TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 W250 2227263-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W250 2227263-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko alias staatenlos, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 30.09.2014 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 26.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung getroffen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 15.01.2016 in Rechtskraft. In diesem Verfahren gab der BF an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.

2. Der BF verfügte seit 02.12.2015 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 12.04.2016 stellte er einen Asylantrag in Deutschland, wobei er angab XXXX zu heißen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.

3. Am 03.05.2016 wurde der BF wiederum in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte im Zuge der Anhaltung einen Asylfolgeantrag. In der am 04.05.2016 durchgeführten Erstbefragung gab der BF weiterhin seine in Deutschland angegebenen Identitätsdaten an. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der BF bereits am 30.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren unter seinen damals genannten Daten weitergeführt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.05.2016 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2019 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag vom 03.05.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

4. Im Oktober 2017 wurde der BF von Interpol Rabat unter dem Namen

XXXX , geb. XXXX , identifiziert.

5. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 13.05.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft angeordnet. In diesem Strafverfahren gab er an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Weiters behauptete er staatenlos zu sein. Der BF befand sich bis 11.11.2019 in gerichtlicher Strafhaft.

6. Am 08.11.2019 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er - soweit es für das gegenständliche Verfahren wesentlich ist - an, dass er an der Einvernahme nicht teilnehmen sondern den Raum verlassen wolle. Er habe weder Dokumente zum Nachweis seiner Identität, noch habe er Familienangehörige in Österreich oder Geld. Wann er zuletzt nach Österreich eingereist sei wisse er nicht, einer Erwerbstätigkeit sei er hier nicht nachgegangen. Er sei gemeldet gewesen, könne die Straße jedoch nicht angeben. Die Straftaten, zu denen er verurteilt worden sei, habe er begangen, da er drogensüchtig sei. In seine Abschiebung willige er nicht ein und habe vor, sich seiner Abschiebung zu widersetzen. Die Frage nach seiner Gesundheit beantwortete der BF damit, dass er gesund sei.

Der BF weigerte sich, die Niederschrift zu unterschreiben.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.11.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt, die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides verweigerte er. Mit Erkenntnis vom 15.01.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid ab und stellte gleichzeitig fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

8. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor, am 10.03.2020 wurde diese Aktenvorlage der nunmehr zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

9. Am 10.03.2020 übermittelte die Rechtsvertreterin des BF eine schriftliche Vollmacht das Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG betreffend und gab im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht ordnungsgemäß betrieben habe. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass durch Verzögerungen, die nicht dem betroffenen Drittstaatsangehörigen zuzurechnen seien, die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht gerechtfertigt werden könne. Darüber hinaus sei seit

XXXX keine weitere Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgt, sodass auch diesfalls von einem Versäumnis der Behörde auszugehen sei.

Da bereits am XXXX ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gestellt worden sei und er bisher nicht habe identifiziert werden können, stelle sich die Frage, ob ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden könne. Das Bundesamt führe dazu selbst aus, dass derzeit nicht absehbar sei, wann und ob mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Auf Grund der Erfahrungen der Rechtsvertreterin in anderen Verfahren sei von keiner Kooperationsbereitschaft der marokkanischen Vertretungsbehörde auszugehen. Die Vertretungsbehörde habe auf eine Vielzahl von Urgenzen über einen längeren Zeitraum nicht reagiert, weshalb die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.9.)

Der unter Punkt I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er machte unterschiedliche Angaben zu seiner Identität. Von Interpol Rabat wurde er als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 11.11.2019 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren und erschwerte seine Abschiebung, da er ab 02.12.2015 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Er tauchte unter und reiste unrechtmäßig nach Deutschland, wo er am 12.04.2016 einen Asylantrag stellte.

3.2. In Österreich stellte er am 03.05.2016 einen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt, als die mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2015 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar war.

3.3. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2016 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2019 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige, durchführbare und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.4. Der BF verhielt sich dem Bundesamt gegenüber insofern unkooperativ, als er sich weigerte am 08.11.2019 die mit ihm aufgenommene Niederschrift sowie am 11.11.2019 die Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides zu unterfertigen. Der BF befand sich von 11.11.2019 bis 16.11.2019 und von 24.11.2019 bis 15.12.2019 im Hungerstreik.

3.5. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

4.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.12.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz - SMG sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der BF am 07.10.2014 sowie im Zeitraum von März 2015 bis September 2016 begangen hat. In diesem Verfahren gab der BF an, dass er staatenlos sei.

