Streit an der Universität anzuführen sei, dass dieser nicht glaubhaft sei, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass er eine Universität besucht habe und dies auch nicht erwähnt habe, als er nach seinem Fluchtgrund gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu dem Vorfall mit seinem Cousin durch die Behörde befragt und aufgefordert worden, seine Diskussionen mit dem Cousin zu schildern. Dazu habe er nur vage und unkonkrete Angaben gemacht und sei nicht in der Lage gewesen, die Diskussion lebensnah wiederzugeben, obwohl er sich seinen Angaben zufolge mehrmals mit seinem Cousin getroffen habe. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und plausibel, dass sich der Beschwerdeführer nicht den Autor des Buches, das er seinem Cousin empfohlen habe, gemerkt habe, zumal dieses Buch zentral für sein Fluchtvorbringen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Informationen über den Autor zu liefern, was angesichts der Behauptung, dass er sich vom 17. Lebensjahr bis zum 20. Lebensjahr mit dem Thema auseinandergesetzt habe, als nicht glaubhaft erscheine, zumal die Informationen über die Person von Arash Biskhoda leicht recherchierbar seien und auch seine Blogseite ohne Mühe recherchierbar sei. In Bezug auf den Onkel habe der Beschwerdeführer befragt angeführt, dass er nie persönlich bedroht worden sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, plausibel und nachvollziehbar zu erklären, warum er sich vom Islam abgewandt habe, wenn im Islam sowohl von Barmherzigkeit als auch von Krieg geschrieben stehe. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Koran nicht als wahr gelten könne, weil Mohammad ein Analphabet gewesen sei, zeige seine Unkenntnisse der Materie, die angesichts seiner Behauptung, wonach er sich mit dem Thema drei Jahre lang beschäftigt habe, als gravierend bezeichnet werden könne, zumal gerade die Tatsache, dass Mohammad ein Analphabet sei, als Beweis der göttlichen Wirkung gelte. Aufgrund seiner widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung seiner Religionsanschauung sowie aufgrund der vagen und unkonkreten Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses gelange die Behörde zur Feststellung, dass er nicht aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen sei und somit weiterhin als Moslem gelte, denn ein Abfall vom Islam könne nur unter innerer Überzeugung vollzogen werden. Aus der allgemeinen Lage und der vorliegenden Anfragen der Staatendokumentation gehe hervor, dass es dem Beschwerdeführer auf jeden Fall zumutbar wäre, seine Religionsanschauung, ohne eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten, in Afghanistan auszuleben. Demnach wäre es ihm zumutbar und möglich, selbst wenn er sich tatsächlich vom Islam abgewandt hätte, in Afghanistan zu leben, zumal in städtischen Gebieten eine gewisse Anonymität herrsche und das religiöse Verhalten nicht so auffalle wie in ländlichen Gebieten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Kabul eine relativ friedliche Provinz sei und die dortige Sicherheitslage als ausreichend sicher beurteilt werden könne. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Kabul sei sehr gering, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese als relativ friedlich beurteilt werden könne. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers würden seine Eltern in einer Mietwohnung in der Stadt Kabul leben, wobei sein Vater in einem Möbelgeschäft arbeite. Es seien für die Behörde keine Umstände erkennbar, die dazu führen würden, dass er bei seiner Familie nicht die Unterkunft beziehen könnte, zumal er auch mit seiner Familie in Kontakt stehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es der Familie des Beschwerdeführers möglich sei, in Kabul wohnhaft zu sein, womit auch unterstrichen werde, dass die Sicherheitslage für Zivilisten als ausreichend sicher bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge von seinem 12.Lebensjahr bis zu seinem 20. Lebensjahr in der Stadt Kabul aufgehalten, womit er Wissen über die örtlichen Gegebenheiten besitze und sich eine Arbeitsbeschäftigung suchen könne, wobei er auch auf die Unterstützung seiner arbeitstätigen Familienangehörigen zurückgreifen könne. Aus dem Gesamtvorbringen ergebe sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann handle, dem es möglich sei, eine Arbeitsbeschäftigung in der Stadt Kabul aufzunehmen, zumal er auch über schulische Bildung verfüge. Der Beschwerdeführer habe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung im Bundesgebiet geführt, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz jedoch nicht bestehe. Bei dem Eingehen der Beziehung sei sich auch die Freundin des Beschwerdeführers der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst gewesen.

