Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W238 2177476-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, W238 2177476-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit am 09.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, W238 2177476-1/12E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Es ist wahrscheinlich, dass der Revisionswerber im Falle seiner Abschiebung in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Vollzug des Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber folglich mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da der Revisionswerber infolge der Rechtskraft des Erkenntnisses abgeschoben werden kann.
Ein fremdenpolizeiliches Verfahren gegen den Revisionswerber wurde bereits eingeleitet. Er wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für 13.12.2019 gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG zur Erlangung eines Heimreisedokumentes geladen. Der Revisionswerber hat der Ladung Folge geleistet.
Der Vollzug des Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er aus dem Bundesgebiet abgeschoben würde. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
Der Revisionswerber ist unbescholten, lebt in geordneten Verhältnissen und kann sofort bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung seine Lehre im Hotelbetrieb seines Arbeitgebers wieder aufnehmen. Nachdem nun seit 28.12.2019 eine gesetzliche Grundlage, § 55a FPG, für die weitere Absolvierung der Lehre vorliegt, wäre eine Abschiebung auch aus diesem Grund eine unbillige Härte.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach dem Revisionswerber die Stellung zukommt, die ihm während des Verfahrens zur Erlassung des bekämpften Erkenntnisses zukam, und er nicht abgeschoben werden darf, liegen vor."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der vorliegenden Revision ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) - verbunden wäre.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2177476.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020