TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/15 W183 2210298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W183 2210298-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015, Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Iran Mitglied der Gruppe Erfan gewesen sei und Christ sei.

2. Am 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer am Grenzübergang Spielfeld einer Einreisekontrolle der Landespolizeidirektion Steiermark unterzogen. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass er Iran besucht hatte, und es wurde nach Durchsuchung sein iranischer Reisepass sichergestellt.

3. Am 02.10.2018 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er habe in Iran seinen schwer kranken Vater besucht und ihn noch einmal sehen wollen, bevor dieser sterbe. Er sei auch selbst in ärztlicher Behandlung, weil ihn dies psychisch schwer belaste. Bei der Ein- und Ausreise nach bzw. aus Iran habe ihm ein Freund seines Vaters geholfen, der am Flughafen arbeite.

Der Beschwerdeführer legte beim BFA unter anderem eine Kurzfassung der Krankenakte des Vaters vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 06.11.2018) wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), und wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gegen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

5. Mit Schriftsatz vom 21.11.2018 (eingelangt am 22.11.2018) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und bestritt, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt zu haben.

6. Mit Schriftsatz vom 23.11.2018 (eingelangt am 28.11.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 15.05.2019).

7. Mit Schreiben vom 20.08.2019 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2019 geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, Gesamtaktualisierung am 14. Juni 2019" sowie dem "Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran - Situation der Christen, Stand 3/2019" als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer übermittelte am 07.10.2019 eine schriftliche Stellungnahme und legte mehrere Beilagen vor (Bestätigung der Pfarre XXXX vom 12.09.2019 über den regelmäßigen Gottesdienstbesuch, Ausbildungszertifikate, Bewerbungsergebnis AMS, Empfehlungsschreiben).

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen und religiösen Aktivitäten in Österreich sowie zu Motiv, Umständen und Ablauf seiner Reise nach Iran befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen und zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab.

Eine Strafregisterabfrage wurde am Tag der Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist seit 27.11.2014 in Österreich aufhältig. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 30.10.2015, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten, basierend auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer Christ ist, zuerkannt; Er wurde damit ein anerkannter Flüchtling.

Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er gehört der Volksgruppe der Perser an und spricht Farsi (Muttersprache) sowie Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer studierte und arbeitete in Iran.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben die Eltern und Schwester des Beschwerdeführers. Zu ihnen hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Das Verhältnis ist gut. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Iran ist gut.

Der Beschwerdeführer verfügt - abgesehen von einer Freundin, mit der er aber nicht zusammenlebt - über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Lehre zum Metalltechniker abgeschlossen, einen Hubstaplerführerschein gemacht und wird vom AMS betreut. Er wurde am 04.09.2016 von der katholischen Kirche getauft und besucht regelmäßig Messen.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich staatliche Unterstützung und ist auf Arbeitssuche. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch in einem Ausmaß, welches eine teilweise Kommunikation in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch erlaubte, im Übrigen war jedoch die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich. Den Deutschkurs Niveau A2.2 hat der Beschwerdeführer erfolgreich abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2015 wegen des Vergehens der §§ 223 (2), 224 StGB (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Weiters wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.12.2016 wegen des Vergehens des § 83

(1) StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

1.2. Zum Aberkennungssachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte bei der iranischen Botschaft in Wien einen Reisepass. Dem Beschwerdeführer wurde am 24.07.2017 ein auf ihn lautender iranischer Reisepass, gültig bis 24.07.2022, ausgestellt. Dieser Reisepass enthält unter anderem den Einreisestempel des Flughafens Imam Khomeini vom 12.07.2018 sowie den entsprechenden Ausreisestempel vom 01.08.2018.

Der Beschwerdeführer hielt sich von 12.07.2018 bis 01.08.2018 in Iran auf. Der Grund für die Reise nach Iran kann nicht festgestellt werden. Es ereigneten sich in diesem Zeitraum in Iran keine Vorfälle, welche das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet hätten.