4.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.10.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 SMG, des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, mehrfach wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die im Urteil vom 07.12.2016 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Dieser Verurteilung liegen insbesondere Taten zu Grunde, die der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig begangen hat. Der Deliktszeitraum der Drogendelikte erstreckt sich dabei von Mai 2016 bis Mai 2017, wobei der BF Drogen auch Minderjährigen gewerbsmäßig verkauft und überlassen hat. Darüber hinaus hat er am 16.08.2017 während seiner Anhaltung in Gerichtshaft ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Beißen mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht und vorsätzlich am Körper verletzt.

In diesem Verfahren gab der BF an, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne und er staatenlos sei.

4.2. Das Bundesamt hat am XXXX ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der marokkanischen Vertretungsbehörde eingeleitet. Urgenzen fanden am XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX statt. Da der BF auf Grund seiner Angaben und mangels identitätsbezeugender Dokumente während seiner Anhaltung in Strafhaft als "staatenlos" geführt wurde, unterblieben während dieses Zeitraumes Urgenzen.

Das Bundesamt pflegt eine intensive Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft und setzt, gemeinsam mit dem Außen- und Innenministerium zahlreiche Schritte um die Kooperation zu intensivieren. Regelmäßige Antworten und Zustimmungen in Form von Verbalnoten von der marokkanischen Botschaft an das Bundesamt werden übermittelt. Bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten, richtige Personenangaben) sollte die Identifizierung rasch erfolgen können. Die Botschaft hat noch nicht bekannt gegeben, ob für den BF ein Identifizierungsinterview erforderlich sein wird. Eine Ablehnung der marokkanischen Vertretungsbehörde für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen ist beim Bundesamt bisher nicht eingelangt. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist weiterhin möglich.

4.3. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF betreffend.

1.2. Aus den oben genannten Gerichts- und Verwaltungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Insbesondere gab er in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 08.11.2019 selbst an, dass er über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt. Dass er unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Urteilen vom 07.12.2016 und 16.10.2017. Insbesondere machte der BF in Deutschland gänzlich andere Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum und nannte in seinen strafgerichtlichen Verfahren andere Geburtsdaten und gab überdies an, dass er staatenlos sei. Aus dem im Verwaltungsakt über die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 08.11.2019 einliegenden Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 18.10.2017 ergibt sich, dass der BF von Interpol Rabat als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Die in diesem Schreiben angeführten Identitätsdaten unterscheiden sich gänzlich von den vom BF bisher gemachten Angaben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt liegen nicht vor. Da der BF von Interpol Rabat als im Jahr XXXX geboren identifiziert wurde und das späteste vom BF genannte Geburtsjahr XXXX ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass er volljährig ist. Da seine Asylanträge in Österreich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Dass der BF seit 11.11.2019 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

1.4. Dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorliegen ergibt sich zum einen aus seiner Aussage vom 08.11.2019 und andererseits daraus, dass in der Stellungnahme zur gegenständlichen Überprüfung der Schubhaft vom BF kein Vorbringen, das auf gesundheitliche Beschwerden schließen lässt, erstattet wurde. Auch der Anhaltedatei lassen sich keine Hinweise auf Krankheiten des BF entnehmen.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass sich der BF seinem Asylverfahren entzog und seine Abschiebung erschwerte konnte insofern festgestellt werden, als sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass er ab 02.12.2015 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und - entsprechend den Eurodac-Treffern im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister - am 12.04.2016 in Deutschland einen Asylantrag stellte.

2.2. Die Feststellung, dass der BF in Österreich am 03.05.2016 einen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt stellte, als die mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2015 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar war, beruht auf dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes.

2.3. Die Feststellung zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2016 erlassenen Rückkehrentscheidung beruht auf einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend.

2.4. Die Feststellungen zum unkooperativen Verhalten des BF gründen auf den genannten Dokumenten, auf denen jeweils vermerkt ist, dass der BF die Unterschrift verweigert hat. Die Zeiträume, in denen sich der BF in Hungerstreik befand, ergeben sich aus der Anhaltedatei.

2.5. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vom 08.11.2019.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Urteilsausfertigungen.

3.2. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.02.2020 sowie der Mitteilung über die letzte Urgenz vom 10.03.2020. Dass der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft als "staatenlos" geführt wurde, ergibt sich zum einen aus den in den Strafurteilen genannten Personaldaten des BF sowie aus den in der Strafkarte genannten Identitätsdaten.

