TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/21 W118 2173748-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W118 2173748-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. 15-1082695008/151092695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 15.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er begründete seine Antragstellung in der Erstbefragung und in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.09.2017 im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie eines afghanischen Regierungsmitglieds bzw. aufgrund seiner Berufstätigkeit in seinem eigenen Spenglerbetrieb, in dem er oft Fahrzeuge der Regierung repariert habe.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung wertete die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Hinsichtlich der Herkunftsprovinz Ghazni wurde von einer volatilen Sicherheitslage ausgegangen, dem Beschwerdeführer stehe aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.

3. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung wurde insbesondere der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und auf die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hingewiesen.

4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit Datum vom 01.07.2019 neu zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Privatleben in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung insbesondere vor, seinen Glauben gewechselt zu haben und seit 09.04.2018 Mitglied einer freien Christengemeinde zu sein. Der von der beschwerdeführenden Partei als Zeuge beantragte Pastor dieser Christengemeinde wurde im Rahmen der Verhandlung unter anderem zu seinem persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, den Besonderheiten der gegenständlichen Christengemeinde sowie zur Religionsausübung des Beschwerdeführers befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen Pastor XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente sowie durch Einsicht insbesondere in folgende Länderberichte: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert mit 04.06.2019; EASO, Country Guidance:

Afghanistan, Juni 2019; EASO, Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017 und UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 15.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist in der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 bei seiner Familie gelebt. Außerhalb seines Heimatdistrikts hat der Beschwerdeführer in Afghanistan keine nahen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und hat keine Kinder. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse, einen Lehrgang zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses und einen Aufbaulehrgang für Maschineningenieurwesen besucht sowie gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet.

1.2. Zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, begann aber in Österreich im Jahr 2017 sich für den christlichen Glauben zu interessieren und besuchte seit Dezember 2017 Bibelkurse. Er ist aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten, hat regelmäßig den Gottesdienst besucht und wurde am 08.04.2018 nach dem Besuch eines mehrmonatigen Taufkurses von einem Pastor einer evangelischen Freikirche getauft.

Der Beschwerdeführer lebt seine religiöse Überzeugung offen und vertritt seine kritischen Ansichten gegenüber dem Islam auch nach außen. Es ist nicht anzunehmen, dass er seine innere Überzeugung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan dauerhaft verleugnen würde.

Dem Beschwerdeführer droht daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christentum bzw. seiner Abwendung vom islamischen Glauben (Apostasie) physische und/oder psychische Gewalt bzw. Strafverfolgung.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

In Afghanistan leben laut Schätzungen aus dem Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara und 9 % Usbeken. Daneben gibt es noch weitere ethnische Minderheiten wie etwa die Aimaken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen aber fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. In den Jahren 2016 und 2017 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden.

Etwa 99,7 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikhs, Hindus und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch.

Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt. Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Kinder von Apostaten gelten als Muslime, wenn sie nicht das Erwachsenenalter erreichen, ohne zum Islam zurückzukehren, in welchem Fall ihnen die Hinrichtung droht.

Personengruppen wie Atheisten, Säkularisten oder Konvertiten, deren Ansichten als eine Abwendung vom Islam betrachtet werden können, müssen Selbstzensur üben und können ihre persönliche Meinung oder ihr Verhältnis zum Islam nicht in der Öffentlichkeit äußern, ohne Sanktionen oder Gewalt fürchten zu müssen. Diese Menschen müssen nach außen weiterhin als Muslime erscheinen und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihres Umfelds erfüllen, ohne dass diese ihren inneren Überzeugungen entsprechen.

Eine Person wird allerdings in Afghanistan - insbesondere im städtischen Raum - nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt, da es auch viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. Auch für strenggläubige Muslime kann es darüber hinaus legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Die Taliban umkämpften Distriktzentren, konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans, deren Bevölkerung hauptsächlich aus großen Stämmen der Paschtunen sowie der Tadschiken und Hazara besteht. Die Provinz zählt zu den relativ volatilen Provinzen und grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv. Es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen Zugehörigkeit sowie zu den Familienangehörigen und dem Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, vorgelegten Unterlagen und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zum Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen betreffend die bisherige sowie die nunmehr geänderte religiöse Überzeugung sowie die religiöse Betätigung des Beschwerdeführers beruhen auf dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das auch mit den Angaben des ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung befragten Zeugen in Einklang zu bringen ist. Die Feststellungen zum Austritt des Beschwerdeführers aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie zur Konversion und Taufe des Beschwerdeführers gründen überdies auf den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen - insbesondere der Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, den Schreiben des Pastors der genannten evangelischen Freikirche und von drei Teilnehmern eines vom Beschwerdeführer besuchten Bibelkreises sowie den vorgelegten, anlässlich der Taufe des Beschwerdeführers angefertigten Fotos.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, wie er über einen iranischen Nachbarn erstmals Kontakt zu einer christlichen Gemeinde hatte und dass er insbesondere die in Afghanistan gelebten strengen religiösen Vorschriften und die mangelnde Wahlfreiheit hinsichtlich anderer Glaubensrichtungen ablehnt. Der Beschwerdeführer konnte einige für ihn bedeutsame Glaubensinhalte seiner nunmehrigen Konfession wiedergeben und insbesondere in Zusammenschau mit den Ergebnissen der zeugenschaftlichen Befragung des Pastors, der den Beschwerdeführer ungefähr seit Oktober 2017 kennt und diesen im April 2018 getauft hat, glaubhaft machen, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Der Beschwerdeführer lehnt religiöse Gebote des Islam aus innerer Überzeugung ab und würde bzw. könnte seine Haltung auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor seinem sozialen Umfeld nicht dauerhaft verbergen.

Aufgrund der religiösen Haltung des Beschwerdeführers und des von ihm zu erwartenden Verhaltens bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist auch bei einer Neuansiedlung in einer afghanischen Großstadt, in der grundsätzlich ein geringeres Risiko für Personen besteht, die islamische Glaubensvorschriften nicht einhalten und etwa die Moschee nicht regelmäßig besuchen, von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel zum Christentum bzw. seiner kritischen Haltung gegenüber islamischen Lehren auszugehen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet - und dem EASO-Bericht "Country Guidance:

Afghanistan" vom Juni 2019. Zur Lage von Apostaten und Konvertiten wurde ergänzend der EASO-Bericht "Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen" vom Dezember 2017 herangezogen.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Situation in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.09.2019 und das ecoi.net-Themendossier "Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan" vom 27.11.2019) versichert hat.

Die Parteien sind überdies den im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es - wie oben dargelegt - gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die bloße Passivität zum Islam, wie etwa das Unterlassen des Betens oder des Fastens während des Ramadan, generell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gesellschaftlichen oder allenfalls auch staatlichen Handlungen oder Maßnahmen führt, welche eine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings, einen Abfall vom islamischen Glauben und eine von innerer Überzeugung getragene Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen. Bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, muss er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aus diesem Grund mit Sanktionen belegt zu werden. Dem Beschwerdeführer drohen dabei neben massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auch schwere Eingriffe in die physische Integrität sowie strafrechtliche Sanktionen (bis zur Todesstrafe). Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers geht im vorliegenden Fall einerseits vom afghanischen Staat und andererseits auch von der afghanischen Bevölkerung aus, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.

Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geschützt, wobei der Begriff der Religion auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). In seinem Urteil vom 04.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) jüngst präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).

Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber Apostaten bzw. Konvertiten, ist aufgrund der offen nach außen getragenen Haltung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich die oben dargelegte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer besteht.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für den § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorsieht, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,
Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2173748.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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