Eine Unterschutzstellungsabsicht des Beschwerdeführers liegt vor. Dieser Absicht widersprechende Beweise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Im Rahmen einer Einreisekontrolle am Grenzübergang Spielfeld am 03.08.2018 wies sich der Beschwerdeführer mit seinem Konventionsreisepass aus. Im Zuge einer Durchsuchung des Beschwerdeführers wurde der oben genannte iranische Reisepass gefunden.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Zur Sicherheitslage

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken.

Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 22. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am 7. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen.

Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 11.6.2019).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK im September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 11.6.2019b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. (EDA 11.6.2019). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.6.2019b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 11.6.2019

* BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.6.2019): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 11.6.2019

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.6.2019): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 11.6.2019

* ÖB - Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 11.6.2019

Zu Apostasie und Konversion

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 12.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018).

Zu Grundversorgung und Rückkehr:

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro (AA 12.1.2019).

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. (AA 12.1.2019)

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

* Islamischen Republik Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019

* DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019

* ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019

* Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019

* US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019

Aus dem Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019) ergibt sich wie folgt:

Ein Mitglied einer Hauskirche, das Mission betreibt, an christlichen Konferenzen außerhalb Irans teilnimmt, sich möglicherweise auch im Besitz christlicher Materialen befindet und insofern in den Fokus der Ordnungskräfte oder Geheimdienste geraten kann, wird bestenfalls vernommen und verwarnt. Es kann aber auch zu einer Festnahme mit anschließendem Strafverfahren führen. Das Ziel der vorgenannten Sicherheitskräfte ist nicht die Privatperson, sondern die Hauskirche als Organisation und die aktiv missionierenden Führungspersonen. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall eines Konvertiten bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hat. Mitglieder von Hauskirchen, die nicht der Leitung der Gemeinschaft zugerechnet werden, werden oftmals nach einer zweitägigen Haft und verschiedenen Vernehmungen, in deren Verlauf sie zu der Organisation der Hauskirche und eventuellen noch nicht bekannten Mitgliedern befragt werden, wieder auf freien Fuß gesetzt. (S 8f.)

Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. (S 11)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind der Bescheid des BFA vom 30.10.2015, mit dem dem Beschwerdeführer Asyl zuerkannt wurde, sowie der diesem zugrunde liegende Aktenvermerk vom 30.10.2015, der Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.08.2018, die Niederschrift der Einvernahme durch das BFA vom 02.10.2018 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran vom 14. Juni 2019 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019), der iranische Reisepass, die von Beschwerdeführer beim BFA und vor dem BVwG vorgelegten Dokumente sowie die Strafregisterabfrage vom 10.10.2019.

2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht bereits aufgrund der Vorverfahren fest und ist aktuell nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer - betreffend weitere Personenmerkmale (Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie seine Situation in Österreich für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung persönlich glaubwürdig. Zu seinem Gesundheitszustand sagte der Beschwerdeführer in der VH, dass er zwar eine Depression habe, doch sei sie nicht so schlimm und müsse er auch keine Medikamente mehr nehmen.

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich und seinen christlichen Aktivitäten ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten (Zeugnis der Lehrabschlussprüfung vom 20.05.2019, Zertifikat vom 05.05.2017, AMS-Bewerbungsergebnis vom 03.09.2019, Taufschein, Bestätigung der Pfarre über Messbesuche) und der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2019 (VH) (VH, S. 12).

Die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu bedingten Freiheitsstrafen wegen Vergehen ergeben sich aus der am 10.10.2019 eingeholten Strafregisterauskunft.

2.2.2. Zum Aberkennungssachverhalt

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer am 24.07.2017 von der iranischen Botschaft in Wien ein Reisepass ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer von 12.07.2018 bis 01.08.2018 in Iran aufhältig war, ergibt sich aus dem iranischen Pass samt den darin enthaltenen Stempeln. Dieser Sachverhalt wurde auch von Beschwerdeführer selbst vorgebracht bzw. nicht bestritten, wie sich aus seinen Einvernahmen vor dem BFA und BVwG ergibt.

