RS Vfgh 2020/3/10 E4415/2019 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; mangelnde Auseinandersetzung mit der Situation von Minderjährigen im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz). Dementsprechend hat der VfGH wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin nicht ein. Weder trifft es Feststellungen zur Gefährdungslage für Minderjährige im Irak, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit dieser beiden Personen in der Beweiswürdigung oder (über die Zurechnung von Handlungen der Eltern an die Minderjährigen hinausgehend) in der rechtlichen Beurteilung. Damit unterbleibt eine Klärung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin durch die Rückkehrentscheidung(en) in ihren gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind.

Entscheidungstexte

  • E4415/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.03.2020 E4415/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4415.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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