Entscheidungsdatum
16.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W202 2184584-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zahl 830861906/160604453,
beschlossen:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis
III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, stellte am 22.06. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen worden war, wies das BFA mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.01.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1-3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 04.12.2019 die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte mit Ausnahme der Rückkehrentscheidung zurück, da er eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin erhalten habe. Er ersuchte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A I.:
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid mit Ausnahme der Rückkehrentscheidung zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A II.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da dem Beschwerdeführer als Angehörigen einer EWR-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht zukommt, hat im Sinne des obzitierten § 52 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen, weswegen diese so wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu beheben sind.
Zu B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, begünstigte Drittstaatsangehörige, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W202.2184584.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020