Der Grund der Heimreise kann aufgrund des diesbezüglich nicht nachvollziehbaren und unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei in Spielfeld unmittelbar nach seinem Aufgriff an, "bei seiner Mutter im Iran auf Urlaub gewesen zu sein" (vgl. Bericht der LPD Steiermark vom 13.08.2018). Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer am 02.10.2018 jedoch als Grund für seine Heimreise an, dass sein Vater krank gewesen sei und eine Herzoperation gehabt habe. Er habe geheim bei seiner Cousine gewohnt. Der Beschwerdeführer legte beim BFA ein Schriftstück (Übersetzung AS 57) vor, aus dem sich ergibt, dass ein Herr XXXX mit der Diagnose CAD von 01.07.2018 bis 16.08.2018 stationär im medizinischen Zentrum aufgenommen gewesen sei und eine Operation (Bypass) durchgeführt worden sei.

In der VH vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass der Vater einen Hirntumor gehabt habe und ergebe sich das aus persischen Dokumenten, welche bereits beim BFA vorgelegt worden seien. Auf konkrete Nachfrage nach dem Grund der Erkrankung des Vaters gab der Beschwerdeführer abermals "Hirntumor" an. Selbst auf Vorhalt, dass die vorgelegten Dokumente von einer Herzkrankheit sprechen, sagte der BF, der Vater sei gehbehindert. Erst zu einem späteren Zeitpunkt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater eine Operation am Herzen gehabt habe. Am Ende der VH sagte der Beschwerdeführer Beschwerdeführer nicht zu wissen, welche Operation 2018 durchgeführt worden sei (VH, S. 14). Widersprüchlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer angab, sein Vater sei bereits zuhause gewesen als er wieder nach Österreich reiste (was, wie sich aus dem Pass ergibt, am 01.08.2018 war), das vorgelegte ärztliche Dokument jedoch den 16.08.2018 als angebliches Entlassungsdatum des Vaters nennt. Die Antwort auf den entsprechenden Vorhalt (VH, S. 7), er habe Stress gehabt, ist als Schutzbehauptung zu werten. Ein weiterer Widerspruch betrifft das Operationsdatum des Vaters: Aus der vorgelegten Bestätigung ergibt sich, dass der Vater am 27.07.2018 (AS 61) operiert worden sei, was nicht mit der Aussage des BF, am 13.07.2018 sei der Vater bereits operiert gewesen (VH, S. 14), in Einklang zu bringen ist. Auch sagte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe wegen seiner Probleme an der Grenze in Spielfeld eine ärztliche Bestätigung verlangt. An der vorgelegten Bestätigung konnte kein Ausstellungsdatum festgestellt werden (VH, S. 15). Insgesamt waren die Angaben des BF, was den Spitalsaufenthalt und die Erkrankung des Vaters anbelangt, sehr vage, wenig detailreich und brachte der Beschwerdeführer auch nicht eigeninitiativ den Sachverhalt in einer Weise vor, so dass sich das erkennende Gericht davon hätte ein nachvollziehbares Bild machen können.

Widersprüchlich sind schließlich auch die Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Iran: So gab er beim BFA an, geheim bei der Cousine gewohnt zu haben, in der VH hingegen sagte er, seine Cousine nicht gesehen zu haben (VH, S. 9). Auf Nachfrage gab er an, die Cousine habe gewusst, wo er gewohnt habe, aber er habe geheim gewohnt. Auf abermalige Rückfrage gab er an, zwei Tage bei seiner Cousine und die restliche Zeit (der insgesamt rund zwei Wochen) bei seinen Eltern gewohnt zu haben. Auf den Vorhalt des Widerspruchs bemühte der Beschwerdeführer abermals die Schutzbehauptung "Stress". Am Ende der VH gab er auch an, abwechselnd bei den Eltern und der Cousine gewohnt zu haben (VH, S. 13f.).

