RS Vfgh 2020/2/26 E188/2020

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen mangels Heranziehung und Auseinandersetzung mit den aktuelle(re)n Länderberichten des EASO

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stützt seine Feststellungen, warum dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan, konkret nach Mazar-e Sharif oder Herat, trotz mangelnden Unterstützungsnetzwerks vor Ort möglich und zumutbar ist, auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018.

Dabei übersieht das BVwG, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuellere und spezifischere Information betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers vorliegt. Die "Country Guidance" zu Afghanistan des EASO vom Juni 2019 nimmt nämlich ausdrücklich auf jene Gruppe von Rückkehrern Bezug, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben.

Indem das BVwG diese geänderten Verhältnisse nicht berücksichtigte, hat es die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und dadurch sein Erkenntnis - das knapp ein halbes Jahr nach Erscheinen der erwähnten "Country Guidance" erlassen wurde - mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E188.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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