7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen würden und daher zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätten ergänzende Länderfeststellungen getroffen werden müssen. Die gravierende Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan bestätige auch der landeskundige Sachverständige Dr. Rassuly, aus dem sich insbesondere ergebe, dass in Afghanistan bzw. in Kabul zunehmend verheerende Anschläge zu verzeichnen seien. Länderberichte zu Apostasie in Afghanistan seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige, wie ungenau sich die Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachtet habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte § 60 AVG. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde führe vordergründig vermeintliche Widersprüche an, welche sich bei einem ordentlich geführten Ermittlungsverfahren hätten aufklären lassen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, keine Beweismittel hinsichtlich der Schwangerschaft seiner Freundin vorlegen zu können, werde auf die beiliegende Geburtsurkunde sowie die Urkunde zur Vaterschaftsanerkennung verwiesen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, sein Fluchtvorbringen von der Erstbefragung zur Einvernahme vor der belangten Behörde gesteigert bzw. modifiziert zu haben, da er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, eine Universität besucht zu haben, sei klargestellt, dass die Frage nach dem Grund der Ausreise wahrheitsgetreu beantwortet worden sei. Die beweiswürdigenden Überlegungen zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers seien unverständlich, da die Ausführung der Behörde, dass die Fortführung eines Familienlebens auch in Afghanistan möglich wäre, nur als zynisch bezeichnet werden könne. Die erstinstanzliche Behörde habe das Verfahren also nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren, Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und mangelhaften Feststellungen zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan aus religiösen und politischen Gründen als Apostat verfolgt und wäre daher als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer spreche bereits auf gutem Niveau Deutsch und sei sehr um eine Integration in Österreich bemüht. Er führe seit dem Sommer 2016 eine lebenspartnerschaftliche Beziehung und habe mit seiner Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind. Ein schützenswertes Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers sei somit jedenfalls zu bejahen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde wurden eine Vaterschaftsanerkennung des Standesamtes vom

XXXX .03.2018 sowie eine Geburtsurkunde angeschlossen.

8. Am XXXX .03.2018 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF eine Geburtsurkunde des Sohnes des BF vom XXXX .03.2018 sowie eine Anerkennung der Vaterschaft durch den BF übermittelt.

9. Am XXXX .10.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B1 vom XXXX .06.2018 sowie ein Semesterzeugnis vom XXXX .09.2018 für das Schuljahr 2017/18 für einen Vorbereitungslehrgang für technische Fachrichtungen mit schulautonomen Lehrplanbestimmungen in Vorlage gebracht.

10. Am XXXX .10.2018 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF die Aufenthaltsberechtigungskarte des BF sowie die Tazkira im Original und in deutscher Übersetzung nachgereicht.

11. Mit Schriftsatz vom XXXX .11.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF zahlreiche Empfehlungsschreiben für den BF sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes des BF vom XXXX .03.2018 und die Beurkundung der Vaterschaft des BF vom XXXX .03.2018 vorgelegt und ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen die hervorragende Integration des BF in Österreich ergebe. Er spreche gut Deutsch, pflege freundschaftliche und familiäre Kontakte und falle durchwegs positiv auf. Insbesondere die Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die enge Beziehung zu seinem Sohn würden den BF unauflösbar an das Bundesgebiet binden. Ein gemeinsames Familienleben des aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetretenen BF mit seiner konfessionslosen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn wäre in Afghanistan völlig ausgeschlossen.

12. Am 27.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde die Lebensgefährtin des BF als Zeugin einvernommen und dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe detailliert und konkret darzulegen. Der BF führte dabei aus, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und seinen Sohn in den Kindergarten bringe und wieder abhole. Zudem absolviere einen B1 Kurs, obwohl er zuvor einen B1 Kurs bereits abgeschlossen habe. Auf Aufforderung, seinen Lebenslauf zu schildern, brachte der BF vor, dass er in Kabul geboren sei und nach einer Woche nach Pakistan übersiedelt sei, wo er bis zur fünften Klasse die Schule besucht habe. Anschließend seien sie erneut nach Afghanistan übersiedelt und der BF habe dort sieben weitere Jahre die Schule besucht. Ein Jahr nach seinem Abschluss habe er das Studium der Informatik an einer Privatuniversität begonnen. Nach sechs oder sieben Monaten sei er jedoch aus Afghanistan geflohen. Befragt, was der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei, entgegnete der BF, dass er mit anderen Studenten über Religion debattiert habe und deshalb Probleme bekommen habe, weshalb er nicht mehr an die Universität gegangen sei. Überdies sei er vom Mann seiner Tante mit der Ermordung bedroht worden, weshalb er Afghanistan verlassen musste. Die Frage, ob er derzeit einem Religionsbekenntnis angehöre, wurde vom BF verneint. Er glaube lediglich an die Natur, nicht an Gottheiten. Zur Frage, wie der Mensch seiner Ansicht nach geschaffen worden sei, erwiderte der BF, dass Menschen auf natürliche Art und Weise auf die Welt gekommen seien. Ursprünglich habe es Bakterien, Tiere und auch Menschen gegeben und Menschen in Zukunft irgendwann nicht mehr existieren würden. Ansonsten glaube er weder an einen Gott noch an Propheten. Die Frage, ob er derzeit eine Kirche oder Moschee besuche, wurde vom BF ebenfalls verneint.