Schließlich war der Beschwerdeführer auch was den Namen der Cousine, bei der er angeblich gewohnt habe, anbelangt, gänzlich unglaubwürdig und wich er anfänglich aus, indem er sagte, viele Cousinen zu haben, nannte sodann einen männlichen Vornamen und nach einer Weile des Nachdenkens einen weiblichen Namen und schließlich einen anderen weiblichen Namen.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren folgt, dass der Beschwerdeführer sowohl was den Grund der Heimreise anbelangt, als auch betreffend die Erkrankung des Vaters und seinen Aufenthaltsort widersprüchliche Angaben machte. Ein schlüssiger Grund für die Heimreise wurde damit nicht dargelegt. Jedenfalls kann eine Erkrankung des Vaters nicht als Heimreisegrund festgestellt werden.

Unplausibel sind letztlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Reisepassausstellung durch die iranische Botschaft in Wien. So sagte er, dass ihm viele Fragen gestellt worden seien (VH, S. 10), er diese aber nicht beantwortet habe. Dass der Beschwerdeführer dennoch einen Reisepass erhielt, spricht dafür, dass er nicht ernsthaft im Visier der Behörden stand.

Die Unterschutzstellungabsicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus der beantragten und auch erfolgten Reisepassausstellung. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt einen Sachverhalt hervor, der auf eine mangelnde Freiwilligkeit der Ausstellung schließen lassen würde bzw. grundsätzlich gegen die Unterschutzstellungabsicht spricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten)

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid unter anderem dann abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1) oder einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem ersten Schritt fest, dass Angelegenheit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist und vom BFA ein ebensolches Verfahren geführt wurde. Zwar stützt sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, die Kognitionsbefugnis des BVwG ist jedoch nicht auf diese Ziffer begrenzt, sondern umfasst auch die Z 2 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 zur Aberkennung des Status des subsidiärer Schutzberechtigten).

Im gegenständlichen Fall hat die Prüfung durch das BVwG ergeben, dass durch den festgestellten Sachverhalt ein Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C der GFK verwirklicht wurde und ist dazu näher auszuführen wie folgt:

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Ziffer 1 der GFK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.

Der jüngsten Rechtsprechung des VwGH zufolge müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung Freiwilligkeit, tatsächlicher Schutzerhalt und Unterschutzstellungsabsicht vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Hinweis für das Eintreten eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist insbesondere die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Herkunftsstaates. Wie in dem, dem angesprochen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich auch im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer um einen anerkannten Flüchtling, welcher einen Reisepass seines Heimatlandes beantragte. Der VwGH verwies in der Folge auch auf das UNHCR-Handbuch, welches in Absatz 121 die Reisepassbeantragung als Unterschutzstellungsabsicht wertet, außer der Flüchtling könne dagegensprechende Beweise vorbringen. Zu unterscheiden sei der Fall, in dem ein Flüchtling mit anderen Reisedokumenten in sein Herkunftsland zurückkehrt und spielen nur in diesem Fall die Motive und näheren Umstände der Heimreise eine Rolle.

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur und den obigen Feststellungen ist somit von einer Unterschutzstellungsabsicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auszugehen. Durch die Ausstellung des Reisepasses durch die iranische Botschaft in Wien hat der Beschwerdeführer auch tatsächlich Schutz erhalten. Hinweise auf eine mangelnde Freiwilligkeit im Handeln des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist somit zu Recht der Status eines Asylberechtigten aberkannt worden und war die Beschwerde daher betreffend diesen Spruchpunkt abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

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Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist - wie sich aus den Länderberichten ergibt - nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer nicht aus den Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan oder West-Aserbaidschan, für welche die Länderberichte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnen.