3.3. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der marokkanischen Vertretungsbehörde eingeleitet, in dem regelmäßig Urgenzen des Bundesamtes übermittelt werden. Der BF wurde an Hand seiner Fingerabdrücke von Interpol Rabat identifiziert. Da von der marokkanischen Vertretungsbehörde bisher nicht mitgeteilt wurde, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, ist mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb auch die Abschiebung des BF möglich erscheint.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte im Dezember 2015 unter und reiste unrechtmäßig nach Deutschland aus. Seine Abschiebung hat er dadurch zumindest behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er während seines anhängigen Asylverfahrens im Dezember 2015 untergetaucht und in weiterer Folge nach Deutschland ausgereist ist, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 03.05.2016 einen Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2015 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z. 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat in seinen bisherigen Asylverfahren sowie in seinen strafgerichtlichen Verfahren unterschiedlichste Angaben zu seiner Identität gemacht. Da er von Interpol Rabat unter einem Namen und einem Geburtsdatum identifiziert wurde, die er bisher selbst noch nicht genannt hat, ist davon auszugehen, dass die vom BF bisher gemachten Angaben zu seiner Identität falsch sind. Er ist noch während seines anhängigen Asylverfahrens im Dezember 2015 untergetaucht und nach Deutschland weitergereist, wo er - wiederum unter anderen Identitätsdaten - einen Asylantrag stellte. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Darüber hinaus kündigte der BF in seiner Einvernahme am 08.11.2019 an, dass er nicht nach Marokko ausreisen und sich seiner Abschiebung widersetzen werde.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der BF in Österreich nicht nach. Er hat falsche Daten zu seiner Identität angegeben und ist untergetaucht und nach Deutschland weitergereist.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat, von 07.10.2014 bis Mai 2017 erstreckt. Seine erste strafbare Handlung nach dem Suchmittelgesetz hat der BF damit bereits eine Woche nach der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich begangen. Gerade an der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Diesem hat der BF massiv zuwidergehandelt, da er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt hat. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im jahrelangen Deliktszeitraum und der Tatbegehung trotz erfolgter gerichtlicher Verurteilung, sondern insbesondere auch darin, dass der BF Suchtgifte auch an minderjährige Personen verkauft bzw. diesen überlassen hat. Allein aus diesen Erwägungen besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF. Verstärkt wird dieses öffentliche Interesse noch dadurch, dass der BF während seiner Anhaltung in Gerichtshaft ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Gewalt an einer Amtshandlung hindern wollte und vorsätzlich am Körper verletzt hat. Der BF hat daher trotz Anhaltung in Gerichtshaft sein Verhalten gegen eine Person gerichtet, der gegenüber eine besonders hohe Hemmschwelle vorhanden sein müsste. Da der BF nicht einmal durch eine rechtskräftige Bestrafung von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte und am 08.11.2019 seine Straftaten lapidar damit rechtfertigte, dass er drogensüchtig sei, ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, sodass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verhalten des BF selbst bedingt. Er hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt und bisher unterschiedliche und falsche Angaben zu seiner Identität macht. Diese falschen Angaben führten insbesondere dazu, dass er während seiner Anhaltung in Strafhaft als staatenloser Fremder geführt wurde, weshalb die automationsunterstützt an die marokkanische Vertretungsbehörde weitergeleitete Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erfolgte. Dem Vorbringen des BF, dass dadurch die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei, ist entgegenzuhalten, dass der BF bei Gericht selbst angegeben hat, staatenlos zu sein. Gerade darin lag jedoch die Ursache, weshalb keine Urgenzen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Anhaltung des BF in Strafhaft erfolgten. Insofern ist dieser Umstand dem BF selbst zuzurechnen, weshalb dadurch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht in Frage gestellt wird. Seit XXXX übermittelt das Bundesamt in regelmäßigen Abständen Urgenzen an die marokkanische Vertretungsbehörde und kommt damit der Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nach.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 2 und Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 11.11.2019 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Insbesondere hat er bereits in der Einvernahme vom 08.11.2019 angekündigt nicht nach Marokko auszureisen und sich seiner Abschiebung zu widersetzen. Aber auch der Behörde gegenüber verhielt sich der BF insofern unkooperativ, als er weder die Niederschrift vom 08.11.2019 noch die Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides am 11.11.2019 unterfertigte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF bereits mehrfach versucht hat, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen und dadurch seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, Mittellosigkeit,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2227263.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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