Für den Fall, dass er in Österreich bleiben könne, gab der BF zu Protokoll, dass er arbeiten wolle und sich für den Beruf als Webdesigner ausbilden lassen wolle. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aufgrund seiner Konfessionslosigkeit mit dem Tod bestraft werden. Überdies hätte er Probleme, da er ein uneheliches Kind habe. Zur Frage, ob er Kontakt zu Verwandten in Afghanistan habe, entgegnete der BF, dass er nur zu seinen Eltern sowie seinem Bruder in Kontakt stehe. Sein Vater verdiene den Lebensunterhalt für die Familie als Angestellter in einem Möbelgeschäft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist in Kabul geboren und hat in Pakistan die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Nach einer erneuten Übersiedelung nach Afghanistan schloss er in Kabul die Schule ab und studierte anschließend Informatik, da er jedoch nach kurzer Zeit abbrach. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist ohne Bekenntnis. Seine Muttersprache ist Pashtu. Seine Eltern und sein Bruder sind nach wie vor in einer Mietwohnung in Kabul aufhältig und der BF steht mit diesen in Kontakt. Der Vater des BF verdient den Lebensunterhalt für die Familie als Angestellter in einem Möbelgeschäft.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen:

Es wird dem Verfahren zwar zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer konfessionslos ist, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dies im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktiv nach außen zur Schau tragen wird. Der Beschwerdeführer interessiert sich in Österreich für keinen Glauben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines behaupteten Abfalles vom muslimischen Glauben psychischer und oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem Beschwerdeführer bekannt.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat bestünde für den Beschwerdeführer nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.

1.3. Zum Leben des BF in Österreich und seiner Integration:

Der BF lebt in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , geb. XXXX .1985, österr. StA. Er ist der Vater des gemeinsamen Sohnes, XXXX , geb. XXXX 2018.

XXXX ist ausgebildete Deutschtrainerin, derzeit karenziert und bezieht Karenzgeld. Sie bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung.

Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 sowie B1 absolviert. Zudem hat er im Schuljahr 2017/18 einen Vorbereitungslehrgang für technische Fachrichtungen am berufspädagogischen Institut XXXX besucht.

Er hat vom XXXX 08.2017 am Workshop "Ausflugs-und Exkursionswoche" von XXXX sowie am Basisworkshop zum Thema Mülltrennung teilgenommen, im Zeitraum vom XXXX 08.2017 als ehrenamtlicher Dolmetscher bei der Station XXXX gearbeitet und interessiert sich für ein Bachelorstudium der XXXX .

Der BF verfügt in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte und ist bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und steht in der Grundversorgung.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel. einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an. betonte aber dennoch. dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen. um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil. was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen. das für Mitte April 2019 in Katar geplant war. zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban

beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).

Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der

Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).

Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).

Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

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BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

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Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?,

https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-

4422023.html, Zugriff 3.6.2019

-

IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019):

Press

Declaration 24/2/1398,

https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572? tn =-R,

Zugriff 4.6.2019

-

IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results,

http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/2.

Zugriff

4.6.2019

-

LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombsbus-security-personnel-in-western-kabul.php. Zugriff 3.6.2019

-

Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters

Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spychief-warns-5000-isis-foreign-fighters-threaten-borders-former-1431576.

Zugriff

4.6.2019

-

Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul.

Zugriff

3.6.2019

-

Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ,Inclusive Post-Peace Govt',

https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt.

Zugriff 3.6.2019

-

Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks-

%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019

-

Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/heavv-explosion-rocks-kabul. Zugriff 3.6.2019

-

Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul.

Zugriff 3.6.2019

-

Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-

bus-kabul, Zugriff 3.6.2019

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TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed, https://

www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1-

killed.html, Zugriff 3.6.2019

-

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_ar

med_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf. Zugriff 3.4.2019

VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growingbigger-more-dangerous/4927406.html. Zugriff 4.6.2019

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter

Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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