Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §68Rechtssatz
Soweit das Vollzugshandeln der gemäß § 382g Abs. 3 EO vom Gericht beauftragten Sicherheitsbehörden ihrem Inhalt und Umfang nach in der einstweiligen Verfügung Deckung findet und somit dem Gericht zuzurechnen ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO der nötige Rechtsschutz gewährt (vgl. OGH 7.11.2002, 2 Ob 269/02a). Unabhängig davon sind außerhalb des zeitlichen, örtlichen und bezogen auf die Person der gefährdeten Partei beschränkten Geltungsbereichs einer gemäß § 382g EO erlassenen einstweiligen Verfügung, mit deren Vollzug das Gericht gemäß § 382g Abs. 3 EO die Sicherheitsbehörden betraut hat, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38 Abs. 5 SPG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen zur Wegweisung berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010402.L03Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020