RS Vwgh 2020/2/13 Ra 2018/01/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134
KFG 1967 §36 lite
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs3 Z1
StbG 1985 §11a Abs4 Z2
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
StbG 1985 §39
VwGG §38b
12010E020 AEUV Art20
12010E267 AEUV Art267
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62018CJ0022 TopFit und Biffi VORAB

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2. Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist?

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
EuGH 62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
EuGH 62018CJ0022 TopFit und Biffi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010159.L01

Im RIS seit

18.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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