Entscheidungsdatum
13.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
Schriftliche Ausfertigung des am 20.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
I413 2184580-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Steuerberater Mag (FH) Alexander OSTHEIMER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 14.12.2017, Zl. VSNR: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.12.2017, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG fest: "Sie unterliegen als geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX Ges.m.b.H. (FN XXXX), Firmensitz in XXXX, XXXX, jedenfalls im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG.
2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 18.12.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.01.2018 mit dem Vorbringen, dass zwar die Formularvoraussetzungen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG vorlägen, aber alle Bemühungen des Beschwerdeführers darauf hindeuteten, dass er alle Formalien zur Erlangung der Pension zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe alles unternommen, was ihm beim Sprechtag aufgetragen worden sei. Man verkenne, dass die Nichtlöschung/Übertragung der handelsrechtlichen Geschäftsführerfunktion zwar übersehen worden sei, aber aufgrund keiner Einkünfte vor dem Hintergrund der Behandlung anderer Versicherungsgruppen (Anwendung von Befreiungen/Ausnahmen/Geringfügigkeitsgrenze/Versicherungsgrenzen) für gewerberechtliche Geschäftsführer ohne Einkünfte ungleich erfolge und begehrte, mangels Einkünften die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der GSVG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit Schriftsatz vom 29.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
4. Am 20.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Beteiligter einvernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurden. Sodann verkündete das Bundesverwaltungsgericht sogleich das Erkenntnis samt den entscheidungswesentlichen Gründen mündlich, erteilte Rechtsmittelbelehrung und die Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG und folgte eine Ausfertigung der Niederschrift samt der Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG den Parteien persönlich an diesem Tage aus.
5. Mit Schriftsatz vom 27.02.202, eingelangt per Telefax am 27.02.2020, 08:59 Uhr, ersuchte der Steuerberater des Beschwerdeführers "um Ausfertigung bzw Zustellung des Urteils zur GZ I413 2184580-1."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang in Punkt I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
XXXX ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX. Sie ist zu FN XXXX im Firmenbuch protokolliert.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 mit einem Geschäftsanteil von 25 % an der XXXX als Gesellschafter beteiligt.
Der Beschwerdeführer war seit 26.09.1991 bis zum 22.06.2017 und damit auch im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX im Firmenbuch eingetragen.
Vom 01.11.1991 bis zum 31.05.2016 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX als angestellter Geschäftsführer als Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert.
XXXX war im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Kälte- und Klimatechnik. Sie ist Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid, in die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einholung eines Firmenbuchauszuges und eines Auszuges aus dem Gewerberegister bezüglich der XXXX sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2020 und durch Einholung eines Sozialversicherungsauszuges über die vom Beschwerdeführer erworbenen Sozialversicherungszeiten).
Die Feststellungen zur XXXX Ges.m.b.H. basieren auf dem eingeholten Firmenbuchauszug dieser Gesellschaft.
Die getroffenen Feststellungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers an der XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. Das Bestehen des der Beteiligung im festgestellten Zeitraum wird auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, über seine Pflichtversicherung und das Ende der Pflichtversicherung als Angestellter ergeben sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Auszug seiner Sozialversicherungszeiten. Ebensowenig wird vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 in Abrede gestellt, dass er als Geschäftsführer im festgestellten Zeitraum Geschäftsführer der XXXX war. Diese Funktion im maßgeblichen Zeitraum ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 an, dass er bis März oder Feber 2016 als angestellter Geschäftsführer für die XXXX (tatsächlich endete das Dienstverhältnis am 31.05.2016; Sozialversicherungsauszug S 3) gearbeitet und diese Funktion aufgegeben habe. Es habe alle Funktionen abgemeldet und sei davon ausgegangen, alles richtig gemacht zu haben. Zugleich räumt er aber ein, dass leider versäumt worden sei, die Beendigung der Funktion als Geschäftsführer im Firmenbuch eintragen zu lassen. Maßgeblich für die Frage, ob der Beschwerdeführer Geschäftsführer dieser Ges.m.b.H. im festgestellten Zeitraum war, ist die Eintragung im Firmenbuch als Geschäftsführer im Firmenbuch und diese lag unzweifelhaft für den Zeitraum 01.06.2016 bis zum 30.06.2017 vor.
Dass XXXX im festgestellten Zeitraum Inhaberin einer Gewerbeberechtigung war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Auszug aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX geführten Gewerberegister. Auch diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer nicht in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 bestritten. Dass diese Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol ist, ergibt sich aufgrund der Gewerbeberechtigung zur selbständigen und rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 nach dem GSVG pflichtversichert ist.
3.2. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl Nr. 560/1978 idF BGBl I Nr 103/2019, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
3.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 25 % an der XXXX Er war in diesem Zeitraum nicht (mehr) als Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert. Die XXXX ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung und damit gemäß § 2 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol (bzw nach der Diktion des § 2 Abs 1 GSVG, Kammer der gewerblichen Wirtschaft [für Tirol]).
Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführers beendet nicht automatisch die Geschäftsführerbestellung. Maßgeblich für die Frage, ob eine Person Geschäftsführer einer GmbH ist daher der Umstand, ob diese Person im Firmenbuch als Geschäftsführer weiterhin eingetragen ist. Ist ein Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen, so kann ein Mangel seiner Bestellung Dritten nur entgegengehalten werden, wenn ein Mangel bekannt war; gutgläubige Dritte werden auch bei ursprünglich unrichtigen Eintragungen geschützt (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 17 Rz 12; Nowotny, in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2 Rz 4/175). Nichts Anderes gilt, wenn zwar der Wunsch des Geschäftsführers besteht, zurückzutreten, aber die Eintragung der Löschung, die im Übrigen auch der Geschäftsführer selbst unter Nachweis des Rücktritts gemäß § 16a GmbHG vornehmen lassen kann, nicht erfolgt ist. Der belangten Behörde kann nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich auf den Firmenbuchstand gutgläubig verlassen hatte. Dafür, dass sie nicht gutgläubig war, ergeben sich keine Anhaltspunkte und wurde dies auch im Verfahren vorm Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer war nachweislich im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Zugleich war er mit 25 % an einer GmbH beteiligt, die Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol in diesem Zeitraum war. Daher ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG erfüllt. Dass der Beschwerdeführer kein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit erhalten hat, ist im gegenständlichen Fall nicht von Belang, da diese Bestimmung nicht hierauf abstellt. Es liegt daher die festgestellte Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG für den Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis beruht auf der klaren und eindeutigen Rechtslage, sodass eine Rechtsfrage von Bedeutung bereits aus diesem Grunde nicht vorliegt. Es basiert auf der vorliegenden und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab, sodass auch aus diesem Grund keine Rechtfrage von Bedeutung besteht. Außerdem wird hiermit ein Einzelfall gelöst, der für sich gesehen nicht reversibel ist.
Schlagworte
Firmenbuch - Eintragung, Geschäftsführer, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2184580.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020