Auch aus der Person des Beschwerdeführers ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Iran die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lasse. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen, aber noch jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Perser handelt, dessen Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Auch verfügt er über Berufserfahrung in Iran. Überdies hat der Beschwerdeführer Verwandte in Iran, zu denen er Kontakt und ein gutes Verhältnis hat. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer in Iran keine Existenz aufbauen könnte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Iran vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert.

Betreffend die Angaben des BF, er sei in Österreich praktizierender Christ und deshalb im Falle einer Rückkehr gefährdet, ist unter Bezugnahme auf die eingeholten Länderberichte auszuführen, dass Verfolgungsgefahr in der Regel voraussetzt, dass zur Apostasie weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten oder Organisation von Hauskirchen. Derartige exponierte Tätigkeiten hatte der Beschwerdeführer in Iran jedoch nicht verrichtet und sind auch die christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nicht als exponiert zu betrachten, zumal er lediglich Messen besucht und etwa das Vater Unser dann beten kann, wenn er mit anderen in der Kirche zusammen ist (vgl. VH, S. 9). (Beabsichtigte) missionarische Aktivitäten brachte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor, und sind vor dem Hintergrund, dass bis jetzt bis auf die Mutter des Beschwerdeführers niemand in Iran vom Glaubenswechsel Bescheid weiß, nicht glaubhaft. Eine überzeugte christliche Haltung, welche von iranischen Behörden als Angriff auf das politische System und die nationale Sicherheit des Iran gewertet werden könnte, ist nicht hervorgekommen. Die Rückkehr nach Iran ist laut Länderinformationen außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Dem Beschwerdeführer wurde zwar der Asylstatus gewährt, weil er laut BFA Mitglied der Gruppe Erfan gewesen sei und am Christentum Gefallen gefunden habe, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer freiwillig einen iranischen Pass bei der iranischen Botschaft beantragte und damit eine Unterschutzstellungsabsicht kundtat. Von der iranischen Botschaft wurde sodann auch ein iranischer Pass ausgestellt und konnte der Beschwerdeführer problemlos mit seinem richtigen Namen nach Iran einreisen und wieder ausreisen. Des Weiteren hielt er sich auch in Iran auf. Der Pass wurde von ihm selbst beantragt und auf seinen Namen ausgestellt - dies zu einem Zeitpunkt, als über den Asylantrag bereits positiv entscheiden war und der Beschwerdeführer bereits in Österreich getauft war. Der Beschwerdeführer brachte schließlich nicht vor, dass es während seines Aufenthalts in Iran zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen wäre. Er brachte auch nicht vor, dass seine in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten iranischen Behörden bekannt geworden wären (VH, S. 9). Lediglich die Mutter wisse von einem Religionswechsel, doch geht von dieser offenkundig keine Gefahr aus, weil der Beschwerdeführer sich auch bei ihr in Iran aufhielt. Eine Ausgrenzung aus der Familie ist damit nicht erfolgt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle einer Rückkehr im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)

3.3.1. § 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.

3.4. Zu Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist)

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

3.4.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls zu verneinen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", und auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist im Fall des BF, der sich seit November 2014 - sohin seit knapp über fünf Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um alleine daraus ein schützenswertes Privatleben zu begründen.

Was die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung als Freundin bezeichnete Person anbelangt, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit ihr nicht zusammenlebt. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK und eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Es bestehen zwar Integrationsbemühungen, aber konnten keine verfestigten sozialen Bindungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse, dennoch war es erforderlich, einen Dolmetscher der VH beizuziehen. Während seines Aufenthalts in Österreich wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen Vergehen strafgerichtlich verurteilt. Es ist auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre.

Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer enge Bindungen zu seinem Heimatstaat. So hat er sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Iran verbracht. Er wuchs dort auf, ging dort zur Schule, übte einen Beruf aus, spricht die Landessprache Farsi und hat Kontakt zu seiner Familie in Iran, welche er auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besuchte. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg 17

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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